3 Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. 4 Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. 5 Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. 6 Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen. Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 neugefasst durch G vom 22. Download - Gebührenvereinbarung SGB V ab 01.04.2021 ohne Weitergabeverpflichtung - www.dbfk-unternehmer.de. 12. 2006 (BGBl I S. 3439), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 5 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). (5) 1 Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden.
Vergütungsvereinbarung Sgb V Nrw 2015 Cpanel
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07. Bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.: Fachinformationen & Positionen. 06. 2021
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bpa-Stellungnahme zur Pflegereform 2021 (GVWG-Änderungsanträge)
Der bpa unterstützt höhere Löhne für Pflegekräfte und fordert deren
unbürokratische Refinanzierung und die gleichzeitige Existenzsicherung der
Pflegeeinrichtungen durch die Berücksichtigung ihrer betrieblichen Risiken
und ihres unternehmerischen Wagnisses. Die in den Änderungsanträgen
vorgesehene Koppelung von Versorgungsverträgen an eine tarifliche
Entlohnung, ohne dort auch die betrieblichen Risiken und unternehmerischen
Wagnisse angemessen zu berücksichtigen, lehnt der bpa entschieden ab. Mehr
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung ( § 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). (2) 1 Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. 2 Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. 3 Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. 4 Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. 5 Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Vergütungsvereinbarung sgb v nrw 2009 relatif. 6 Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist.