Wichtig ist auch, dass bestimmte Aufgaben der Daseinsvorsorge kraft Gesetzes nicht als wirtschaftliche Betätigung, sondern als nichtwirtschaftliche Aufgabenerfüllung gelten, sodass der Vorbehalt der Privatwirtschaft hier nicht zur Anwendung kommt. Dies betrifft etwa die Abfall- und Abwasserentsorgung, Schulen, Kitas, Museen, Theater, Kinos, Stadthallen, Sportanlagen, Zoos, Park- und Gartenanlagen, Bäder, Krankenhäuser und Seniorenheime, etc. Auch der Betrieb von Telekommunikationsnetzen, wie er von einigen Kommunen in jüngerer Vergangenheit vermehrt angestrebt wird, fällt in NRW nicht unter den Vorbehalt der Privatwirtschaft. Schwimmbäder dürfen Energiekrise nicht als Vorwand missbrauchen. Für Hoheitsbefugnisse brauchen Privatunternehmen eine gesetztliche Grundlage
Im Übrigen bestehen weitergehende Beschränkungen vor allem für kommunale Unternehmen in Privatrechtsform, insbesondere mit Blick auf Haftungsbegrenzungen und Einflussnahmemöglichkeiten für die beteiligten Kommunen und deren Amtsträger. Ferner ist zu beachten, dass Unternehmen in Privatrechtsform, auch wenn es sich um kommunale Eigengesellschaften handelt, Hoheitsbefugnisse ohne entsprechende gesetzliche Grundlage, die regelmäßig nicht existiert, nicht ausüben dürfen.
Schwimmbäder Dürfen Energiekrise Nicht Als Vorwand Missbrauchen
Hinweis Hier klicken zum Ausklappen Die Rechtsgrundlagen für den kommunalen Eigenbetrieb finden sich im EigBG sowie in der EigBVO. Expertentipp Hier klicken zum Ausklappen Kommentieren Sie – soweit erlaubt – § 104 GemO bei § 44 GemO, da die Norm eine typische Kompetenz des Bürgermeisters normiert. Daneben ist es den Gemeinden unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 103 ff. GemO gestattet, kommunale Unternehmen in Privatrechtsform zu betreiben. Praktisch spielt hierbei die GmbH die größte Rolle. Gemäß § 104 GemO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung bzw. dem entsprechenden Organ des Unternehmens. Schließlich können Gemeinden seit 2015 selbstständige Kommunalanstalten in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichten. Zielsetzung des Gesetzgebers war es, den Gemeinden und Landkreisen eine weitere öffentlich-rechtliche Organisationsform zur Aufgabenwahrnehmung an die Hand zu geben. Als Vorteil im Vergleich zum Eigenbetrieb wird insbesondere die rechtliche Eigenständigkeit der Kommunalanstalt als juristische Person des öffentlichen Rechts gesehen.
Eine kommunale Stadtwerke GmbH, derer sich eine Kommune im Rahmen der Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht bedient, darf zum Beispiel keine Gebühren- oder Beitragsbescheide erlassen. Auch darf eine Kommune sich pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben nicht vollständig entledigen, diese also nicht in Gänze der Privatwirtschaft überantworten. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen sich also nicht ihrer Abfallentsorgungsverantwortung entziehen. Hier ist regelmäßig nur die Einbeziehung Privater als Verwaltungshelfer im Wege der Beauftragung zulässig. Letztverantwortlich bleibt dann in jedem Falle die Kommune. Beim Recht der öffentlichen Aufgaben und dem damit eng verbundenen kommunalen Organisationsrecht einschließlich dem Recht der Privatisierung und Rekommunalisierung handelt es sich um komplexe Rechtsbereiche, die hier nur sehr kursorisch aufbereitet werden können. Für rechtssichere Gestaltungen ist daher immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich und es bietet sich in der Regel rechtlicher Rat an.