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13. In § 39 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe " § 53 behindert" durch die Wörter "§ 99 des Neunten Buches in Fähigkeit zur... wie folgt gefasst: "Sechstes Kapitel (weggefallen)". 19. Die §§ 53 bis 60a werden aufgehoben. 20. In § 63b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter... 32. In § 94 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "behindert im Sinne von § 53 " durch die Wörter "in erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesellschaft... Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften G. 17. § 53 SGB XII (aufgehoben) Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe. 07. 2017 BGBl. 2541, 2019 I S. 162 Artikel 25 ReRaG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch... 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe "( §§ 53 bis 60)" durch die Angabe "(§§ 53 bis 60a)" ersetzt. b) In... a) In Nummer 4 wird die Angabe "(§§ 53 bis 60)" durch die Angabe "( §§ 53 bis 60a)" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe "(§§ 61 bis... "§ 57 Persönliches Budget Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines Persönlichen... Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G.
53 Sgb Xii Alte Fassung En
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2 Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. (4) 1 Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. 2 Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.