Im Erbfall muss jeder Erbe eine eigene Erbschaftsteuererklärung abgeben. Hier ist spezielle Beratung besonder wichtig. Zuständig ein besonderes Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt und nicht das Wohnsitzfinanzamt. Unser Video: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer
In diesem Video erklären wir Ihnen alles, was sie zur Erbschafts- und Schenkungssteuer wissen müssen. 0221 999 832-10
1. Anzeigefrist nach § 30 ErbStG
Jeder Erbe muss das Finanzamt über den Erbanfall mit einer ordentlichen Anzeige nach § 30 ErbStG informieren. Die Frist hierzu beträgt nach § 30 ErbStG drei Monate und beginnt, sobald der Erbe Kenntnis vom Erbanfall hat. Zuständig ist nicht das Wohnsitzfinanzamt, sondern das Erbschaftsteuerfinanzamt. 2. Abgabefrist für die Erbschaftsteuererklärung samt Bewertung
Grundsätzlich sind die Erben nicht verpflichtet, selbstständige und pro-aktiv eine Erbschaftsteuererklärung einzureichen. Die Anzeige des Erbfalls nach § 30 ErbStG reicht zunächst. ➤ Rechtsanwalt Steuerberater für Erbschaftsteuer und Erbrecht in München ( Erbschaftsteuererklärung, Schenkungen, Testamente) - Kanzlei für Erbrecht, Erbschaftsteuer & Gesellschaftsrecht. Doch meist fordert das Finanzamt den Erben anschließend auf, eine Erbschaftsteuererklärung einzureichen.
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- Steuerberater für Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Steuerberater Für Erbschafts- Und Schenkungssteuer
26. 06. 2015 08:48:00 von (Kommentare: 0)
Dem Grunde nach unterliegen Schenkungen unter Lebenden wie auch der Erbanfall der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer. Eine Steuer fällt aber nur dann an, wenn das übertragene Vermögen nach Abzug der übernommenen (Nachlass)Verbindlichkeiten die Freibeträge übersteigt. Für Betriebsvermögen kann schließlich noch ein Verschonungsabschlag auf der Bewertungsebene in Frage kommen. Nachlassverbindlichkeiten sind auch Steuer- und Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Erbschafts- und Schenkungsteuererklärung. Steuerberater für erbschaftssteuererklärung. Die betrifft einerseits die Deklaration, also die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung. Andererseits betrifft dies auch die Wertermittlung für die übertragenen Vermögenswerte. So sind beispielsweise Anteile an Kapitalgesellschaften oder Grundvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuererklärung zu bewerten. Die Kosten für die Bewertung sind selbst dann als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen, wenn das übertragene und bewertete Vermögen (welches die Kosten verursacht hat) erbschaftsteuerbefreit ist.
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