Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andre Jahn LL. M.
Bewertung des Fragestellers
06. 12. 2015 | 16:20
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Wie ausführlich war die Arbeit? Wie freundlich war der Anwalt? Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
" Perfekt!! Vielen, vielen Dank!! :):)
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- Mehrverpflegungsaufwand im Rettungsdienst??? - Einkommensteuer - Buhl Software Forum
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- SIS 12 09 50 - Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - SIS-Datenbank Steuerrecht
Mehrverpflegungsaufwand Im Rettungsdienst??? - Einkommensteuer - Buhl Software Forum
" Darauf kommt es aber auch nicht an, weil der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers eindeutig auf dem Fahren des Rettungsfahrzeugs und der Betreuung der Patienten liegt. " "Es genügt nach der neueren Rechtsprechung des BFH – und entgegen der Auffassung des Bundesfinanzministeriums ( s. o. ) - nicht mehr, dass der Kläger die Rettungswache nachhaltig (arbeitstäglich) aufgesucht hat. Seit dem Urteil des BFH vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09, BStBl II 2012, 34) reichen Aufenthalte zur Abwicklung von marginaler Tätigkeiten (damals: zu Kontrollzwecken des Arbeitgebers) nicht mehr aus, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (ebenso: BFH-Urteil vom 19. SIS 12 09 50 - Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - SIS-Datenbank Steuerrecht. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503 – Rettungsassistent -). Entscheidend ist deshalb, dass der Kläger seiner eigentlichen Tätigkeit, das Führen des Rettungswagens, außerhalb der Rettungswache nachgegangen ist. dd) Da der Kläger als Fahrer des Rettungswagens und damit schwerpunktmäßig auf einem Fahrzeug eingesetzt wurde, hat er mangels Ortsfestigkeit seiner Arbeitsstätte keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 68/12 - Flugzeugführer -; BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 34/13, BFH/NV 2014, 691 - Müllwagenfahrer -; BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 48/11, BStBl II 2012, 926 – Lastwagenfahrer -).
Steuertipps
Das angefochtene Urteil geht daher zu Unrecht davon aus, dass es für die Berechnung des Verpflegungsmehraufwands nach § 4 Abs. 5 Satz 3 i. 5 EStG bereits ausreichend sei, dass der Kläger sich dem ständigen Wechsel der ihm zugewiesenen Einsatzorte an den einzelnen Rettungsstationen nicht habe entziehen können. Steuertipps. Der Frage, ob der Kläger an den Rettungswachen und gegebenenfalls auch an den Krankenhäusern sowie am Standort des Rettungshubschraubers eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte, weil es sich dabei um betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers gehandelt haben könnte, denen der Kläger dauerhaft zugeordnet war, ist das FG nicht nachgegangen. In Betracht käme hier insbesondere die Rettungswache in M Ost (T-Platz), an der sich auch der örtliche Betriebssitz des DRK befand. Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, haben die Kläger im Einspruchsverfahren im Übrigen selbst vorgetragen, dass dort der Tätigkeitsmittelpunkt des Klägers gelegen habe. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben.
Sis 12 09 50 - Mehraufwendungen Für Die Verpflegung Eines Rettungsassistenten - Sis-Datenbank Steuerrecht
(Urteil vom 14. 10. 2004, Az: 1 K 640/02;Abruf-Nr. 050969) Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 3 | ID 96314
Siehe:
Meine Frage an den antwortenden Anwalt: Wie soll ich nun weiter vorgehen? Ich finde die bisherige Antwort des FA mehr als kurios - weil völlig am Thema vorbei. Meiner Meinung nach hat ein Rettungsdienstmitarbeiter einen Anspruch darauf, den Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend zu machen, weil er gar nicht die Möglichkeit hat, sich kostengünstig zu verpflegen. Er darf weder im RTW essen (aus hygienischen Gründen verboten) - noch kann er von zu Hause eine Brotdose mitnehmen und in der Wache deponieren - weil er diese bei unvorhersehbar hohem Einsatzaufkommen womöglich erst nach 12h zum Schichtende wiedersieht. Mehrverpflegungsaufwand im Rettungsdienst??? - Einkommensteuer - Buhl Software Forum. Hat sich denn ab 2014 an den Vorraussetzungen für die Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwands überhaupt etwas gravierendes geändert - oder setzt dieses neue Reisekostenrecht denn einfach so bisherige Rechtsauffassungen von Finanzgerichten außer Kraft? Ich scheue derzeit (trotz Rechtsschutzversicherung) noch den persönlichen Weg zu einem Fachanwalt, da ich eigentlich der Meinung bin, die Sache noch mit "guten Worten" klären zu können.
Aber ob, wie sie schreibt das Urteil weil es das Steuerrecht betrifft hier nicht anwendbar ist, kann ich nicht einschätzen. Es leuchtet mir aber nicht wirklich ein, um ehrlich zu sein. Danke euch schon mal fürs lesen.