Die von der Gesellschaft hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Registergericht mit folgender Begründung zurückgewiesen: "Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB müsse durch oder aufgrund einer satzungsmäßigen Regelung erfolgen und diese müsse auch bestehen bleiben. " Auch der Wegfall einer solchen Regelung in einer normalen GmbH-Satzung in Folge einer Satzungsänderung führe zu einer Änderung der besonderen Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers, wenn diesem nach der alten Satzung die Befreiung zugesprochen gewesen sei. Das Gleiche gelte bei einer späteren Satzungsänderung einer durch Musterprotokoll gegründeten Gesellschaft. Voraussetzungen für die Befreiung eines GmbH-Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB. Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30. 04. 2021, Az. 3 Wx 46/21 Die Beschwerde der Gesellschaft gegen die Zurückweisung blieb ohne Erfolg. Denn das OLG Düsseldorf ("OLG") schloss sich sämtlichen Ausführungen des Registergerichts an. Dabei hielt das OLG fest, dass es für die wirksame Änderung eines im Wege des Musterprotokolls gefassten Gesellschaftsvertrages nicht Voraussetzung sei, den Gesellschaftsvertrag insgesamt neu zu fassen.
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Alternativ kann in dem Gesellschafterbeschluss der bestellte Geschäftsführer ermächtigt werden, einen Anstellungsvertrag für die Gesellschaft mit sich als Geschäftsführer abzuschließen und der Geschäftsführer wird zu diesen Zwecken von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 5. Anmeldung der Bestellung zum Handelsregister Die Bestellung des Geschäftsführer muss zum Handelsregister angemeldet werden. Hierfür unterschreibt der bestellte Geschäftsführer eine entsprechende Erklärung zur Neubestellung bei einem Notar. 181 bgb geschäftsführer bus. Der Notar reicht dann eine beglaubigte Abschrift beim Handelsregister ein. Der Geschäftsführer ist bereits vor der Eintragung wirksam bestellt und kann die Gesellschaft bereits vertreten. 6. Abberufung eines Geschäftsführers Die Abberufung des Geschäftsführers erfolgt ebenfalls durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Auch hier muss eine Erklärung von den verbleibenden oder neu bestellten Geschäftsführern vor einem Notar zur Abberufung des Geschäftsführers abgegeben werden.
Ein Interessenkonflikt kann aber wie in der vorliegenden Entscheidung des OLG Nürnberg ausgeschlossen werden, wenn keiner der Vertretenen zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt werden soll, oder wenn sich die Abstimmung auf die laufende Geschäftsführung bezieht. 2. Oktober 2018