Beim Kinderyoga gibt es ein breites Feld mit spielerischen Zugängen zu Yoga verschiedener Stile, teilweise auch in Kombination als Eltern-Kind-Yoga. Folgende Beiträge und Lehrer sind mit dieser Art Yoga verbunden:
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Alexandra bietet in ihrer LebendigMACHER Praxis Kinderyoga, Eltern-Kind-Yoga und Yoga für Teens an. Die barrierefreie Praxis im Ärztehaus Stötteritz befindet sich unter dem Dach. Sie ist neu ausgebaut, hell und gemütlich, mit Fußbodenheizung und Klimaanlage sowie mit Lift ausgestattet. Außerdem bietet Sie einen großartigen Ausblick auf eines der Wahrzeichen der Stadt: das Völkerschlachtdenkmal. Kontakt:
Lebendigmacher, Holzhäuser Str. Yogapraxis Leipzig: Gruppen- und Einzelunterricht. 74, 04299 Leipzig
Tel: 0163- 2617 359
Web:
Alexandra bietet Kinder-Yoga, Eltern-Kind-Yoga und Teens-Yoga in ihrem Studio LebendigMacher in Stötteritz an. Sie bezeichnet sich als #businesspunk und ist heute Körperpsychotherapeutin, HP-Psych, Schreib- und Poesietherapeutin, Speakerin, Kakao-Zeremonie-Meisterin und Kinderyogalehrerin.
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2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 GG die Streitkräfte herangezogen werden dürfen. Nach meiner Ansicht schließt das Grundgesetz in seiner gegenwärtigen Fassung den Kampfeinsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen sowohl in Fällen des regionalen (Art. 2 Satz 2 GG) wie in Fällen des überregionalen (Art. 3 Satz 1 GG) Katastrophennotstandes aus; insoweit ist also an der Auffassung des Ersten Senats im Urteil vom 15. Rechtsprechung: BayVBl 2007, 239 - dejure.org. Februar 2006 ( BVerfGE 115, 118) festzuhalten. Im Rahmen der systematischen Auslegung ist auch zu beachten, dass im Fall des Art. 3 Satz 1 GG allein der Bundesregierung eine Initiativbefugnis zusteht, sie demnach - wie auch der Plenarbeschluss in Bestätigung der Rechtsauffassung des Ersten Senats ( BVerfGE 115, 118) zur dritten Vorlagefrage zutreffend erkennt - nur als Kollegialorgan über den Einsatz der Streitkräfte in überregionalen Katastrophen- oder Unglücksfällen zu befinden vermag. Dem geschilderten Ergebnis einer historischen und systematischen Auslegung des Grundgesetzes entspricht die Rechtsauffassung des Ersten Senats im Urteil vom 15. Februar 2006, wonach "auch im Fall des überregionalen Katastrophennotstandes ein Einsatz der Streitkräfte mit typisch militärischen Waffen von Verfassungs wegen nicht erlaubt ist" ( BVerfGE 115, 118).
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Wegen der zu Lasten der Stiftung begangenen Tat hat das Landgericht eine Geldstrafe verhängt; hieraus und aus einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung hat es eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten gebildet. Auch die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts verworfen. Beschluss vom 25. April 2006 – 1 StR 539/05
LG Ingolstadt – Entscheidung vom 4. Juli 2005 – 1 KLs 20 Js 15438/03
Es folgt der Beschluss im Volltext:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 539/05
Vom
25. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 4. Hölzl hien huber heights. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO).
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Wegen der zu Lasten der Stiftung begangenen Tat hat das Landgericht eine Geldstrafe verhängt; hieraus und aus einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung hat es eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten gebildet. Auch die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts verworfen. In seiner Entscheidung hat der BGH ausgeführt:
Die von dem Angeklagten veranlassten Leistungen zugunsten des BRK waren pflichtwidrig im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafbarkeit des Angeklagten nach dem Missbrauchstatbestand oder, wie vom Landgericht angenommen, nach dem Treubruchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist, was davon abhängt, ob der Angeklagte als Bürgermeister mit Vertretungsmacht für die Gemeinde handelte. Inwieweit die Kompetenzregelungen der Art. Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern - BSB-Katalog. 29, 30 Abs. 2, 36 und 37 BayGO zivilrechtlich zu Lasten Dritter gelten und mithin zu einer Einschränkung der Vertretungsmacht führen, ist umstritten (vgl. die Nachweise in Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern 36.
Hölzl Hien Huber Funeral Home
Aufl., Tübingen 2011
Hecker
Rechtsgrundlagen zur Obdachlosenunterbringung in Bayern, Würzburg 1969
Herdegen
in Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz (Loseblatt), 71. EL, 1993, Art. 13 GG
Juli 2014 3 Juli 2014 4
Hölzl/Hien/Huber
Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar (Loseblatt), Köln, Stand Januar 2014
Knickrehm/Krauß
in von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch (SRH), 5. Aufl., München 2012, § 24 – Grundsicherung, S. 1137 ff.
Koehl
in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Kommentar mit weiteren einschlägigen Vorschriften und Hinweisen, Kommentar (Loseblatt), Stuttgart, 34. EL, 2013, Art. 7 LStVG
Kopp/Ramsauer
Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 14. Aufl., München 2013
Körner/Mehringer
LStVG. Hölzl hien huber obituary. Kommentar, Praxis der Kommunalverwaltung (Loseblatt), Wiesbaden, Stand September 2013
Kraft
in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Kommentar mit weiteren einschlägigen Vorschriften und Hinweisen (Loseblatt), Stuttgart, 28.
Vorschriftensammlung mit Erläuterungen sowie Handlungsempfehlungen für Gefährdungssituationen – ein Lexikon von A bis Z, Bd. 2, Stichwort: Obdachlosigkeit, Köln
Ehmann
Obdachlosigkeit – ein Dauerproblem, KommP BY spezial 2008 S. 25 ff.
Ewer/von Detten
Ausgewählte Rechtsfragen bei der Beschlagnahme von Wohnraum zur Obdachloseneinweisung, NJW 1995 S. 353 ff.
Fink
in Epping/Hillgruber, Beck'scher Online-Kommentar GG, Edition: 19 vom 1. 11. 2013, Art. 13 GG
Franz
Obdachlose sind Hilfsbedürftige und nicht Störer, DVBl 1971 S. Hölzl hien huber funeral home. 249 ff.
Frohwerk
Soziale Not in der Rechtsprechung des EGMR, Tübingen 2012
Gaul
Die Verfassungswidrigkeit der Härteentscheidung nach § 765 a ZPO, JZ 2013 S. 1081 ff.
Götz
in Rauscher/Wax/Wenzel, Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., München 2012, § 721 ZPO
Greifeld
Obdachlose zwischen Polizei und Sozialhilfe – OVG Berlin, NJW 1980 S. 2484, JuS 1982 S. 819 ff.
Gudat
in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht, München 2008, § 67 und § 68 SGB XII
Günther/Traumann
Aktuelle Rechtsprobleme der Wohnraumbeschlagnahme zur Unterbringung Obdachloser, NVwZ 1993 S. 130 ff.
Gusy
Polizei- und Ordnungsrecht, 8.
Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern - BSB-Katalog
München: Jehle. - Losebl. -Ausg. Titel: Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern... : Kommentar
Von: begr. von Josef Hölzl; fortgef. bis zur 29. Aktualisierung von Eckart Hien, ab der 30. Hölzl / Hien | Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern - ohne Aktualisierungsservice | 1. Auflage | 2022 | beck-shop.de. Aktualisierung von Thomas Huber
Verf. / Hölzl, Josef, 1901-1975
Verf. / Hien, Eckart, 1942-
Verf. / Huber, Thomas
Angaben zum Verlag: München... : Jehle
Ort: München
Verlag: Jehle
Umfang: Losebl. -Ausg. Reihe: Kova-Kommentare
Fußnote: Frühere Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern. - Bis Erg. -Lfg.