Zuständigkeitsfinder zurück Nutzungsänderung von Gebäuden beantragen Leistungsbeschreibung Eine Nutzungsänderung ist die Änderung der genehmigten Nutzungsart einer baulichen Anlage. Die Änderung der Nutzungsart - auch ohne bauliche Änderungen - ist in den meisten Fällen baugenehmigungsbedürftig. Die Prüfung des Nutzungsänderungsantrages erfolgt entweder im Genehmigungsfreistellungsverfahren, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder im Vollverfahren. Für die Anmeldung z. B. eines Gewerbes ist es ratsam, sich vorab bei der Bauaufsichtsbehörde darüber zu informieren, ob die gewünschte Nutzung eines Gebäudes/eines Raumes eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Serviceportal Thüringen - Landratsamt Kyffhäuserkreis - III.2 Bauverwaltungsamt - Bürgerberatung. An wen muss ich mich wenden? An das Bauordnungsamt Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt bzw. Ihrer Großen kreisangehörigen Stadt. Welche Unterlagen werden benötigt? Antragsformular auf amtlichem Vordruck mit allen notwendigen Unterschriften Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck Lageplan Bauzeichnungen Stellplatznachweis immissionsschutzrechtliches Gutachten (ggf.
15 GrundstÜCke Am Lauschigen SÜDrand Von Tannroda | Weimar | Thüringer Allgemeine
Er wird von der Gemeinde aufgestellt. Der Bebauungsplan regelt verbindlich die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken, die in seinem Raum liegen. Eine Baugenehmigung wird dann erteilt, wenn das geplante Bauvorhaben dem Bebauungsplan nicht entgegensteht. An wen muss ich mich wenden? Für Informationen zur Bauleitplanung Ihrer Gemeinde wenden Sie sich direkt an das Planungsamt Ihrer Gemeinde. Staatliches Bauamt Ansbach Straßenmeisterei Gunzenhausen. Bebauungspläne kreisfreier und Großer kreisangehöriger Gemeinden sowie Flächennutzungspläne werden durch das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigt; Bebauungspläne der kreisangehörigen Gemeinden durch die Landratsämter. Unterstützende Institutionen Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Staatliches Bauamt Ansbach Straßenmeisterei Gunzenhausen
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Telefonnummer:
09831 67610
Faxnummer:
09831 676127
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bauämter
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Hochbauamt Sondershausen (Kyffhäuserkreis)
Zuständigkeitsfinder zurück Bauaufsichtliche Zustimmung beantragen Leistungsbeschreibung Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben die keine Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Bauüberwachung erfordern, benötigen eine Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde. Die Zustimmung entfällt, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können, die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen. Außerdem erfordern bestimmte weitere Bauvorhaben weder Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung. Der Antrag auf Zustimmung ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Das Bauordnungsamt ( beim Landratsamt, bei der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt) überwacht das Einhalten des öffentlichen Baurechts. Daraus ergeben sich für das Bauordnungsamt folgende Aufgaben:
Prüfen von Bauanträgen
Erteilen von Baugenehmigungen
Beantworten von Bauvoranfragen
Baustatische Prüfung und andere bautechnische Nachweise einschl.
Zuständigkeitsfinder zurück Fliegende Bauten - Genehmigung zur öffentlichen Nutzung beantragen Leistungsbeschreibung Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgebaut und zerlegt zu werden. Sie bedürfen einer Ausführungsgenehmigung (z. B. Zelthallen, Karusselle). An wen muss ich mich wenden? Das Referat Bauaufsicht/Bautechnik der Abteilung Bauwesen und Raumordnung des Thüringer Landesverwaltungsamtes erteilt die Ausführungsgenehmigungen und führt Prüfungen der Standsicherheit durch. Bevor ein Fliegender Bau in Betrieb genommen werden soll, ist dies der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abhängig vom Aufstellort anzuzeigen, dabei ist das Prüfbuch vorzulegen. Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Referat Bauaufsicht Welche Fristen muss ich beachten? Die Ausführungsgenehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen ein und fünf Jahren. Sie kann auf Antrag um den zutreffenden Zeitraum verlängert werden. Was sollte ich noch wissen?