# 2
Antwort vom 6. 2019 | 12:07
Von Status: Richter (8347 Beiträge, 1473x hilfreich)
Die Vorschaltbeschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO ist nur bei bestimmten Delikten zulässig (nämlich dann, wenn das Klageerzwingungsverfahren zulässig ist). Beschwerden kann man sich aber dennoch, dann ist es eine sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde, die bei der Generalstaatsanwaltschaft nach denselben Kriterien geprüft wird. Nur wäre dann, sofern die Einstellung der StA gehalten wird, eben kein Klageerzwingungsverfahren möglich. Über die Dauer lässt sich nichts sagen. Es gibt keine Fristen, die einzuhalten wären. Chancen auf Erfolg: 0% wenn die StA richtig lag, 100% wenn sie falsch lag. -- Editiert von wastl am 06. 2019 12:08
# 3
Antwort vom 6. 2019 | 12:18
Also ist demnach eine Beschwerde bei Privatklagedelikten gar nicht möglich? Diese erlauben ja kein Klageerzwingungsverfahren
# 4
Antwort vom 6. 2019 | 12:37
Also ist demnach eine Beschwerde bei Privatklagedelikten gar nicht möglich? Beschwerde gegen einstellung 170 stpo máster en gestión. Nur als sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde, nicht aber als Beschwerde gem.
- Beschwerde gegen einstellung 170 stpo máster en gestión
Beschwerde Gegen Einstellung 170 Stpo Máster En Gestión
02. 2007, 11:39
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Wohnort: Hannover
#3
19. 2008, 09:49
Eine Begründung ergeht
Hört sich irgendwie merkwürdig an, schreibt ihr das so? Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann. #4
19. 2008, 09:56
@ luzzi: ja hat cheffe so formuliert. sonst schreib ich immer. eine begründung bleibt einem gesonderten SS nach AE vorbehalten. Absoluter Workaholic
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#5
19. 2008, 10:06
Also eigentlich ergeht der Einstellungsbescheid ja mit einer Begründung und eine Beschwerde ist nur in Vertretung des Geschädigten zulässig. Daher ist mir etwas unklar warum die Beschwerdebegründung erst nach Akteneinsicht erfolgen sollte. Beschwerde gegen einstellung 170 stpo master of science. Allre relevanten Informationen besitzt der Geschädigte bereits und Angriffspunkt kann nur die mangelhafte / unrichtige Begründung der Einstellung sein. LAG Düsseldorf, Az: 12 (18) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO oder unter Verweisung auf den Privatklageweg nach § 170 Abs. 2 StPO ein, sind diese Entscheidungen für den möglichen Verletzten – abgesehen von Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde – grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist als unzulässig zu verwerfen, da er im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität (§ 23 Abs. 3 EGGVG) nicht statthaft ist. Eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO bzw. § 170 Abs. 2 StPO i. V. Einstellung nach § 153 StPO - und ihre Anfechtung durch den Verletzten | Rechtslupe. m. mit einer Verweisung auf den Privatklageweg kann zwar vom möglichen Verletzten nicht im Wege eines Antrags im Klageerzwingungsverfahren angefochten werden (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO). Dieser Ausschluss einer Anfechtungsmöglichkeit steht in Übereinstimmung mit § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO im Fall eines gerichtlichen Einstellungsbeschlusses – außer beim Fehlen einer prozessualen Voraussetzung für den Angeschuldigten und die Staatsanwaltschaft 1 –, was auch für einen Nebenkläger gilt (§ 400 Abs. 2 Satz 2 StPO).