Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 16. 09. 2021
Stichwörter: Aufbewahrung - Einwilligung - Nachweispflicht | Stand: 1. September 2021
Die Einwilligung der betroffenen Person ist eine wichtige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Das Gesetz nennt sie sogar an erster Stelle (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO). Auch wenn bayerische öffentliche Stellen personenbezogene Daten oftmals auf der Grundlage von gesetzlich geregelten Befugnissen verarbeiten können (Art. e DSGVO) und daher insoweit keine Einwilligung benötigen, kommen auch bei ihnen einwilligungsbasierte Verarbeitungen vor. Fotos, Videos von Mitarbeitern - Was dürfen Arbeitgeber? - RA Himburg. Das ist beispielsweise beim Versand von Newslettern der Fall (dazu AKI 1: Versand von Newslettern durch bayerische öffentliche Stellen). Hat eine öffentliche Stelle eine Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeholt, stellt sich die Frage, wie lange diese Einwilligung aufgehoben werden muss. 1. Ausgangspunkt: Rechenschaftspflicht
Ausgangspunkt bei der Beantwortung dieser Frage ist die Rechenschaftspflicht, die Art.
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5 Abs. 2 DSGVO dem Verantwortlichen - und damit der öffentlichen Stelle - auferlegt:
"Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können ('Rechenschaftspflicht'). " Diese allgemeine Pflicht hat der Gesetzgeber in Bezug auf Einwilligungen durch Art. 7 Abs. 1 DSGVO zu einer spezifischen Nachweispflicht verdichtet. Die Bestimmung lautet:
"Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. " Eine Aufbewahrungsfrist ist für die Einwilligung nicht geregelt. Sie muss daher im Einzelfall bemessen werden. Einverständniserklärung fotoaufnahmen vorlage. 2. Verarbeitungen im Zusammenhang mit einer Einwilligung
Die Einwilligung ist Rechtsgrundlage für diejenige Verarbeitung, auf die sie sich bezieht. Das ist Regelungsgehalt von Art. a DSGVO. Hat die öffentliche Stelle beispielsweise eine Einwilligung für den Versand eines Newsletters eingeholt, so wird die Einwilligung - ihre Wirksamkeit vorausgesetzt - insbesondere die Speicherung und Nutzung des Datensatzes zulassen, den die einwilligende Bezieherin oder der einwilligende Bezieher des Newsletters dem Verantwortlichen zur Verfügung gestellt hat.
Deshalb sollte man eine Karriere-Seite erstellen, auf welcher man Szenen aus dem Tagesgeschäft sehen kann. Bewerber können so einen besseren Einblick in den Arbeitsalltag und die Atmosphäre in dem Unternehmen bekommen. Dadurch kann man dann leichter abschätzen, ob man in das Team passt oder eher nicht. Bilder können von Webseitenbesuchern um ein Vielfaches schneller verarbeitet werden als Texte. Daher ist es kein Wunder, dass ansprechende Fotos auf der Startseite ein echter Türöffner sein können. Der erste Eindruck einer Webeseite ist oft ausschlaggebend darüber, ob der Besucher sich weiter auf der Seite umsieht oder nicht. Teamfotos aber auch Szenen aus dem Arbeitsalltag machen sich gut auf der Startseite einer Homepage. Ansprechpartner- oder Team-Seite Wenn man die eigenen Mitarbeiter des Unternehmens auf der Webseite vorstellen möchte, gelingt das am besten auf einer Team-Seite. Diese kann man dann mit Informationen und Bildern der Mitarbeiter gestalten, sodass potenzielle Kunden schon einmal eine grobe Vorstellung davon bekommen, mit wem sie in der Zukunft möglicherweise miteinander arbeiten werden.