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Hallo zusammen,
wir würden mit einem Generalunternehmer arbeiten. Wir kaufen das Grundstück direkt vom Eigentümer und dann bauen wir mit Generalunternehmer. Er schlägt folgenden Zahlungsplan vor in Anlehnung an Makler- und Bauträgerverordnung (Vertrag tritt erst in Kraft mit Baugenehmigung bzw. vorhandenem B-Plan):
1. AZ Vor Erstellung Planung 9%
2. AZ Nach Abbruch / Rodung 5%
3. AZ Nach Einrichten der Baustelle und Fertigstellung der Erdarbeiten 11%
4. AZ Nach Fertigstellung der Bodenplatte 7%
5. AZ Nach Fertigstellung Decke Kellergeschoss 6%
6. AZ Nach Fertigstellung Decke Erdgeschoss 6%
7. AZ Nach Fertigstellung Decke Obergeschoss 6%
8. AZ Nach Fertigstellung Rohbau 9%
9. AZ Nach Fertigstellung Zimmermannsarbeiten 3%
10. AZ Nach Fertigstellung Dachdeckerarbeiten 3%
11. AZ Nach Einbau der Fenster 8%
12. AZ Nach Fertigstellung Rohinstallation 7%
13. AZ Nach Fertigstellung Innenputz 9, 5%
14. AZ Nach Fertigstellung Estrich 7%
15. AZ Nach Abnahme, Restmängelbeseitigung und Bezugsfertigkeit 3, 5%
Was meint ihr dazu?
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Basisdaten
Titel:
Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer
Kurztitel:
Makler- und Bauträgerverordnung
Früherer Titel:
Verordnung zur Durchführung des § 34c der Gewerbeordnung
Abkürzung:
MaBV
Art:
Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich:
Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von:
§ 34c Abs. 3 GewO
Rechtsmaterie:
Gewerberecht, Baurecht
Fundstellennachweis:
7104-6
Ursprüngliche Fassung vom:
20. Juni 1974 ( BGBl. I S. 1314)
Inkrafttreten am:
1. September 1974
Neubekanntmachung vom:
7. November 1990 ( BGBl. 2479)
Letzte Änderung durch:
Art. 1 VO vom 9. Mai 2018 ( BGBl. 550)
Inkrafttreten der letzten Änderung:
1. August 2018 (Art. 2 VO vom 9. Mai 2018)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Die Makler- und Bauträgerverordnung ( MaBV) ist eine aus der Gewerbeordnung abgeleitete Rechtsverordnung, die im deutschen Gewerberecht vor allem Vorgaben zum Schutz des Immobilienerwerbers bei der Gestaltung und beim Abschluss eines Bauträgervertrages erteilt.
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So dürfen Bauträger erst dann Geld vom Kunden entgegennehmen, wenn der Kaufvertrag zwischen Bauträger und dem Kunden rechtswirksam abgeschlossen wurde und sämtliche Genehmigungen, die für den Vollzug des Vertrags erforderlich sind, vorliegen. Hinzu kommt, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch einen Notar schriftlich bestätigt wurde und dem Bauträger vertraglich keine Rücktrittsrechte eingeräumt wurden. Eine weitere Bedingung für die Entgegennahme von Zahlungen ist laut Makler- und Bauträgerverordnung, dass der Anspruch des Kunden auf Eigentumsübertragung durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbruch zugunsten des Kaufs vorgenommen wurde. Des Weiteren muss das betreffende Objekt auch von sämtlichen Grundpfandrechten freigestellt worden sein, die der Erwerber nicht übernehmen soll. Als Voraussetzung für die Entgegennahme von Zahlungsleistungen gilt laut Makler- und Bauträgerverordnung auch das Vorliegen einer Baugenehmigung. Für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht zwingend oder überhaupt nicht erforderlich ist, muss vom zuständigen Bauamt bestätigt werden, dass die Baugenehmigung als erteilt angesehen werden oder das Bauvorhaben gemäß den baurechtlichen Vorschriften begonnen werden kann.
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Dieser Bauträgervertrag fixiert sämtliche Punkte des Kaufs. Die Grundlage für die Erstellung von Bauträgerverträgen bilden diese drei Säulen:
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B)
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Die Makler- und Bauträgerverordnung ist vor allem für Käufer von Bauträgerobjekten relevant. Diese Bindung an die Gesetzestexte dient allen voran dem Schutz der Käufer. Zentrales Ziel der Makler- und Bauträgerverordnung ist es, das Geld der Kunden vor missbräuchlicher Verwendung oder einem unberechtigten Zugriff zu schützen. Dementsprechend ist in der Makler- und Bauträgerverordnung geregelt, ab welchem Zeitpunkt und in welchen Raten der Bauträger Abschlagszahlungen vom Käufer verlangen darf, für welche Zwecke er diese Beträge verwenden darf und welche Sicherheiten er im Gegenzug erbringen muss. Wird ein Bauträgervertrag geschlossen, bedeutet dies nicht, dass der Bauträger sofort die entsprechende Kaufsumme verlangen kann. Vielmehr ist die Entgegennahme von Zahlungen laut der Makler- und Bauträgerverordnung an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.
Punkt 2 (Abbruch / Rodung) kann ich überhaupt nicht einschätzen, da Du leider nichts über den Zustand des Grundstücks schreibst. Ist es dicht bewaldet? Steht da Altbebauung darauf, die abgerissen werden muss?? Nach Rohbaufertigstellung hättest Du nach diesem Zahlungsplan schon weit über 50% gezahlt. Richtwert ist afaik hier rund 50%. Ist also auch nicht in Ordnung. Außerdem hast Du doch selber schon einen weiteren Punkt gefunden - Rohinstallation ist nur ein Teil von Elektro / Sanitär (ca. 50%). Du sollst aber schon alles bezahlen. Fliesen, Heizung, Türen etc. fehlt vollständig. Schön, wenn der Außenputz beim Innenputz mit eingerechnet ist. Aber das steht da nicht. Es zählt aber nur, was in der BLB steht. Was ist, wenn Dein GU den Innenputz macht, die Position 13 abkassieren will und mit irgendeiner Ausrede kommt, warum der Außenputz nicht gemacht werden kann?? (Maschine kaputt, Handwerker krank, Wetter zu gut, Wetter zu schlecht,... ) Laut Vertrag musst Du dann bezahlen und hoffen, dass der Außenputz auch noch gemacht wird.
Was passiert, wenn Du den Werkvertrag - aus welchen Gründen auch immer - kündigen mußt? Mit den verbliebenen 27% wirst Du den Innenausbau im Leben nicht stemmen können! Bei Werkverträgen sollten bei geschlossenem Rohbau - Mauerwerk, Zimmermann + Dachdecker sowie das Gewerk Fenster incl. Haustüre - höchstens 60% der Vertragssumme gezahlt sein; besser noch 1-2% weniger.