1. Examen/SR/BT 1
Prüfungsschema: Raub mit Todesfolge, §§ 249, 251 StGB
I. Tatbestand
1. Grundtatbestand, § 249 StGB
2. Erfolgsqualifikation, § 251 StGB
a) Tod
b) Kausalität
Zwischen Grundtatbestand und schwerer Folge
c) Gefahrenspezifischer Zusammenhang
d) Leichtfertigkeit bzgl. a)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
- Raub mit todesfolge schéma régional
- Raub mit todesfolge schema in c
Raub Mit Todesfolge Schéma Régional
Mit dem Raub ist dabei das qualifizierte Nötigungsmittel gemeint. Hinzukommend kann es auch einen räuberischen Diebstahl mit Todesfolge geben, wenn das Opfer in der Beendigungsphase verstirbt. Demnach findet § 251 bezogen auf den Raub in der Beendigungsphase keine Anwendung mehr. Einigkeit besteht ferner darüber, dass es nicht ausreicht, wenn die Handlung während der Vorbereitungsphase erfolgt. 5. Leichtfertigkeit einer Handlung
Schließlich muss der Täter, abweichend von § 18 StGB, den Tod des Opfers wenigstens leichtfertig verursachen. Leichtfertigkeit bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Diese muss im Hinblick auf den konkreten Tod des Opfers festgestellt werden. Es genügt in der Klausur nicht, einfach nur darauf zu verweisen, dass die Leichtfertigkeit sich aus dem Raub ergibt. Aus der Formulierung "wenigstens leichtfertig" geht hervor, dass auch die vorsätzliche Verursachung durch den Täter tatbestandsmäßig ist. Tipp: Mehr zum Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)? Dann schau dir unser Video an!
Raub Mit Todesfolge Schema In C
4 BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f. ; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.
b) wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtlich der Todesfolge
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis Quellen: [1] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332. [2] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. 46. [3] Wessels/Hettinger, StrafR BT I, 36. 285. [4] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f. 203.
O verdurstet daraufhin. Die Kausalität wird nach der Äquivalenztheorie bestimmt. Demnach ist jede Handlung kausal für den Erfolg, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Abgesehen von der Kausalität muss zwischen dem Raub und dem Tod des Opfers ein spezifischer Gefahrzusammenhang bestehen. Definition: Der Tod des Opfers muss dabei aus der besonderen Gefahr resultieren, die durch die Raubhandlung geschaffen wurde. Dieser Zusammenhang kann entfallen, wenn ein atypischer Kausalverlauf vorliegt oder die Schädigung durch einen Dritten erfolgt, der seinerseits nicht zur Abwendung der Wegnahme agiert. Stirbt das Opfer in Folge einer Selbstschädigung, kann auch dies dem Täter unter Umständen zuzurechnen sein. Dies ist etwa der Fall, wenn es auf eine risikoreiche Art und Weise versucht, dem Täter zu entkommen. Beispiel: O steigt auf der Flucht vor T auf ein Fenstersims und versucht, mit einem Sprung das Dach des Nachbarhauses zu erreichen.