3. Form
Grundsatz der Formfreiheit, § 37 II VwVfG
Bei schriftlichen VA besteht Begründungspflicht, § 39 I VwVfG
III. Materielle Rechtmäßigkeit des VA
1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
Ggf. Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale
2. Aufbauhilfe zur Prüfung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts. Rechtsfolge
a) Gebundene Entscheidung
Gebundene Entscheidungen erkennt man an der Formulierung "ist" oder "muss". Bei gebundener Entscheidung endet die Prüfung in der Regel an dieser Stelle. b) Ermessensentscheidung
Ermessensnormen erkennt man an der Formulierung "kann" oder "darf". Bei Ermessensnormen muss in der Regel noch geprüft werden, ob die Behörde von ihrem Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, § 114 VwGO. Ermessensfehler sind:
aa) Ermessensunterschreitung / - nichtgebrauch
Die Behörde macht von einem eingeräumten Ermessen keinen oder keinen ausreichenden Gebrauch. Beispiel: Behörde verkennt, dass eine Norm überhaupt ein Ermessen einräumt. bb) Ermessensfehlgebrauch
Die Behörde lässt sich von sachfremden Erwägungen leiten. Beispiel: Der Beamte erteilt eine Baugenehmigung aus alter Freundschaft.
Aufbauhilfe Zur Prüfung Der Wirksamkeit Eines Verwaltungsakts
Zur Klärung des Begriffs gehen wir zunächst auf seine gesetzliche Definition ein. Der Verwaltungsakt wird laut § 35 VwVfG wie folgt beschrieben: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Demnach hat ein Verwaltungsakt diese Merkmale: Welche Merkmale hat ein Verwaltungsakt? Hoheitliche Maßnahme: Der Erlass des Verwaltungsaktes bzw. Verwaltungsakt 2022 ➟ Beispiele und Definition des Begriffs. die Maßnahme erfolgt einseitig von der Verwaltung. Erlass von einer Behörde: Eine Behörde ist laut § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernimmt. Die Regelung erfolgt auf Rechtsgrundlage des öffentlichen Rechts: Es werden verbindliche Rechtsfolgen durch Verwaltungsakte festgelegt. Es handelt sich um einen Einzelfall: Der Verwaltungsakt muss sich an eine bestimmte Person richten. Es besteht eine unmittelbare Außenrechtswirkung: Damit sind Verwaltungsakte von innerbehördlichen Maßnahmen abzugrenzen.
Der Verwaltungsakt Gemäß § 35 Vwvfg - Jura Individuell
Legislativ- und Judikativorgane werden dann als Behörde angesehen, wenn diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, nicht jedoch bei der Wahrnehmung ihrer Legislativ- bzw. Judikativfunktionen. Definition: Hier ist das öffentliche Recht im Sinne des Verwaltungsrechts gemeint. Beachtet werden sollte, dass nur die Rechtsgrundlage öffentlich-rechtlicher Natur sein muss, nicht aber die Rechtsfolge. Definition: Hoheitlich ist die Maßnahme, wenn sie in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis ergeht. Dieser Prüfungspunkt ist dann nicht zu bejahen, wenn ein Gleichordnungsverhältnis vorliegt. Dies ist zum Beispiel bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegeben. Die Regelung umfasst mehrere Probleme. Beispiel prüfung verwaltungsakt. Definition: Eine Regelung ist gegeben, wenn die Maßnahme final auf eine Rechtsfolge gerichtet ist. Der Maßnahme muss also rechtsgestaltende Wirkung zukommen. Beispiele: Zunächst sind die typischen Regelungen aufzuzählen. Diese sind:
1. Gebote/Verbote
2. Leistungsverweigerung/ Leistungsbewilligung
3. Rechtsgestaltende, dingliche und feststellende Regelungen
Abzugrenzen ist die Regelung von dem schlichten Verwaltungshandeln (z.
Verwaltungsakt 2022 ➟ Beispiele Und Definition Des Begriffs
Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 I 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellende Begründung. " Wichtiges Beispiel: § 48 II 1 VwVfG: Wenn der Betroffene nicht vertrauensschutzwürdig ist, soll zurückgenommen werden. Weiteres Bsp. für intendiertes Ermessen: Nach OVG Berlin-Brandenburg: Baurechtliche Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität (vgl. Verwaltungsrecht AT - Verwaltungsakt, § 35 VwVfG - YouTube. B. v. 16. 06. 2008 -2 S 34/08- NVwZ-RR 2009, 98) Ermessensergänzung (§ 114 S. 2 VwGO) siehe extra.
Verwaltungsrecht At - Verwaltungsakt, § 35 Vwvfg - Youtube
cc) Ermessensüberschreitung
Die Behörde wählt eine Rechtsfolge, die von der Norm nicht gedeckt ist, insbesondere Verkennung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Kann auch ausgegliedert und nach Ermessen geprüft werden).
Definition: Eine Maßnahme ist laut Definition jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt. Dieser Begriff ist sehr weit gefasst und stellt in Klausuren keinen Problemschwerpunkt dar, da die Maßnahme als solche nochmals unter dem Prüfungspunkt der Regelung aufgefasst wird. Wichtig ist hier allerdings konkret dazulegen, an welches Verhalten die folgende Prüfung anknüpft. Beispiel: Ein klassisches Beispiel für eine Maßnahme ist die erhobene Hand eines Polizisten. Definition: Gemäß § 1 IV VwVfG (Bund) wird der verwaltungsverfahrensrechtliche Behördenbegriff bestimmt. Danach ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Wesentlich enger gefasst ist der organisatorische Behördenbegriff. Hiernach ist eine Behörde jede Stelle, die aufgrund Gesetzes eingerichtet, im Bestand vom Personenwechsel unabhängig ist und im eigenen Namen nach außen auftritt. Beispiele: Beispiele für Behörden sind zunächst Behörden i. e. S. (also klassische Verwaltungsträger). Aber auch Beliehene können den Behördenbegriff erfüllen (so zum Beispiel Sachverständige des TÜV).
Aufbau der Prüfung - Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Der Verwaltungsakt stellt eine öffentlich-rechtliche Handlungsform der Verwaltung dar und ist in § 35 VwVfG geregelt. Der Verwaltungsakt hat sieben Merkmale. Der Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. I. Maßnahme
Ein Verwaltungsakt setzt somit zunächst eine Maßnahme voraus. Maßnahme ist jedes Verhalten mit Erklärungswert. Hier geht es darum, zu zählen, gegen wie viele Maßnahmen sich der Kläger wendet. Beispiel: A bekommt ein Stipendium bewilligt. Anschließend wird der Bewilligungsbescheid zurückgenommen und die bereits gezahlten Beträge zurückgefordert. Rücknahme und Rückforderung sind zwei Maßnahmen. Eines ist die Beseitigung des Rechtsgrundes, das andere die Abschöpfung des dann rechtsgrundlos Erlangten. II. Behörde
Weiterhin verlangt ein Verwaltungsakt das Handeln einer Behörde. Der funktionale Behördenbegriff ist in § 1 IV VwVfG legaldefiniert.