S. d. § 25 I 2. StGB vorliegen. 2. Zurechnung der Tathandlung, § 25 I 2. StGB
Ferner ist zu prüfen, ob die Tathandlung des anderen nach § 25 I 2. StGB zugerechnet werden kann. Eine solche Zurechnung, welche die mittelbare Täterschaft voraussetzt, hat zwei Voraussetzungen. a) Wezkzeugqualität des Tatmittlers
Zum einen muss die Werkzeugqualität bzw. ein Strafbarkeitsmangel des Tatmittlers, auch Vordermann genannt, vorliegen. Hier kann die Frage auftauchen, wie es sich auswirkt, wenn ein Täter hinter einem Täter existiert, wenn der Vordermann also voll deliktisch handelt. b) Überlegenes Wissen und Wollen
Ferner verlangt die mittelbare Täterschaft ein überlegenes Wissen oder Wollen des mittelbaren Täters bzw. Hintermanns. 3. Vorsatz
Darüber hinaus wird auch im Rahmen des § 25 I 2. StGB der subjektive Tatbestand geprüft. Mittelbare täterschaft schéma électrique. Dort kann sich im Vorsatz das Problem stellen, wie sich ein error in persona des Vordermanns auf den mittelbaren Täter auswirkt. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass ein Irrtum über die Beteiligungsform vorliegt.
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Mittäter kann daher nur sein, war als tauglicher Täter der betreffenden Straftat in Frage kommt. Sukzessive Mittäterschaft
Die (wohl) h. geht davon aus, daß Mittäterschaft auch in der zwischen formeller Vollendung und materieller Beendigung möglich ist. Diese Sichtweise ist jedoch hoch problematisch: Der Wortlaut der einzelnen Delikte erfaßt nur die formelle Vollendung der Tat (z. B. den Gewahrsamsbruch beim Diebstahl). Eine Nachphase des Deliktes bis zur materiellen Beendigung (z. Schema zur mittelbaren Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB - Elchwinkel. Sicherung der Beute beim Diebstahl) ist im Gesetz nicht angelegt. Ein Verstoß gegen den "nullum crimen"-Satz (Art. 103 II GG) liegt deshalb nahe.
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Mittelbarer Täter ist, wer die Straftat durch einen anderen begeht, den gesetzlichen Tatbestand bei einem vorsätzlichen Begehungsdelikt also in der Weise verwirklicht, dass er bei der Tatausführung einen Tatmittler in Gestalt eines menschlichen Werkzeugs für sich handeln lässt. 1 Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 535. I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) keine eigenhändige Verwirklichung
b) Verwirklichung durch Tatmittler
c) Willens-/Wissensherrschaft
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. Handlung des Tatmittlers
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Mittelbare täterschaft versuch schema. 2 BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f. ; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203..
b) Vorsatz bzgl. der eigenen Tatherrschaft - str. :
Nach der funktionellen Tatherrschaft bedeutet die Tatherrschaft das vom Vorsatz umfasste in den Händen halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs.
Schema Mittelbare Täterschaft
13. [4] BGH NJW 1994, 671; BGHSt 18, 87; RGSt 74, 84; Schönke/Schröder-StGB/Heine/Weißer, 29. 515. [5] RGSt 74, 84; Schönke/Schröder-StGB/Heine/Weißer, 29. 515.
Mittelbare Täterschaft Schema Part
1 o Gemäßigte subjektive Theorie (Rspr. ): Täter ist, wer mit seinem T atbeitrag nicht bloß fremdes T un fördern will (animus socii), sondern die T at als eigene will (animus auctoris); dies ist nach einer wertenden Bet rachtung zu unterscheiden, Anhaltspunkte 1
Mittelbare Täterschaft Schema Inzident
Die Mittäterschaft wird dadurch gekennzeichnet, daß mehrere Täter arbeitsteilig vorgehen. Voraussetzung sind also:
gemeinsame Tatausführung
Hierbei ist jedoch nicht notwendig, daß jeder Mittäter den gesamten obj. TB erfüllt. Der Mittäter muß aber durch sein Verhalten eine Ursache für den Deliktserfolg gesetzt haben. Umstritten ist, ob jeder Mittäter an der Tatbestandsausführung beteiligt sein muß. Mittelbare täterschaft schema part. Die h. M. verneint dies, wenn das "Beteiligungsminus" durch ein Plus bei der Tatvorbereitung oder die Stellung in der Organisation ausgeglichen wird. gemeinsamer Tatplan
Der Tatenschluß eines jeden Mittäters muß auf die gemeinsame Verwirklichung eines bestimmten Delikts gerichtet sein, und zwar in der Weise, daß jeder Beteiligte als gleichberechtigter Partner des anderen mit diesem die Tat gemeinsam durchführen will. Jeder muß seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt die Tätigkeit der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. nach Tatherrschaftslehre muß hierdurch die funktionelle Tatherrschaft vermittelt werden
nach der subjektiven Theorie genügt jeder nicht völlig untergeordnete Beitrag, sofern er mit Täterwillen geleistet wird
besondere Merkmale bei jedem Mittäter
Jeder Mittäter muß - wie der Alleintäter - alle nach dem jeweiligen Delikt geforderten besonderen Merkmale erfüllen.
6. 1. Mittäterschaf t Abgr enzung zwi schen Täterschaft und T eilnahme (subjektive und objektive Theorie) sukzessive Mittäterschaft Mittäterschaft und Irrtum Mittäter -Exzess Prüfung in der Klausur: Getr ennt oder z usammen? Literatur: Heinrich A T (§§ 33, 34); Jäger A T (§ 6. A); Rengier A T (§§ 40-42, 44) Aufsätze: JuS 2007, 514f f (Abgrenzung Mittäterschaft – Beihilfe); Jura 201 1, 30ff (Mittäterschaft) Fälle: Jura 2004, 492ff (Fortgeschritt enenklausur zu Täterschaft und T eilnahme); JuS 2005, 135ff (Anfängerklausur zur Mitttäterschaft; JuS 2009, 304f f (Grundfälle) Fallbücher: Schwabe A T (Fall 1 1) A. Mittäterschaft und Mittelbare Täterschaft (Skript). Abgrenzung vo n Täter schaft und T eilnahme Bei den V orsatzdelikten gilt das diffe renzierende System von Tä terscha ft und T eilnahme (vgl. § 28 II).