Besitz (in Form des sog. "mittelbaren Besitzes") ist ebenfalls dann gegeben, wenn der Täter die Betäubungsmittel zwar nicht bei sich selbst oder in seiner Wohnung aufbewahrt, sie aber in einem Versteck lagert und hierauf eine direkte Zugriffsmöglichkeit hat, indem er beispielsweise den entsprechenden Schließfachschlüssel in seinem Zugriffsbereich verfügbar hält. Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Kanzlei Sonneborn. Auch das Innehaben von Abholscheinen oder Empfangspapieren für Gepäckstücke begründen den Tatbestand. Ebenso strafbar ist es, wenn die Betäubungsmittel im Ausland lagern; hier ist der Besitz aber nur dann strafbar, wenn dieser auch nach dem Recht des Tatortes strafbar ist. Schwierig wird es, wenn ein Ehegatte oder Mitbewohner die Betäubungsmittel in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrt. Hier erfült die bloße Duldung des anderen Ehegatten noch keinen Straftatbestand; werden die Rauschmittel aber gemeinsam konsumiert, kann eine Beihilfe zum Besitz durch psychische Unterstützung in Betracht kommen. Wie man sieht, gibt es hier einige Dinge zu beachten.
- Haftstrafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Rechtsanwälte Kotz
- Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Kanzlei Sonneborn
Haftstrafe Wegen Handeltreibens Mit Betäubungsmitteln
Nach Auffassung der BGH fehlt es insoweit an Ausführungen des Landgerichts. Ein pauschaler Hinweis auf die Kenntnis der Tat reiche nicht aus. Daher hat der BGH das Urteil des Landgerichts aufgehoben. BGH, Beschluss vom 15. 12. 2011, Az. : 2 StR 505/11
Unerlaubtes Handeltreiben Mit Betäubungsmitteln In Nicht Geringer Menge - Rechtsanwälte Kotz
Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Mitbesitzes an den im Schlafzimmer befindlichen und bei der Durchsuchung am 14. Oktober 2008 sichergestellten Betäubungsmitteln vorlagen.
Unerlaubtes Handeltreiben Mit Betäubungsmitteln - Kanzlei Sonneborn
Mit der strafschärfenden Berücksichtigung einer rein gewinnorientierten Motivation wird dem Täter deshalb auch – rechtsfehlerhaft – das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet (ebenso BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 11). Der Senat braucht die Rechtsfrage jedoch nicht zu entscheiden. Denn ein Fall eines rein gewinnorientierten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist hier nicht belegt. Vielmehr hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr Kontakt zu Drogen hat und bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache selbst regelmäßig Haschisch und Kokain konsumierte. Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Rechtsanwälte Kotz. In Anbetracht dieser Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Gewinne aus den Drogengeschäften auch der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums des ansonsten einkommenslosen Angeklagten dienten und deshalb kein hiervon gänzlich unabhängiges Gewinnstreben des Angeklagten vorlag. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil ein besonders verwerfliches, den Rahmen des tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten bei Begehung der Taten gegeben war.
; vgl. nur Urteil vom 24. Juni 1986 – 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; Beschlüsse vom 26. August 1992 – 3 StR 299/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34; vom 6. November 2012 – 2 StR 410/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Handeltreiben 80; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Rn. 150 mwN). Da der Vorteil weder tatsächlich erlangt werden noch unmittelbar aus dem Umsatzgeschäft resultieren muss (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1981 – 5 StR 56/81, StV 1981, 238; Urteil vom 4. Dezember 2007 – 5 StR 404/07, insoweit in NStZ 2008, 354 nicht abgedruckt; Weber, BtMG, 4. 323), reicht die Erwartung mittelbarer Vorteile aus, um die Eigennützigkeit zu begründen. BGH, Beschluss vom 16. 03. Haftstrafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. 2016, 4 StR 42/16
Eigennützigkeit ist jedoch nicht gegeben, wenn eine bloße Einkaufsgemeinschaft vorliegt. Eigennützigkeit ist daher nicht gegeben, wenn der Vorteil allein in günstigeren Konditionen liegt, die mehrere Betäubungsmittelhändler in einer bloßen Einkaufsgemeinschaft aufgrund der bestellten Gesamtmenge erhalten.