(3) Der Apothekenleiter muss einschlägige Informationen bereitstellen, um Patienten und anderen Kunden zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der von ihm erbrachten Leistungen; er stellt ferner klare Rechnungen und klare Preisinformationen sowie Informationen über den Erlaubnis- oder Genehmigungsstatus der Apotheke, den Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf seine Berufshaftpflicht bereit. (4) Dem Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke oder dem von ihm beauftragten Apotheker obliegt die Information und Beratung der Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte. Er ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Apothekerkammer Westfalen-Lippe - Fachsprachenprüfung
PTA arbeiten unter Aufsicht eines/einer Apotheker:in – auch wenn ihnen eine Abzeichnungsbefugnis erteilt wurde. Die Bundesapothekerkammer hat die Arbeitshilfe "Dokumentation der Informations- und Beratungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 ApBetrO sowie der Abzeichnungsbefugnis gemäß § 17 Abs. 6 ApBetrO" überarbeitet und erweitert. Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) fordert in § 17 die Abzeichnung jedes Rezeptes. Gestattet ist dies Apotheker:innen, Apothekerassistent:innen, Apothekenassistent:innen oder Pharmazieingenieur:innen, die das Arzneimittel abgegeben haben, oder Apotheker:innen, die die Abgabe beaufsichtigt haben. Beratungsbefugnis apotheke vordruck. PTA sind somit ausgeschlossen. Dazu heißt es in der ApBetrO: "Pharmazeutische Tätigkeiten, die von Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten, Pharmazeutischen Assistenten oder Personen, die sich in der Ausbildung zur PTA oder zum Apotheker befinden, durchgeführt werden, sind vom Apothekenleiter oder einem Apotheker zu beaufsichtigen. " Wie immer gibt es Ausnahmen. § 17 ApBetrO ermöglicht es Apothekenleiter:innen, den PTA eine Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen zu erteilen.
Umfrage Zur Schriftlichen Beratungsbefugnis Für Pta
Zu informieren und zu beraten ist nach § 20 Absatz 2 ApBetrO auch über mögliche Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln, die der Patient beispielsweise auf ärztliche Verordnung anwenden muss. Der Apotheker muss den Patienten somit nach anderen angewandten Arzneimitteln befragen. Ist die Selbstmedikation möglich, muss der Apotheker das geeignete Arzneimittel auswählen und den Patienten über die sachgerechte Anwendung informieren. Diese Informationen umfassen die Dosierung und die Art der Anwendung, die Dauer der Selbstbehandlung sowie mögliche Risiken. Soweit erforderlich, muss dem Patienten auch erklärt werden, wie das Arzneimittel sachgerecht aufzubewahren beziehungsweise zu entsorgen ist. Umfrage zur schriftlichen Beratungsbefugnis für PTA. § 20 Absatz 2 ApBetrO schreibt auch vor, dass der Apotheker sich vergewissern muss, ob der Patient gegebenenfalls weitergehende Fragen hat, und dass er ihm eine entsprechende Beratung anzubieten hat. Die fünf wichtigsten Punkte des Beratungsgesprächs im Rahmen der Selbstmedikation sind in der Abbildung zusammengefasst.
Apothekerkammer Sachsen-Anhalt - Materialien Und Vorlagen 2.0
Die Information und Beratung über Arzneimittel muss nach § 20 der ApBetrO von Apothekern/Apothekerinnen wahrgenommen werden. Sie kann durch andere, nicht approbierte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des nicht pharmazeutischen Personals übernommen werden, sofern der Apothekenleiter dies mithilfe des vorliegenden Formulars schriftlich festgelegt hat.
Die Frage »Kennen Sie das Präparat? « ist als Einstieg in das Beratungsgespräch bei einem Präparatewunsch ohne weitere Nachfrage nicht ausreichend. Dem in § 20 Absatz 2 Satz 1 ApBetrO geforderten Aspekt der Arzneimittelsicherheit wird damit nicht hinreichend Rechnung getragen. Welcher Patient gibt schon gerne zu, dass er beispielsweise das gewünschte Arzneimittel nicht kennt, sondern es in der Werbung gesehen hat und nun gegen seine Beschwerden ausprobieren will. Apothekerkammer Sachsen-Anhalt - Materialien und Vorlagen 2.0. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass alle Patienten, die bestimmte Arzneimittel mehr oder weniger regelmäßig erwerben, diese wirklich kennen – sicher die von ihnen erwünschten Wirkungen, aber nicht notwendigerweise die korrekte Anwendung oder die Risiken. Als Stichworte seien genannt die missbräuchliche Verwendung von Laxanzien, der sekundäre arzneimittelbedingte Kopfschmerz oder die Rhinitis medicamentosa durch den Dauergebrauch α-Sympathomimetika-haltiger Nasentropfen. Auch apothekenpflichtige Arzneimittel können missbräuchlich angewendet werden und abhängig ma-chen.