In diesem Artikel zeige ich dir zuerst ein Prüfungsschema zur Anstiftung nach § 26 StGB. Darunter findest Du dann eine Zusammenfassung zur Anstiftung mit den wichtigsten Definitionen und Klausurproblemen. Prüfungsschema zur Anstiftung nach § 26 StGB:
A. Strafbarkeit des Haupttäters
B. Strafbarkeit des Beteiligten als Anstifter
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
b) Bestimmen
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
b) Vorsatz bzgl. des eigenen Anstiftungsbeitrags
3. § 30 StGB - Versuch der Beteiligung - dejure.org. Ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafe, insb. § 28 Abs. 1 StGB
Zusammenfassung zur Anstiftung nach § 26 StGB:
Normale Prüfung des jeweiligen Straftatbestandes wie beim Alleintäter. "Tat" bedeutet die Verwirklichung eines Strafgesetzes, § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Es genügt der Versuch einer Tat. 1
Achtung: Die vollendete Anstiftung zu einer versuchten Tat ist von der versuchten Anstiftung unterscheiden.
- Anstiftung zum versuch versuchte anstiftung
Anstiftung Zum Versuch Versuchte Anstiftung
Die Anstiftung ist ein Institut des Strafrechtes Deutschlands. Demnach wird als Anstifter gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt ( § 26 StGB). Die Anstiftung ist neben der Beihilfe ( § 27 StGB) eine Form der Teilnahme an einer Straftat. Anstiftung zum versuch versuchte anstiftung. Der Strafgrund für die Anstiftung ist nach herrschender Meinung die Verursachung einer Rechtsgutsverletzung /-gefährdung, [1] nicht [2] die Verstrickung eines anderen in Schuld und Unrecht. Anforderungen an die Haupttat [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der angestiftete Haupttäter muss eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat begehen. Aus § 11 StGB ergibt sich, dass eine rechtswidrige Tat immer auch eine tatbestandsmäßige Tat sein muss ("nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt"), also eine Tat, die den alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestands erfüllt. [3]
Ob der Haupttäter auch schuldhaft gehandelt hat, ist unbeachtlich (sogenannte limitierte Akzessorietät).
Ein agent provocateur (Lockspitzel) will nicht die Beendigung der Haupttat und eine Verletzung des geschützten Rechtsgutes (wie Eigentum oder körperliche Unversehrtheit), sondern nur deren Versuch (oder ggf. nur deren formelle Vollendung ohne eine tatsächliche Rechtsgutsverletzung, im Einzelnen umstritten). [13] [14] Er ist hiernach nicht als Anstifter zu bestrafen, denn der Strafgrund der Anstiftung liegt in der Verursachung einer Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung. Dies gilt auch für Verdeckte Ermittler. Vorsatz hinsichtlich der Anstiftungshandlung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Vorsatz des Anstifters muss auch die Anstiftungshandlung (das Bestimmen) selbst umfassen. Probleme gibt es hier, wenn jemand einen anderen zu seinem (z. Anstiftung zum versuch restaurant. B. vorsatzlosen) Werkzeug im Sinne einer mittelbaren Täterschaft machen möchte, dieser das aber durchschaut und vorsätzlich die Haupttat verübt. Wer jemanden zu seinem (abhängigen) Werkzeug macht, tut mehr als ein Anstifter. Somit soll der Wille, jemanden zu einer Straftat anzustiften, im Willen, jemanden zu seinem Werkzeug zu machen, enthalten sein.