§ 222 StGB; § 227 StGB; § 81a StPO; § 17 StGB; § 16 StGB; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 3 EMRK externe Fundstelle(n): NJW 2010, 2595; NStZ-RR 2011, 54; StV 2010, 678
BGH 4 StR 328/08, Urteil vom 20. 2008 (LG Konstanz) Fahrlässige Tötung durch illegale Autorennen und Beschleunigungstests; Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung bei Fahrlässigkeitsdelikten (Tatherrschaft; restriktiver Täterbegriff; Sorgfaltspflichtverletzung: Verstoß gegen Sondernormen; Schutzzweckzusammenhang; Vorhersehbarkeit bzw. Erkennbarkeit); rechtfertigende Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr; Beihilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs (Vorsatz; Hilfeleisten). Fahrlässige tötung arzt strafrecht in 10. § 222 StGB; § 228 StGB; § 229 StGB; § 216 StGB; § 315c StGB; § 27 StGB; § 15 StGB externe Fundstelle(n): BGHSt 53, 55; NJW 2009, 1155; NStZ 2009, 148; NStZ 2009, 690
BGH 1 StR 269/02, Urteil vom 26. 06. 2003 (LG Regensburg) Beweiswürdigung bei Strafverfahren wegen ärztlicher Fehlbehandlungen ( fahrlässige Tötung; lebensfremde Feststellungen des Tatrichters; gebotene Gewissheit; kein Anscheinsbeweis im Strafprozess hinsichtlich fehlerhafter Beweiswürdigung; Grenzen der Revisibilität; Zweifelssatz: keine Unterstellung von Tatvarianten ohne Anhaltspunkte; Arzt strafrecht); Abgrenzung Tun / Unterlassen nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit; Vorsatz (Billigung im Rechtssinne; Feststellung innerer Tatsachen: Schluss aus der Interessenlage).
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Auch eine erforderliche Fixierung eines Patienten, der durch das Fehlen derselbigen aus dem Bett fällt, stellt einen Fehler dar, wenn die Realisierung einer solchen Gefahr erkennbar war. c)Aufklärungsfehler bei der Anwendung neuer Verfahren Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt unerlässlich. Am Patienten dürften sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken berge. Nach einem Zivilurteil des BGH (Bundesgerichtshof) kann sich ein Patient auch bei einem relativ neuen Operationsverfahren nicht auf einen Aufklärungsfehler berufen, wenn sich (nur) ein Risiko verwirklicht, über welches er aufgeklärt worden ist. In dem konkreten Fall ging es um die "Robodoc-Operationen" an Hüftgelenken mittels einer computergesteuerten Fräsmaschine. Fahrlässige tötung arzt strafrecht p226. Die Patientin erlitt eine Nervschädigung am Gelenk. Der BGH hat zu den Anforderungen an den Einsatz eines medizinischen "Neulandverfahrens" und an die Aufklärung des Patienten hierüber Stellung genommen.
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2. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann durch Tun (z. Verletzung der Speiseröhre bei der Intubation durch einen Anästhesisten) oder auch durch Unterlassen (z. nicht rechtzeitiges Einweisen in ein Krankenhaus) bestehen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. 3. Häufige Fehler sind Organisations-, Behandlungs- und Aufklärungsfehler: a) Organisationsfehler können sich mannigfaltig realisieren. Infothek - Anwalt Strafverteidigung. Für den Chefarzt z. gilt die Allzuständigkeit. Bei ihm liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße, das heißt dem Standart eines erfahrenen Facharztes entsprechende Behandlung und zwar für sein gesamtes Team. Er muß nicht nur die ärztlichen Dokumentationspflichten überwachen und kontrollieren, sondern auch die Patientenaufklärung. Gleiches gilt für das ordnungsgemäße Funktionieren des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft, um nur einige Punkte zu nennen. b) Unter Behandlungsfehler versteht man einen Verstoß gegen den fachärztlichen Standart. Es gibt sehr viele Arten von Behandlungsfehlern – genannt werden soll hier, weil relativ häufig, der Diagnosefehler.
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Ärzte müssen sich in den letzten Jahren gehäuft dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung ausgesetzt sehen. Zumeist stehen angebliche fatale Fehler des Arztes, die zum Tode des Patienten führen, im Mittelpunkt. Einem Arzt obliegen bei seiner Behandlung des Patienten grundsätzlich zwei Hauptpflichten:
Umfasst sind einerseits die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten und andererseits die Behandlung dem ärztlichen Standardentsprechend. Stirbt der Patient, weil der Arzt seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann er unter Umständen wegen einer fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB angeklagt werden. Ein solcher "Unfall" wird sich auf alle Lebensbereiche des Arztes auswirken. Besonders schwerwiegend sind die straf- und berufsrechtlichen Konsequenzen. Fahrlässige Tötung - Dr. Burgert | Fachanwalt Strafrecht München. Es stehen einschneidende Ermittlungsverfahren, langwierige Verhandlungen vor Gericht und Auseinandersetzungen mit den Angehörigen des Getöteten bevor. Letztlich droht gem. § 222 StGB im Falle der fahrlässigen Tötungeine ganz erhebliche Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Der Sorgfaltsmangel kann einen Verhaltensfehler bei der Vornahme einer Rettungshandlung darstellen, wenn er die fehlende Kenntnis von dem Bevorstehenden Erfolgseintritt betrifft. Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht - Rechtsanwalt Dr. Böttner. Es bedarf zur Erfüllung der fahrlässigen Tötung durch einen Arzt auch noch des Vorliegen der objektiven Zurechenbarkeit unter Berücksichtigung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs zwischen dem Sorgfaltsmangel und dem Eintritt des Erfolgs sowie des Schutzzwecks der einschlägigen Sorgfaltsnorm. Im Falle der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen bedarf es überdies auch noch einer Garantenstellung. Diese bestimmt sich nicht nach abstrakten Maßstäben. Sie hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Wolle der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine – wie hier – relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so habe er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen seien. Dieser Aufklärungsmangel wirkte sich aber hier in dem konkreten Fall nicht aus, weil sich mit der Nervschädigung ein auch der herkömmlichen Methode anhaftendes Risiko verwirklicht habe, über das die Patientin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgeklärt worden sei. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats könne sich der Patient nämlich nicht auf einen Aufklärungsfehler berufen, wenn sich (nur) ein Risiko verwirkliche, über das er aufgeklärt worden sei. (Urteil des BGH vom 13. Fahrlässige tötung arzt strafrecht in google. 06. 2006, VI ZR 323/04).