Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung - Keding, Wilhelm; Henning, Günter; Thomas, Klaus mit zugeordneten Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes. Kommentar Buch Loseblatt, Gefaltet, in Mappe, Blockbindung 454 Seiten Deutsch Das im Jahr 2002 grundlegend novellierte NWaldLG - zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. 5. Wald und Landschaft | Salzgitter. 2019 - wird von dem Kommentar fachkundig und zuverlässig behandelt und anschaulich und leicht verständlich einschlägige Rechtsprechung wird in der Kommentierung berücksichtigt. Wesentliche Inhaltselemente sind die Betonung nachhaltiger Bewirtschaftung, Beschränkung des Kahlschlags, Regelung der Vorbild-Pflichten des Landeswaldes, Präzisierung der Pflichten für Kommunal-, Stiftungs- und Genossenschaftswald, Betreuung des Körperschafts-, Genossenschafts- und Privatwaldes sowie die Einbeziehung der erholungswirksamen Nutzung des Waldes und der übrigen freien Landschaft. Der im Gesetz formulierte weitgehende Ausschluss der Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden von der Haftung für Schäden Dritter, die sich aus dem allgemeinen Betretensrecht ergeben, trägt zum Rechtsfrieden bei.
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Damit knüpft die Verordnungsermächtigung an § 35 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG an. Danach ist es in Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Da der Wald in örtlicher Hinsicht und der Sommer in zeitlicher Hinsicht bereits von dieser Regelung erfasst sind, erstreckt sich die Verordnungsermächtigung in zeitlicher Hinsicht nur auf Zeiten, in denen eine besondere Brandgefahr, also eine Brandgefahr, die über die im Sommer ohnehin vorhandene Brandgefahr hinausgeht, besteht, und sie kann sich in örtlicher Hinsicht auch nur auf Gebiete erstrecken, in denen eine Brandgefahr besteht, die über die allgemein im Wald vorhandene Brandgefahr hinausgeht. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann das Gericht nicht erkennen. Anleinpflicht für Hunde während der Brut- und Setzzeit - Hannover.de. Weder aus der Verordnung selbst noch sonst ist ersichtlich, dass sämtliche Wälder im Landkreis O. besonders brandgefährdete Gebiete sind und dass zudem ganzjährig von einer Zeit besonderer Brandgefahr gesprochen werden kann.
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03. 2002 gilt das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Einige Details sind in begleitenden Verordnungen und Erlassen geregelt. Jeder Mensch darf den Wald und die übrige freie Landschaft betreten und sich dort erholen. Zum Schutz unserer Natur und Umwelt bedarf es einiger Regelungen zum Gehen, Radfahren und Reiten. In den Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten (1. April bis 15. Juli) braucht unsere Tierwelt besondere Schonung. Deshalb müssen in dieser Zeit Hunde an der Leine geführt werden. Vom 1. März bis 31. Oktober besteht oft akute Brandgefahr in Wald, Moor und Heide, deshalb sind dort das Rauchen, Grillen und Entzünden von Feuer in dieser Zeit verboten. Auch diese Regelungen finden Sie im NWaldLG. Für Waldbesitzer und Forstleute sind besonders wichtig die Bestimmungen, wie der Wald zu bewirtschaften ist, welche Verbote für die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungart bestehen und unter welchen Voraussetzungen eine Fläche erstmalig aufgeforstet werden darf.
Das Ziel von Kompensationsmaßnahmen ist nicht die Vergrößerung von Schutzgebieten und auch nicht vorrangig die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen. Die Kompensationsmaßnahmen sind auch nicht beliebige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sondern sie müssen auf die Bewältigung der prognostizierten konkreten erheblichen Beeinträchtigungen, die der Eingriff auslösen kann, gerichtet sein. Art und Umfang der Maßnahmen sowie die Höhe der Ersatzzahlungen müssen nachvollziehbar sein; sie unterliegen einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Eingriffsregelung wird von der Behörde angewendet, die über die Zulassung des Eingriffs entscheidet. Die Naturschutzbehörden wirken jedoch an der Bewertung und Bewältigung von Eingriffsfolgen mit. Sollten im Rahmen der Vorhabenzulassung weitere Prüfinstrumente - wie z. die Umweltverträglichkeitsprüfung oder die FFH-Verträglichkeitsprüfung - zur Anwendung kommen, bietet sich eine integrative Bearbeitung dieser Instrumente an, um Doppelarbeiten zu vermeiden.