Andere, ggf. sogar unzulässige Kriterien, müssen aber nicht von vornherein zur Aufhebung eines Angebotsverfahrens führen. Das Prüfen und Werten von Nebenangeboten, und zwar im Hinblick auf Auswirkungen auf die abgestimmte Planung, zählt zu den vom Planer im Rahmen der Bauplanung zu realisierenden Besonderen Leistungen nach HOAI, beispielsweise für das Leistungsbild "Gebäude und Innenräume" in der Leistungsphase 6 – Mitwirkung bei der Vergabe – nach Anlage 10 in der HOAI-2013. Prüfung und wertung der angebote vol 4. Ob dies der Fall ist, bleibt dahin gehend zu prüfen, inwieweit die Aussagen in den ergänzenden Formblättern Preise ( EFB-Preis) 221 bzw. 222 sowie die Aufgliederungen der Einheitspreise im Formblatt 223 nach VHB-Bund (Ausgabe 2017) nachvollziehbar sind. Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft. Über Bauprofessor »
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- Prüfung und wertung der angebote vol. 1
- Prüfung und wertung der angebote vol 13
- Prüfung und wertung der angebote vol 4
- Prüfung und wertung der angebote vol 9
Prüfung Und Wertung Der Angebote Vol. 1
Prüfung
(3) Die übrigen Angebote sind rechnerisch, technisch und wirtschaftlich zu prüfen. (4) 1. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. 2. Bei Vergabe für eine Pauschalsumme gilt diese ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einzelpreise. 3. Nummern 1 und 2 gelten auch bei Freihändiger Vergabe. (5) Die aufgrund der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sind in der Niederschrift über den Eröffnungstermin zu vermerken. Prüfung und wertung der angebote vol 13. Wertung
(6) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. 2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist in Textform vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist.
Prüfung Und Wertung Der Angebote Vol 13
§ 16 VOL/A
(1)
Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit zu prüfen. (2)
Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt
wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden. Dies gilt nicht für
die Nachforderung von Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise
den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Prüfung Und Wertung Der Angebote Vol 4
Zu Straßen- und Brückenbaumaßnahmen wird dazu im HVA B-St (Teil 2, Tz. 2. 4 - Nr. 39) angeführt, dass sich die Gleichwertigkeit mit dem Nebenangebot aus ihm ergeben muss. Ein Nebenangebot darf nicht durch Nachreichen von weiteren Unterlagen nachgebessert und damit gleichwertig gemacht werden. Bei einer EU-weiten Ausschreibung bei Erreichen der Schwellenwerte gelten die Vorschriften in § 8 EU Abs. 2, Nr. Prüfung und wertung der angebote vol 9. 3 im Abschnitt 2 sowie verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen in § 8 VS Abs. 3 im Abschnitt 3 der VOB/A. Danach sind Nebenangebote nur möglich, wenn sie der Auftraggeber in seiner Bekanntmachung ausnahmsweise in Verbindung mit dem Hauptangebot auch zulässt. Bei Zulassung von Nebenangeboten sind dafür Mindestbedingungen in den Vergabeunterlagen festzulegen. Bei der Wertung von Nebenangeboten dürfen nur Kriterien und deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. Unzulässig sind grundsätzlich Nebenangebote, wenn der Angebotspreis als einziges Zuschlagskriterium festgelegt ist.
Prüfung Und Wertung Der Angebote Vol 9
Prfung, Wertung und Ausschluss von Angeboten nach der VOB/A
Zielgruppe:
Mitarbeiter/-innen, die mit der Beschaffung von Bauleistungen befasst sind sowie Mitarbeiter aus Rechnungsprfungsmtern, Mandatstrger sowie Architekten und Ingenieure. Inhalte der Veranstaltung:
Bereits mit der Ausschreibung knnen seitens des Auftraggebers Probleme fr die Wertung von Angeboten produziert werden, die vermeidbar sind, weshalb auch die Erfordernisse an eine Leistungsbeschreibung Seminarinhalt sind. So kann das Augenmerk auf die vielfltigen Ausschlussgrnde eines Angebotes von der Wertung gelegt werden, daher wird der 16 VOB/A intensiv von der Prfung ber die Wertung bis hin zum Ausschluss von Angeboten auch nach der aktuellen Rechtsprechung, und sofern erforderlich, auch unter Bercksichtigung weiterer Aspekte, wie z. § 16 VOB/A 2012 - Prüfung und Wertung der Angebote - dejure.org. B. der Einhaltung der Forderungen der Mindestlohn- und Vergabegesetze oder anderer Landesgesetze behandelt. Zudem wird den Teilnehmern ein Muster-Prfungs- und Wertungsbericht bergeben.
(4)
Außerdem können Angebote von Bietern, ausgeschlossen werden, die auch als Bewerber von der Teilnahme
am Wettbewerb hätten ausgeschlossen werden können (§ 6 Absatz 5). (5)
Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen,
die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Eignung besitzen. (6)
Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangen die Auftraggeber
vom Bieter Aufklärung. § 16 VOB/A 2012 – Prüfung und Wertung der Angebote – LX Gesetze.. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen,
darf der Zuschlag nicht erteilt werden. (7)
Bei der Wertung der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber vollständig und ausschließlich die Kriterien, die
in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind. (8)
Bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen die Auftraggeber verschiedene durch den Auftragsgegenstand
gerechtfertigte Kriterien, beispielsweise Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit,
Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt
und Lieferungs- oder Ausführungsfrist.
(4) Außerdem können Angebote von Bietern ausgeschlossen werden, die auch als Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb hätten ausgeschlossen werden können (§ 6 Absatz 5). (5) Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Eignung besitzen. (6) 1 Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangen die Auftraggeber vom Bieter Aufklärung. 2 Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. (7) Bei der Wertung der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind. (8) Bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen die Auftraggeber verschiedene durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien, beispielsweise Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist.