Die Mitgliederversammlung bestimmt in jeder ordentlichen Wahl
die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Die Aufgabe des Vorstands ist es, die Gemeinde in geschäftlichen,
amtlichen und rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. b) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung durch
70% Stimmenmehrheit der erschienenen, bzw. vertretenen Mitglieder
auf zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleibt der
alte Vorstand im Amt. Bezüglich Vertretung ist folgendes geregelt:
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
5. Vereinsrecht darf man sich selbst wahlen den. Bei der Beschlussfassung kann sich ein Mitglied durch ein anderes
Mitglied vertreten lassen. Die Vollmachten bedürfen der Schriftform und
sind für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Wirksam
vertretene Mitglieder gelten als erschienen. Erfüllt die Bestimmung von "70% Stimmenmehrheit der erschienenen, bzw. vertretenen Mitglieder" die Voraussetzung von $40 BGB, so dass §32 hier keine Anwendung findet?
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Der Pokal wurde für das schönste Ausstellungsstück vergeben, und da hat er für sich selbst gestimmt. Später, bei der Wahl des 2. Vorsitzenden, für den er nominiert war, hat er sich aber WIMRE enthalten. mfg lars
Post by Lars Zerpich Der Pokal wurde für das schönste Ausstellungsstück vergeben, und da hat er für sich selbst gestimmt. Andersrum hätte es ein geringeres Gschmäckle gehabt. Vereinsrecht; Wahlen - Vereinsrecht - frag-einen-anwalt.de. Ansonsten weiß man mindestens seit Plinius (XXXIV, 53), daß man bei Abstimmungen über schönste Exmeplare den Preis dem zuerkennt, dessen Werk die meisten Stimmen als zweitschönstes hat. -fn-
Post by Felix Neumann Andersrum hätte es ein geringeres Gschmäckle gehabt. Hmm... witzige Idee, aber die Logik dahinter erschließt sich mir nicht. Bye woffi -- I think that God in creating Man somewhat overestimated his ability. - Oscar Wilde
Post by Wolfgang Krietsch Hmm... In den Artemis-Tempel von Ephesos sollte eine Amazonenstatue kommen, und also schrieben die Priester einen Wettbewerb aus, an dem die besten Bildhauer der Zeit teilnahmen.
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V. ) handelt. Wie Sie richtig vermuten, kann die Satzung eines Vereins von den Grundregeln des BGB abweichen, soweit dies durch 40 BGB zugelassen ist. Die Verfahrensweise für Beschlüsse der Mitgliederversammlung als wichtiges Organ des Vereins können abgeändert werden, da 32 BGB in 40 BGB genannt ist. Die Regelung, dass 70%-Stimmenmehrheit erforderlich ist, ändert zulässig die gesetzliche Festlegung auf die einfache Mehrheit. Das BGB sagt leider nicht konkret was eine Stimme ist. Der Bundesgerichtshof hat aber schon im Jahr 1982 entschieden, dass im Vereinsrecht Enthaltungen nicht mitgezählt werden (AZ: II ZR 164/81). Vereinsrecht, Wahl - Vereinsrecht - frag-einen-anwalt.de. Der Grund hierfür ist der Vergleich, dass ein Mensch der sich enthält nicht damit rechnet, seine Stimme werde anders gewertet, als die eines nicht anwesenden Mitglieds. Auslegungssache ist allerdings die Frage, ob die konkrete Benennung von 70%-Stimmenmehrheit der Erschienenen tatsächlich die Kopfzahl der Anwesenden oder nur das Verhältnis der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen meint.
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;)
Natürlich sollte man sich sogar selber wählen. Das hat nichts mit Arroganz oder Überheblichkeit zu tun. Das hat etwas mit Überzeugung zu tun. Wie du dein Amt schließlich ausführst, daran kann und muß man die Qualität feststellen.? 2009-11-14 09:36:50 UTC
ja da es eine geheime wahl iist darfst du außerdem ist das sogar gesetzlich erlaubt
Ja. Die Wahl ist bekanntlich (hoffentlich) geheim.? 2009-11-14 09:35:05 UTC
Wilken
2009-11-14 09:50:13 UTC
Ja, man kann sich selbst wählen, das ist auch üblich. Warum solltest Du Dich nicht wählen wenn Du meinst Du wärst bestens geeignet für den Job? Markus R---
2009-11-15 07:44:06 UTC
Na klar! Das tun sie doch alle! Es wäre doch "blöd" einen anderen zu wählen! >"Denn irgendwie ist es doch blöd, sich selbst zu wählen. Das wäre ja irgendwie arrogant als würde man niemand anderem das Amt zutrauen... Vereinsrecht darf man sich selbst wahlen en. "
Es ist nicht erkennbar, wieso man sich mit einer solchen Einstellung überhaupt zur Wahl stellen sollte. DR Eisendraht
2009-11-14 09:38:02 UTC
Schon der "große" Adenauer hat sich selbst zum Kanzler wählen müssen um nicht leer auszugehen.
Das bedeutet im Umkehrschluss: In allen anderen Fällen gibt es keine Beschränkungen der Stimm-, Wahl- und übrigen Mitwirkungsrechte, sofern solche nicht ausdrücklich in der Satzung (oder evtl. in einem von der Satzung vorgesehenen Wahl- oder Geschäftsordnungsreglement) aufgestellt sind. Kurz gesagt: Ja, es darf jemand in einem Verein (und desgleichen in den allermeisten Körperschaften des bürgerlichen Rechts) Wahlleiter und zugleich Kandidat sein. Wollte man das nicht, müsste man einen Antrag stellen und mit der nötigen Mehrheit die Satzung ändern. Eine solche Änderung müsste allerdings rechtzeitig vor der Wahl beschlossen werden, damit sie für diese schon gültig wird. Um einmal den Unterschied zwischen Körperschaften des bürgerlichen Rechts und staatlichen Organisationen zu verdeutlichen noch folgendes Beispiel: In vielen oder den meisten Vereinen ist der Vorsitzende (Präsident, 1. Vorsitzender) des Vorstandes zugleich Leiter der Versammlung der Mitglieder, ggf. noch weiterer Organe. Vereinsrecht darf man sich selbst wahlenheim. Man stelle sich nun einmal vor, der Bundespräsident wäre zugleich auch Bundeskanzler und Bundestagspräsident - man sieht, denke ich, sogleich, worin der Unterschied liegt: Die Prinzipien der Gewaltenteilung usw. gelten im bürgerlichen Recht grundsätzlich nicht, sondern sind der Privatautonomie der Beteiligten unterstellt.