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Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Die Grundordnung wurde erlassen von den (Erz-)Bischöfen in Deutschland. Sie regelt die Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes, die Begründung des Arbeitsverhältnisses, die Loyalitätsobliegenheiten sowie die Koalitionsfreiheit und die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen. Die Grundordnung beschreibt auch das Mitarbeitervertretungsrecht als kirchliche Betriebsverfassung. (Stand: 30. Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. 04. 2015). Weitere Links zum Thema
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- Grundordnung: Deutsche Bischofskonferenz
- Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
- Kirchliche Grundordnung - Krankenhaus Barmherzige Brüder München
Grundordnung: Deutsche Bischofskonferenz
Ein kirchlicher Arbeitgeber hat schließlich bei allen Mitarbeitenden durch Festlegung entsprechender Anforderungen sicher zu stellen, dass sie ihren besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen können. Dazu gehören fachliche Tüchtigkeit, gewissenhafte Erfüllung der übertragenen Aufgaben und eine Zustimmung zu den Zielen der Einrichtung. Wer sich kirchenfeindlich betätigt oder aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, ist für keinen Dienst in der Kirche geeignet. Bestimmungen, wie sich ein kirchlicher Dienstgeber zu verhalten hat, wenn eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter die kirchenspezifischen Loyalitätsobliegenheiten im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht einhält, sind in Art. 5 GrO zu finden. Grundordnung: Deutsche Bischofskonferenz. Die Regelung des Art. 6 GrO trifft Aussagen zu Inhalt und Reichweite der Koalitionsfreiheit für den kirchlichen Dienst. Die Grundsätze des Dritten Weges sind in Art. 7 GrO geregelt. In Art. 8 GrO ist kirchengesetzlich festgelegt, dass das Mitarbeitervertretungsrecht die kirchliche Form der betrieblichen Mitbestimmung normiert.
Ordnung Über Die Rechtsfolgen Eines Dienstgeberwechsels Im Geltungsbereich Der Grundordnung Des Kirchlichen Dienstes Im Rahmen Kirchlicher Arbeitsverhältnisse
Können denn jetzt auch evangelische Christen oder Muslime bei der Katholischen Kirche arbeiten? Böckel: Das war immer schon so. Auch nach Geltung der alten Grundordnung kannte die Kirche nicht-katholische und vor allem auch nicht-christliche Mitarbeiter. Das ist in einzelnen Fällen sogar unabdingbar, wenn sie an das Kindertagesstättenwesen denken, wenn sie an evangelische Religionslehrer an katholischen Schulen denken - diese Möglichkeiten gab es immer. Kirchliche Grundordnung - Krankenhaus Barmherzige Brüder München. Sie ist jetzt für weitere Mitarbeitergruppen leichter möglich. Die Grundordnung erwartet von allen Mitarbeitern das Bekenntnis zu unserer Glaubens- und Sittenlehre, aber sie erwartet nicht in jedem Fall das eigene Lebenszeugnis. Was heißt das konkret? Böckel: Das bedeutet, dass wir in der Personalauswahl mehr Freiheit haben, uns auch für Mitarbeiter zu entscheiden, die zum Beispiel evangelisch oder nicht-christlich sind. Wir haben unter den Bestandsmitarbeitern nun die Möglichkeit, auch Loyalitätsverstöße, die bisher aufgegriffen werden mussten, hinzunehmen.
Kirchliche Grundordnung - Krankenhaus Barmherzige Brüder München
Verkündigung, Liturgie und Caritas haben prinzipiell denselben Stellenwert und stehen gleichberechtigt nebeneinander. Sie bedingen sich gegenseitig und dürfen nicht voneinander getrennt werden. Diesem theologischen Grundansatz, der der Grundordnung zugrunde liegt, ist eine Trennung zwischen verkündigungsnahen und verkündigungsfernen Tätigkeiten fremd. Der Geltungsbereich der Grundordnung wird in Art. 2 GrO geregelt. Die Bestimmung des Art. 3 GrO wendet sich vor allem an den kirchlichen Arbeitgeber und verpflichtet ihn, bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen darauf zu achten, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Eigenart des kirchlichen Dienstes bejahen. Er muss auch prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber geeignet und befähigt sind, die vorgesehene Aufgabe so zu erfüllen, dass sie die Stellung der Einrichtung in der Kirche und der übertragenen Funktion gerecht werden. Der kirchliche Dienstgeber kann pastorale, katechetische, sowie in der Regel erzieherische und leitende Aufgaben nur einer Person übertragen, die der katholischen Kirche angehört.
Es gibt dann keinen Kündigungsautomatismus mehr, heißt es. Was gibt es stattdessen? Böckel: Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass Loyalitätsobliegenheiten künftig keine Rolle mehr spielen. Das ist keineswegs so. Es hat sich insbesondere für die pastoralen, katechetischen Mitarbeiter im Grunde an den hohen Anforderungen nichts geändert. Für alle anderen Mitarbeiter, insbesondere für leitende und erzieherisch tätige Mitarbeiter, gilt aber künftig eine Einzelfallprüfung. Die ist dann davon abhängig, ob mit dem Loyalitätsverstoß auch bestimmte weitere schwerwiegende Umstände verbunden sind. Zum Beispiel, dass dieser Verstoß - die Grundordnung nennt es so - zu einem Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder in der Öffentlichkeit führt. : Was ist zum Beispiel, wenn jemand aus der Kirche austritt? Böckel: Der Austritt aus der Kirche ist immer ein nahezu unbedingter Kündigungsgrund. Das ist in der Katholischen Kirche genauso wie in der Evangelischen Kirche. Wer sich aktiv gegen die kirchliche Überzeugung wendet, kann nicht Mitarbeiter bleiben.