950€. Ist auch dann noch das Amtsgericht zuständig? Oder muss Verweisung wegen der ursprünglich geltend gemachten 5. 500 an das Landgericht beantragt werden? mini_cooper
Senior Mitglied
13. 2008, 19:54
18. Juli 2008
463
39
AW: Teilweise Klagerücknahme
1. die forderung aus dem mahnantrag vom xyz in höhe von 5500 € wird in höhe von 1100 € zurückgenommen. obwohl, da gibt es irgendwo ein problem, ob das eine klagerücknahme ist oder, ob der nicht die einseitige erledigung erklärten habe gerde keinen kommentar.....
das hängt glaube ich damit zusamme, wann die klage rechtshängig geworden ist. 2. BGH: Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung. die klage wird, um seit klageerhebung rückständige weitere mietzinszahlungen für die monate xyz erweitert. Dr. Kamphausen
V. I. P. 16. 2008, 00:05
26. November 2006
4. 096
Beruf:.. Recht, seine Durchsetzung
578
Es gelten die Regelungen der §§ 29a ZPO, 23 Nr. 2a GVG, was bedeutet, daß das Landgericht dann zuständig ist, in dessen die Mietsache belegen ist, wenn die 5000-Euro-Grenze überschritten wird. Ist ein Anspruch rechtshängig gemacht wurde, der durch Erfüllung erloschen ist, ist die Klage insoweit unbegründet und wird angewiesen.
- BGH: Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung
- Folgen der Klageänderung, §§ 263, 264 ZPO
- Teilweise Klagerücknahme nach Mahnbescheid - FoReNo.de
Bgh: Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten Als Nebenforderung
Danach also EUR 5. 500, 00. Also wäre grundsätzlich das LG zuständig. Auch bei der Klagerücknahme. Falls der Beklagte die Zuständigkeit des AG rügt, müsste ein Verweisungsantrag gestellt werden, anderenfalls wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Wenn nicht bleibt das AG zuständig. Die Anträge würden lauten:
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 4. 400, 00 € nebst Zinsen iHv. 8%-Punkten über dem Basiszinssatz aus
- 550€ seit dem 04. 10. 2007
- 550€ seit dem 06. 11. 2007......
zu zahlen. 2. Klageerweiternd wird beantragt die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 550, 00 nebst Zinsen iHv. 8%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 05. 2008 zu zahlen. 3. Die Forderung aus dem Mahnantrag wird in Höhe eine Betrages von 1. 100, 00 € zu-rückgenommen. 4. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Anerkenntnisurteil oder Ver-säumnisurteil
im schriftlichen Vorverfahren zu entscheiden. Kann man das so machen? Folgen der Klageänderung, §§ 263, 264 ZPO. 18. 2008, 15:16
Meines Erachtens kommt eine Klageerweiterung nicht in Frage.
Folgen Der Klageänderung, §§ 263, 264 Zpo
Praxishinweis
Nebenforderung ist eine solche Forderung, die zusammen mit der Hauptforderung, von der sie abhängt, geltend gemacht wird. Keine Nebenforderung ist die Forderung, die entweder von vornherein isoliert geltend gemacht wird oder – wie im Fall – deren Hauptforderung – wegen einer über sie bereits ergangenen abschließenden Entscheidung, Klagerücknahme oder Erledigungserklärung – nicht mehr Streitgegenstand des Verfahrens ist (Toussaint FD-ZVR 2012, 332070). In einem solchen Fall wird die "emanzipierte" Nebenforderung (nur) prozessual zur Hauptforderung und ist bei der Wertberechnung als solche zu berücksichtigen (Toussaint FD-ZVR 2012, 332070; Mayer FD-RVG 2011, 314368). Das LG hätte eine vom AG nicht getroffene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen müssen, wenn das AG für eine Zulassungsentscheidung keine Veranlassung gesehen hätte. Teilweise Klagerücknahme nach Mahnbescheid - FoReNo.de. Im Übrigen ist unklar, warum das AG den Wert der Feststellungsklage mit 100% der Reparaturkosten angesetzt hat. Üblich wäre ein Abschlag von 20% gewesen (BGH BeckRS 2000, 4657; BGH NJW 1965, 2298; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 16.
Teilweise Klagerücknahme Nach Mahnbescheid - Foreno.De
steht an
Sollte Bekl. vorher Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO stellen? Oder Urteil abwarten? Wie erfolgt hier die Berechnung Gegenstandswert? Was würdet Ihr tun? Danke schon mal für hilfreiche Tips und viele Grüße! Geniesserin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2494 Registriert: 07. 02. 2009, 17:59
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: eine Friedensstadt
#2
30. 2015, 13:42
Es gab doch schon einen Kostentragungsantrag Kläger, warum den ändern? Gegenstandswert dürfte hier zeitlich geteilt werden. Also bis einen Tag vor mündliche Verhandlung und dann ab mündliche Verhandlung. Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
AliceImWunderland
Beiträge: 2382 Registriert: 24. 09. 2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
#3
30. 2015, 13:43
Der Beklagte sollte den Kostenantrag nach § 269 ZPO schon vorher stellen und nicht erst das Urteil abwarten. Der Gegenstandswert für die Beantragung des MB beträgt EUR 1000, 00, für die Verfahrensgebühr EUR 800, 00.
© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten. IV. Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit: Grundsatz
Häufig kann eine zulässige Klageänderung dazu führen, dass das zunächst angegangene Gericht nach Änderung der Klage seine örtliche oder sachliche Zuständigkeit verliert, sodass die Sache verwiesen werden müsste. Ein solches Vorgehen wäre jedoch unökonomisch und förderte auch nicht die Prozessbeschleunigung. Deshalb gilt der Grundsatz des § 261 III Nr. 2 ZPO. Hiernach wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts, nach Eintritt der Rechtshängigkeit, durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Dies gilt sogar dann, wenn durch die veränderten Umstände eine ausschließliche Zuständigkeit begründet werden würde [BGH NJW 01, 2477]. Beachtet werden muss jedoch, dass § 261 III Nr. 2 ZPO lediglich Fälle erfasst, bei denen der Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird. Darüber hinaus ist die Norm auch anwendbar, wenn sich die Zuständigkeit ändert durch Gesetzesänderung, Änderungen in der Rechtsprechung oder Parteivereinbarung über die Zuständigkeit eines Gerichts.
Sollte der Kläger zu diesem Anspruch nicht verhandeln, ergeht gegen ihn Versäumnisurteil, §§ 330, 333 ZPO. Im Fall der nachträglichen objektiven Klagenhäufung besteht kein Problem. Hier ist stets über beide Ansprüche zu entscheiden. Insofern ist es unerheblich, ob die Klageänderung zulässig oder unzulässig war. III. Behandlung der zulässigen Klageänderung
Ergibt die Prüfung der §§ 263, 264, 267 ZPO, dass die Klageänderung zulässig ist, ist über den neuen Anspruch zu entscheiden. Diesbezüglich wird dann, in üblicher Weise, die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft. Bei zulässiger Klageänderung stellt sich wiederum die Frage, wie mit dem alten Anspruch zu verfahren ist. Um diese Frage beantworten zu können, kommt es abermals darauf an, welche Art der Klageänderung vorliegt. Im Fall der klageauswechselnden Klageänderung erlischt durch die zulässige Änderung der Klage die Rechtshängigkeit des alten Anspruchs. Deshalb muss dieser nicht mehr geprüft werden. Bei nachträglicher objektiver Klagenhäufung muss auch über den alten Anspruch entschieden werden, da hier stets über beide Ansprüche zu entscheiden ist.