Das Landesarbeitsgericht sah eine Verwertung der Inhalte der E-Mails auf dem dienstlichen Laptop und der Einträge in den Log-Dateien der Internetbrowser als zulässig an, es erkannte kein sogenanntes prozessuales Verwertungsverbot bzw. ein "Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot". Hierbei ließ es sich von folgenden Erwägungen leiten:
Die in der Anlage zum Arbeitsvertrag enthaltene "Einverständniserklärung" rechtfertige keine Datenverarbeitung. Kündigung wegen internetnutzung während der arbeitszeit 2017 de. Diese Einwilligung sei rechtlich unwirksam, da sie unpräzise und zu weit gefasst sei. Der Arbeitnehmer konnte die potenzielle Reichweite seiner Einwilligung nicht erkennen. Allerdings gestatte § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG dem Arbeitgeber sowohl Erhebung und Verarbeitung (Speicherung) der bei Internetnutzung entstehenden Verlaufsdaten in der Browserchronik und der E-Mails als auch deren spätere Nutzung (Auswertung), auch im vorliegenden Prozess. Die Speicherung erfolge zum Zwecke der Durchführung des Arbeitsverhältnisses, um die Einhaltung des Verbots der privaten Nutzung des Internets und der E-Mails überprüfen zu können.
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Die bloße Einordnung heruntergeladener Daten z. B. als "pornografisch" ist nicht zwingend geeignet, den Ruf des Arbeitgebers zu schädigen. Bei einem Erotikverlag dürfte die Rufschädigung zu verneinen sein, bei einem Unternehmen aus der Baubranche dürfte sie zumindest zweifelhaft sein, bei einem kirchlichen Arbeitgeber, einer Bank oder einer Behörde eher zu bejahen sein. Unter Umständen dürfte es auch darauf ankommen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, daß Dritte tatsächlich Kenntnis von den heruntergeladenen Daten erhalten. Daten strafbaren Inhalts, z. Kinderpornografie, dürften dagegen regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung darstellen. Der unter Ziff. 2 angeführte Aspekt - Verursachung von Kosten- spielt heute praktisch keine Rolle mehr, da die meisten Unternehmen ein Flatrate haben. Bundesarbeitsgericht urteilt zu Kündigung wegen Internetnutzung. - HENSCHE Arbeitsrecht. Wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit privat nutzt, heißt dies nicht zwingend, daß er die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vernachlässigt hat.
Kündigung Wegen Internetnutzung Während Der Arbeitszeit 2007 Relatif
Bundesarbeitsgericht am 31. 05. 2007, Az. 2 AZR 200/06
31. 2007
Auch wenn die private Nutzung des Internet während der Arbeitszeit nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber untersagt wurde, kann sie eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen und zu einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen nach § 1 Abs. Kündigung wegen internetnutzung während der arbeitszeit 2007 relatif. 2 Kündigungsschutzgesetz berechtigen. Dazu ist keine vorherige Abmahnung erforderlich, so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 31. Mail 2007. Die Richter des 2. Senats hatten den Fall eines Bauleiters zu beurteilen, der von einem nicht ausschließlich von ihm genutzten Dienst-Computer häufig Internet-Seiten mit pornografischem Inhalt aufgerufen und davon Bilddateien herunter geladen hatte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm fristgerecht, ohne ihn abgemahnt zu haben. In der Kündigungsschutzklage macht der beklagte Betrieb geltend, dass der Arbeitnehmer die während der privaten PC-Nutzung nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachgeholt und sich diese auch noch hat vergüten lassen.
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Die private Internetnutzung war dem Arbeitnehmer in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nach dem Hinweise vorlagen, dass der Arbeitnehmer den Internetzugang in erheblichem Maße privat nutzte, wertete der Arbeitgeber den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Der Arbeitnehmer wurde zu dieser Maßnahme nicht befragt. Wegen der festgestellten privaten Nutzung des Internets an insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos. Die Entscheidung Das Gericht hält die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses für rechtswirksam. Nach Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber rechtfertige die unerlaubte Nutzung des Internets eine außerordentliche Kündigung. Arbeitgeber dürfen Internetnutzung in Verdachtsfällen überprüfen | Recht | Haufe. Ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers liege hinsichtlich des Browserverlaufs nicht vor. Es handele sich zwar um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe.
Unter Umständen kann im Einzelfall die Internetnutzung während der Arbeitszeit zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Entscheidend hierfür ist, dass der Arbeitgeber die private Internetnutzung untersagt hat. Hier wird zwischen drei Fallgruppen unterschieden. Zum Einen, ob dem Arbeitgeber durch die Internetnutzung zusätzliche Kosten entstanden sind. Diese Fallgruppe scheidet heutzutage überwiegend aus, da nahezu überwiegend Flatrates vereinbart sind. Die zweite Fallgruppe betrifft die Fälle, in denen durch extensive Nutzung des Internets erhebliche Arbeitszeit verloren geht. Beispielsweise wenn der Arbeitnehmer über längere Zeit mehrfach am Tag statt seine Arbeitsleistung zu erbringen, privat das Internet nutzt. Hier wird letztlich die Arbeitsleistung vernachlässigt und darüber hinaus noch der Arbeitgeber darüber getäuscht, wie viel Arbeitsstunden der Arbeitnehmer tatsächlich am Tag erbringt. In Folge der Täuschung zahlt dann der Arbeitgeber das volle Gehalt aus. Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung. Die Dritte Fallgruppe ist, dass durch die extensive Nutzung des Internets eine Störung des Betriebsablaufes entsteht, beispielsweise durch die Störung des Betriebssystems über Viren und Trojaner, sowie eine etwaige mögliche Rufschädigung des Arbeitgebers durch die Mitnutzung der IP des Arbeitgebers bei Aufruf von Internetseiten mit strafbaren oder pornografischen Inhalten.
Hinsichtlich des Browserverlaufs liege ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. 01. 2016 – 5 Sa 657/15 Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Nr. Kündigung wegen internetnutzung während der arbeitszeit 2010 qui me suit. 9/16 vom 12. 02. 2016 Goldberg Rechtsanwälte 2016 Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL. M. (Informationsrecht) Fachanwalt für Informationstechnologierecht E-Mail: