Hessisches Schulgesetz (HSchG): Das Hessische Schulgesetz (HSchG) steht in einer Linie mit den Schulgesetzen der meisten Bundesländer und regelt wesentliche schulrechtliche Fragen - beispielsweise: Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses, OAVO, VOBGM usw. - wichtige Rechtsverordnungen in Hessen: Auch in Hessen gibt es zahlreiche Rechtsverordnungen, die formalrechtlich dem Schulgesetz untergeordnet sind und wichtige Themenbereiche ergänzend oder konkretisierend regeln. Besondere Relevanz hat die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses, die schulformübergreifend zahlreiche Themenbereiche regelt.
- Hessen - Hessisches Schulgesetz (HSchG), VOBGM, OAVO, VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses - Anwalt für Schulrecht
- Schulrecht: § 82 Hessisches Schulgesetz (HSchG) – Ordnungsmaßnahmen in Hessen
- Index Schulrecht Hessen - Rechtsanwalt Schulrecht Hessen
- § 70 HSchG, Aufnahme in die Schule | anwalt24.de
Hessen - Hessisches Schulgesetz (Hschg), Vobgm, Oavo, Vo Zur Gestaltung Des Schulverhältnisses - Anwalt Für Schulrecht
Darüber hinaus ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Was noch angemessen ist oder nicht, kann man nicht pauschal sagen, da die Situationen zu individuell sind. Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen aufgrund meiner jahrelangen Erfahrungen aber natürlich eine individuelle Einschätzung geben. Rechtsschutz gegen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in Hessen: Hessen ist eines der wenigen Bundesländer, bei denen der Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen aufschiebende Wirkung hat, also der Vollzug bis zur Entscheidung nicht möglich wäre. Schulrecht: § 82 Hessisches Schulgesetz (HSchG) – Ordnungsmaßnahmen in Hessen. Dies wird allerdings meist umgangen, indem Schulen den Sofortvollzug anordnen, dann hemmt ein Widerspruch den Vollzug nicht mehr. Da die Bearbeitung der Widersprüche erfahrungsgemäß lange dauert, versuchen Schulen und Schulämter auf diese Weise, Widersprüche ins Leere laufen zu lassen und irgendwann ist der Vollzug dann beendet oder Eltern geben auf… D. h., effektiver Rechtsschutz setzt voraus, dass Ordnungsmaßnahmen möglichst gar nicht angeordnet werden.
Schulrecht: § 82 Hessisches Schulgesetz (Hschg) – Ordnungsmaßnahmen In Hessen
Im Ergebnis macht aber auch dies keinen Unterschied, da das Schulamt notfalls eine Schule zuweisen muss. Besonderheit – die Androhung von Ordnungsmaßnahmen gelten in Hessen nur als pädagogische Maßnahmen: Die Androhung des Unterrichtsausschlusses, die Androhung einer Zuweisung in eine Parallelklasse oder die Androhung einer Überweisung an eine andere Schule sind in Hessen nicht als Ordnungsmaßnahme geregelt. Hessen - Hessisches Schulgesetz (HSchG), VOBGM, OAVO, VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses - Anwalt für Schulrecht. Dies basiert auf einer völlig absurden Gesetzesänderung vor wenigen Jahren als in Hessen die Androhung von Ordnungsmaßnahmen als pädagogische Maßnahmen deklariert wurden. Wollen sich Eltern hiergegen wehren, heißt es oft, dies sei nicht möglich. Dies ist aber unzutreffend, denn auch wenn es kein Verwaltungsakt mehr ist, kann man Beschwerde einlegen und es muss sich jemand kümmern! Die Anordnung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gem. 9 HSchG: Die Anordnung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen erfolgt durch den Schulleiter auf Antrag einer Lehrkraft beim Unterrichtsausschluss für den laufenden Schultag durch den Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz beim Ausschluss von der Klassenfahrt, der vorübergehenden und endgültigen Zuweisung in eine Parallelklasse und dem Unterrichtsausschluss bis zu 2 Wochen.
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Abgrenzung zwischen pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen in Hessen: In Hessen wird zwischen bloßen pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen unterschieden: Die pädagogischen Maßnahmen sind Ausprägung des Erziehungsauftrags der Schule und bewegen sich im niederschwelligen Bereich. Die Ordnungsmaßnahmen greifen demgegenüber in den grundrechtswesentlichen Bereich ein und müssen daher gesetzlich geregelt werden. Die pädagogischen Maßnahmen in Hessen gem.
§ 70 Hschg, Aufnahme In Die Schule | Anwalt24.De
FÜNFTER TEIL – Schulverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen (1) 1 Mit Beginn der Schulpflicht besteht nach Maßgabe der Zugangsregelungen, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegt worden sind, Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler den gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsganges, kann die Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht beansprucht werden. 3 Gibt es im Gebiet des Schulträgers keine Schule des gewählten Bildungsganges, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine entsprechende Schule eines anderen Schulträgers. (2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen ihre Aufnahmekapazität überschreitet oder niedriger als der für die Bildung einer Klasse oder Gruppe festgelegte Mindestwert liegt oder die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zur Klassenbildung nach den für die Unterrichtsversorgung zur Verfügung stehenden personellen Möglichkeiten einer Aufnahme entgegen stehen.
In der Kommentierung von Köller/ Achilles zum Hesseischen Schulrecht heißt es hierzu: "Die erste Alternative – Überschreitung der Aufnahmekapazität – kann aufgrund der hohen Bedeutung des Aufnahmeanspruchs erst dann zum Tragen kommen, wenn die personellen, räumlichen und sachlichen Möglichkeiten erschöpft sind und ein geregelter Unterricht nicht mehr möglich und daher das Recht auf Bildung der Schülerinnen und Schüler gefährdet ist. " In der Praxis wird hingegen vorschnell von der Erschöpfung der Aufnahmekapazitäten gesprochen. Für nähere Fragen hierzu, eine Erstberatung anhand Ihres konkreten Falles oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt. Aufnahmekriterien für den Besuch der weiterführenden Schule: Für den Laien völlig unklar, sind zudem die Aufnahmekriterien für den Besuch der weiterführenden Schule. Insofern sei auf die Kriterien des § 70 Abs. 3 SchulG hingewiesen, wonach Schüler bei der Entscheidung über die Aufnahme vorrangig zu berücksichtigen sind, die an ihrem Wohnort oder dessen Umgebung keine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit haben, die aufgrund der Verkehrsverhältnisse die für sie in Betracht kommende Schule nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen können oder bei denen besondere soziale Umstände vorliegen oder deren Eltern eine bestimmte Sprachenfolge oder den Besuch einer Schule mit einem vom Kultusministerium bestätigten besonderen Schwerpunkt wünschen.