19/8037, in der Fassung der BR-Drucks. 185/19
2 Es besteht eine allgemeine Erlaubnis für Anlagen nach § 9 Abs. 3 StromStG, wenn der Strom (i) in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt oder (ii) in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt erzeugt wird.
- Antrag auf steuerentlastung nach 9b stromstg den
Antrag Auf Steuerentlastung Nach 9B Stromstg Den
Es muss sich aus dem Entlastungsantrag eindeutig ergeben, welches Unternehmen den Strom entnommen und damit verbraucht hat. Weiterhin stellt das StromStG auf das Unternehmen als die kleinste rechtlich selbständige Einheit ab (§ 2 Nr. 4 StromStG), was eine Zusammenfassung von Anträgen für mehrere Unternehmen verbietet. Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Juli 2020 – VII R 6/19 BFH, Urteil in BFHE 260, 280, ZfZ 2018, 22, Rz 13, m. w. Antrag auf steuerentlastung nach 9b stromstg den. N. [ ↩]
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist. Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Entlastung von der Stromsteuer für Unternehmen beantragen. Abweichend von Satz 2 wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird. Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität verwendet wird. (2) Die Steuerentlastung beträgt 5, 13 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.