Bekanntermaßen ist es so, dass auf Grund besonderer Lebenssituationen es die Möglichkeit gibt, Sozialhilfe zu beantragen, wenn das eigene vorhandene Einkommen nicht ausreicht den eigenen Lebensunterhalt ausreichend abzudecken. Wenn Sozialhilfe gewährt wird ist es allerdings so, dass der Sozialhilfeempfänger soweit möglich, all die zur Verfügung stehenden Mittel nach gewissen Regeln selbst einsetzen muss. Es ist nicht Aufgabe, generell der Allgemeinheit für den Lebensunterhalt zu sorgen, wenn verwertbares Vermögen besteht. Forderungen des Sozialamts gegen den Erben –KGK Rechtsanwälte. Dies führt zu dem Allgemeinsatz, dass der Sozialhilfeempfänger zuerst einmal eigene Mittel einzusetzen hat. Diese Situation ist gegeben, wenn der Sozialhilfeempfänger irgendetwas aus einer Erbschaft erhält, sei er Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter. Vorab möchten wir allerdings, zum besseren Verständnis noch mitteilen, dass sogenanntes Schonvermögen nicht einzusetzen ist. Unter Schonvermögen wird verstanden angemessener Hausrat Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung dienen Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind Familien und Erbstücke, wenn die Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde Gegenstände, die zur Befriedung geistiger, insbesondere wirtschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und der Besitz nicht Luxus darstellt angemessenes Hausgrundstück, wenn es selbst bewohnt wird kleinere Barbeträge Dies bedeutet, dass hier das ererbte Vermögen einzusetzen ist.
Sozialhilfe Und Erbschaft
Bild: Michael Bamberger
Welchen Einfluss hat eine Erbschaft auf den Bezug von Arbeitslosengeld? Welche Auswirkungen hat eine Erbschaft auf den Bezug von Sozialleistungen? Mit dieser Frage musste sich aktuell die Rechtsprechung auseinandersetzen. Das Sozialgericht Karlsruhe (Urteil v. 26. 01. 2016, S 17 AS 4357/14) musste die Frage entscheiden, ob eine während des Bezugs von Sozialleistungen zugeflossene Erbschaft angerechnet werden darf. Sozialleistungen vom Jobcenter In dem entschiedenen Fall bewilligte das Jobcenter dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01. 09. Erbschaft und Sozialhilfe | Erbrecht Düsseldorf | Fachanwalt Dr. Michael Gottschalk. 2014 bis 31. 10. 2014. Dabei wurde eine Miterbschaft aus dem Tod seiner Mutter angerechnet, die vor Beginn des Leistungsbezugs verstorben war. Die Erbschaft floss dem Kläger jedoch erst während des Leistungsbezugs zu. Das Jobcenter wertete diese als Einkommen nach § 11 SGB II. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Und das Sozialgericht Karlsruhe gab dem Kläger Recht. Erbschaft kein Einkommen nach SGB II Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass es sich bei der Erbschaft um Vermögen i.
Besondere Härte für den Sozialhilfeampfänger
Weiter sieht § 90 Abs. Rückzahlung sozialhilfe bei erbschaft. 3 SGB XII zum Schutze des Vermögens des Leistungsberechtigten vor, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, "soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. " Man darf aber im Einzelfall davon ausgehen, dass die Behörden immer versuchen werden, geldwerte Mittel aus einer Erbschaft als "Einkommen" und gerade nicht als "Vermögen" zu bewerten, um so den Vorschriften § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII zu entgehen. Wann Mittel aus einer Erbschaft als Vermögen und wann sie als Einkommen zu bewerten sind, ist dabei in Rechtsprechung und Literatur zwar immer wieder thematisiert, aber noch nicht abschließend geklärt worden.