"In camera"-Verfahren: Kostenentscheidung? - GSP Steuerberatung
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"In camera"-Verfahren: Kostenentscheidung? Kernaussage
Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO (sogenanntes in camera-Verfahren) ist jedenfalls dann ein unselbständiges Zwischenverfahren ohne eigenständige Kostenentscheidung, wenn der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO erfolglos geblieben und/oder die im Rahmen des § 86 Abs. 3 FGO in Anspruch genommene Behörde Beteiligte auch des Hauptsacheverfahrens ist. Sachverhalt
Der Antragsteller beantragte in dem seine Geschäftsführerhaftung wegen Umsatzsteuer 2002 und 2003 betreffenden Klageverfahren beim Finanzgericht (FG) durch den Bundesfinanzhof (BFH) festzustellen, dass die Weigerung der Vorlage des vollständigen Berichts zum Umsatzsteuerbetrug aus 2011 durch das beklagte Finanzamt (FA) rechtswidrig war. Was ist eigentlich ein In-Camera-Verfahren? - Dr. Kauch. Dieser Bericht, den das FG nicht angefordert hatte, war ihm zusammen mit anderen Akten versehentlich übermittelt und auf entsprechenden Hinweis des FA zurückgesandt worden.
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Sie verbleiben im Fachsenat, also "in der Kammer". Im In-Camera-Verfahren wird festgestellt, ob die Behörde die Unterlagen zu Recht geheim halten darf. Gegenwärtige Rechtslage
Behörden sind gegenüber den Verwaltungsgerichten gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. In camera verfahren zivilprozess. Diese – vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen ( § 86 VwGO) gewonnenen – Erkenntnisse werden dem Prozessgegner zugänglich, da dieser ein Akteneinsichtsrecht hat ( § 100 VwGO). Darüber hinaus können solche Informationen auch allgemein publik werden, da gemäß § 55 VwGO i. V. m. § 169 GVG die Gerichtsverhandlung grundsätzlich öffentlich ist. Wenn aber das Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigern.
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12. 2001 ( BGBl. I S. 3987), in Kraft getreten am 01. 01. 2002 Gesetzesbegründung verfügbar
Änderungsübersicht Inkrafttreten Änderungsgesetz Ausfertigung Fundstelle
01. 2002 Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) 20. 2001 BGBl. 3987
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Wo findet die Akteneinsicht statt? Die Akteneinsicht geschieht an sich bei der aktenführenden Behörde (§ 29 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Man bekommt dort also die Akten in die Hand gedrückt und kann sich dann vor Ort irgendwo hinsetzen und die Akten durchlesen. Häufig werden die Akten aber auch von Verwaltungsbehörden (wie es bspw. bei der Staatsanwaltschaft üblich ist) postalisch versandt. Deutscher Bundestag - Grüne für Reform des In-Camera-Verfahrens. Einen Anspruch darauf hat man jedoch nicht. Regelmäßig werden auch nicht die Originaldokumente, sondern lediglich (kostenpflichtige) Kopien versandt. Brauche ich für die Einsicht einen Anwalt? Nein, der Betroffene kann sowohl den Antrag selbst stellen als auch die Akteneinsicht dann selbst nehmen. In bedeutenderen Angelegenheiten empfiehlt es sich natürlich oft, einen Anwalt zu nehmen und diesen dann auch mit der Einsichtnahme zu beauftragen. Darf man sich die Akten kopieren? Dies ist gesetzlich nicht festgeschrieben, die Rechtswissenschaft geht aber davon aus, dass dies in der Regel zulässig ist. Die Kopien müssen jedoch mit eigenen Mittel angefertigt werden, z. durch Benutzung eines Münzkopierers in der Behörde oder durch Abfotografieren per Kamera oder Handy.