§ 37
Prüfungsgebühr
(1)
1 Die Prüfungsgebühr beträgt 650 Euro. 2 Prüflinge, die zur Prüfung zugelassen wurden, haben die Prüfungsgebühr spätestens einen Monat vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins mittels Banküberweisung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu zahlen und die Zahlung auf Anforderung nachzuweisen. 3 Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt oder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung nachgewiesen, gilt der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als zurückgenommen. (2)
1 Wird die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen, wird die Prüfungsgebühr vollständig erstattet. § 37 PatAnwAPrV – Prüfungsgebühr – LX Gesetze.. 2 Gleiches gilt bei einem Rücktritt nach § 38 Absatz 2, der spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des Prüfungstermins erfolgt. 3 Bei einem späteren Rücktritt oder bei einem Ausschluss von der Prüfung, der vor dem Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Klausur erfolgt, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet. 4 In anderen Fällen erfolgt keine Erstattung.
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Fachleute im gewerblichen Rechtsschutz mit technischem Sachverstand
Als Patentanwältin/als Patentanwalt sind Sie beratend tätig und im gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert. Um diesen Beruf ergreifen zu können, müssen Sie ein naturwissenschaftliches oder technisches Universitätsstudium absolviert haben und außerdem ein Jahr (Berufs-)Erfahrung im technischen Bereich mitbringen. Danach schließt sich eine fast dreijährige Ausbildung bei einer Patentanwältin/einem Patentanwalt und beim DPMA und Bundespatentgericht sowie die Patentanwaltsprüfung an. Anhand Ihres Zulassungsantrags entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt, ob Ihnen aufgrund Ihrer Vorbildung der Patentanwaltsberuf offen steht. Das Amt organisiert auch die Patentanwaltsausbildung und -prüfung. Patentanwaltsausbildungs und prüfungsordnung erweiterungsfach. Nach bestandener Prüfung dürfen Sie sich Patentassessor/Patentassessorin nennen und können bei der Patentanwaltskammer Ihre Zulassung zur freiberuflichen Patentanwältin/zum freiberuflichen Patentanwalt beantragen. Wenn Sie ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium absolviert haben und danach mindestens zehn Jahre in einer Patentabteilung oder Patentanwaltskanzlei beratend tätig waren, können Sie auch ohne die dreijährige Ausbildung zur Patentanwaltsprüfung zugelassen werden.
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Patentanwaltsausbildungs Und Prüfungsordnung Fassung Vom
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof 2120 Verfahren im Allgemeinen 5, 0 2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.
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Erster Teil Die Ausbildung auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsordnung) Zweiter Abschnitt Die Ausbildung 2. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor § 10 Persönliche Voraussetzungen der Ausbildungsbefugnis, Aufsicht über ausbildende Patentassessoren (1) Patentanwälte und Patentassessoren dürfen eine Ausbildung erst dann übernehmen, wenn sie fünf Jahre lang als Patentanwalt oder als Patentassessor auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses (§ 155 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung) tätig gewesen sind. 2. PatAnwAPO Die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor Patentanwaltsausbildungs- und. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet ist. (2) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausübung der Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts. Sie haben dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts alle zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und auf Verlangen die über die Ausbildung geführten Unterlagen vorzulegen.
Patentanwaltsausbildungs Und Prüfungsordnung Allgemeiner Teil
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Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der Patentanwaltsordnung und … - Fachbuch - bücher.de. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. Jetzt anmelden! Weitere Vorteile: Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache 2320 Verfahren im Allgemeinen 1, 5 2321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf 0, 5 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Patentanwaltsausbildungs und prüfungsordnung allgemeiner teil. Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof Vorbemerkung 2. 3. 3: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. 2330 Verfahren im Allgemeinen 2, 5 2331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf 1, 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.