Wer das gute Verhältnis zum Vorgesetzten erhalten möchte, wird ihn womöglich gemeinsam mit dem Betriebsrat auf das Problem ansprechen und hoffen, dass es zu einer einvernehmlichen Lösung kommt. Gilt der Nichtraucherschutz auch bei E-Zigaretten? Dass das Dampfen von E-Zigaretten nicht unbedingt gesünder ist als Rauchen, ist inzwischen allgemein bekannt. Bedeutet das, dass die Vorschriften zum Nichtraucherschutz aus der Arbeitsstättenverordnung auch für das Dampfen am Arbeitsplatz gelten? Juristisch betrachtet ist das nicht der Fall, denn die Ausführungen beziehen sich auf Tabakrauch. Rauchen aber setzt das Verbrennen von (vorwiegend pflanzlichen) Tabakprodukten voraus. Bei E-Zigaretten dagegen Chemikalien. Ein weiterer wichtiger Unterschied: Bislang ist noch unklar, ob das Dampfen einer E-Zigarette ähnlich negative Auswirkungen auf Personen in der direkten Umgebung hat wie das Passivrauchen. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss das Dampfen von E-Zigaretten nicht verbieten. Betriebsvereinbarung rauchen am arbeitsplatz 5. Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung aber könnten Betriebsrat und Arbeitgeber entscheiden, dass man die E-Zigarette der herkömmlichen Zigarette gleichstellt und verbietet.
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Raucher- und Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Betriebsvereinbarung zum Rauchen am Arbeitsplatz
Konkrete Maßnahmen zum Rauchen am Arbeitsplatz
Konsequenzen bei Verstoß gegen Rauchverbot am Arbeitsplatz
Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers
1. Raucherschutz und Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Das Rauchen am Arbeitsplatz ist bei den meisten Arbeitnehmern intuitiv ein gefühlsbetontes Thema. Reflexartig ziehen sich die meisten Raucher sofort auf Verteidigungsposition zurück, während in manchen Nichtrauchern der Belegschaft sofort Empörung wallt. Raucherpausen: Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht verbraucht haben - wirtschaftswissen.de. Diese Gegensätze in Einklang miteinander zu bringen, ist in vielen Betrieben die Aufgabe von Arbeitgeber und Betriebsrat. Das Schlagwort der Auseinandersetzung ist der sogenannte "Nichtraucherschutz" am Arbeitsplatz, der mittlerweile gesetzlich geregelt ist. Nach § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber durch sein Direktionsrecht "die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. "
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So weit deckten sich die Vorstellungen des Arbeitgebers noch mit denen seines Betriebsrats. Das änderte sich aber schnell, als die Arbeitnehmervertreter die zeitliche Behandlung der Raucherpausen ansprachen. Der Arbeitgeber nämlich wollte Raucherpausen zwar zulassen, aber nicht bezahlen. Statt dessen sollten sich die Mitarbeiter, die mit der Zigarette nicht bis zur normalen Pause oder bis zum Feierabend warten konnten, beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes in der Zeiterfassung abmelden und bei ihrer Rückkehr aus der Raucherpause wieder anmelden. Gesundheitsschutz: Gibt es ein Rauchverbot am Arbeitsplatz? | Arbeitsschutz | Haufe. Als der Arbeitgeber einen entsprechende Bekanntmachung an das Schwarze Brett seines Betriebes heftete, liefen die Arbeitnehmervertreter Sturm und verlangte die Entfernung des Aushangs. Ausgetrickst: Betriebsrat darf nur einmal mitbestimmen Das Landesarbeitsgericht Hamm gestand dem Betriebsrat zwar ein generelles Recht zu, von dem Arbeitgeber eine Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen zu verlangen. Dies sei bei der Ankündigung am Schwarzen Brett über die arbeitszeitliche Verfahrensweise bei den Raucherpausen aber nicht verletzt.
Bei der Wahl des Zeitpunktes sind die betrieblichen Umstände zu berücksichtigen; insbesondere darf die Produktion nicht beeinträchtigt werden. Wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt, notiert er in dem an seinem Arbeitsplatz ausliegenden Produktionsheft/ […] den Zeitpunkt seines Weggangs und seiner Rückkehr. Auf diese Weise soll dem betrieblichen Vorgesetzten / […]Anm. 3 ermöglicht werden, im Falle der Abwesenheit des Mitarbeiters dessen Aufenthalt zu kennen bzw. Betriebsvereinbarung rauchen am arbeitsplatz de. seine Rückkehr abwarten und die Einhaltung dieser Vereinbarung prüfen zu können. Die Standorte der Raucherecken/Raucherinseln werden durch Aushänge an den Schwarzen Brettern bekannt gegeben. Von der Raucherlaubnis darf kein Gebrauch gemacht werden in der ersten Stunde nach Arbeitsaufnahme, jeweils in der Stunde vor und nach der Pause, in der Stunde vor Schichtende. Die für das Rauchen gem. Ziff. 2 aufgewandte Zeit wird im Allgemeinen bezahlt. Wird dieser Vorteil gegenüber den Nichtrauchern in übertriebener Weise genutzt, erfolgt ein Lohnabzug.