Diese muss zusammen mit der Einkommensteuer-Erklärung bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen bzw. der Körperschaftssteuererklärung bei Kapitalgesellschaften bis zum 31. 05....
- Aktivierung eines Vorsteuererstattungsanspruchs - Recht-Steuern-Wirtschaft - Verlag C.H.BECK
- Vorsteuer, Umsatzsteuer, Zahllast, Vorsteuerüberhang | Externes Rechnungswesen - YouTube
- Die Umsatzsteuer – unsere tägliche Begleiterin (II) - Mein Kiehl
Aktivierung Eines Vorsteuererstattungsanspruchs - Recht-Steuern-Wirtschaft - Verlag C.H.Beck
IK Nr. 4 vom 15. 04. 2019 Seite 10 Nachdem wir uns in Ausgabe 03/2019 mit den gesetzlichen Grundlagen der Umsatzsteuererhebung, der Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast bzw. eines Vorsteuerüberhanges sowie den dazugehörigen Buchungssätzen beschäftigt haben, geht es uns in diesem Beitrag und die Bilanzierung der Umsatzsteuer, der Entnahme von Gegenständen durch den Unternehmer sowie Ein- und Verkäufe im Ausland. Beim Jahresabschluss – oder bei einem unterjährigen Abschlusstermin – muss die Umsatzsteuerzahllast als sonstige Verbindlichkeit auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Ein Vorsteuerüberhang wird als sonstige Forderung aktiviert. Die Umsatzsteuer – unsere tägliche Begleiterin (II) - Mein Kiehl. Mit Beginn des nächsten Geschäftsjahres werden diese Konten wieder eröffnet und am Steuertermin (10. des Monats) verrechnet. Umsatzsteuer-Jahreserklärung Die aufgrund der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen überwiesene Umsatzsteuerbeträge (Zahllast) stellen Vorauszahlungen an das Finanzamt dar. Daher muss für das abgelaufene Geschäftsjahr immer eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung erstellt werden.
Vorsteuer, Umsatzsteuer, Zahllast, Vorsteuerüberhang | Externes Rechnungswesen - Youtube
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. 7. 2013, 6 K 2874/12 (Revision zugelassen, Az. BFH: I R 59/13)
Wird der Vorsteuererstattungsanspruch vom Finanzamt bestritten, ist nach dem Vorsichtsprinzip die Forderung in der Bilanz des Unternehmers nicht zu aktivieren. Praxis-Info! Problemstellung
Eine Aktiengesellschaft (AG) machte im Zusammenhang mit ihrem Börsengang die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Dabei wurde u. a. auf ein beim Europäischen Gerichtshof (EuGH – Az. C-465/03) anhängiges Verfahren hingewiesen. Der EuGH entschied dieses Verfahren im Sinne der AG am 26. 5. 2005; das Bundesfinanzministerium (BMF) erklärte mit Schreiben vom 4. 10. 2006 (BStBl. Vorsteuer, Umsatzsteuer, Zahllast, Vorsteuerüberhang | Externes Rechnungswesen - YouTube. I 2006, S. 614) dieses EuGH-Urteil für anwendbar. Zum 30. 4. 2007 buchte die AG den Vorsteuererstattungsanspruch zuzüglich festgesetzter Zinsen ein. Begründung: Für die Aktivierung des Anspruchs komme es auf die Veröffentlichung der EuGH-Entscheidung im Bundessteuerblatt an (siehe auch das spätere BFH-Urteil vom 31.
Die Umsatzsteuer – Unsere TäGliche Begleiterin (Ii) - Mein Kiehl
8. 2011, X R 19/10, BStBl. II 2012, 190). Das Finanzamt erkannte zunächst – vor Bekanntgabe des EuGH-Urteils – den Vorsteuerabzug (mit Umsatzsteuerbescheid vom 2. 3. 2004) nicht an. Das genannte Urteil betreffe ein Verfahren vor den österreichischen Gerichten und habe daher keine unmittelbare Wirkung auf die Rechtsanwendung in Deutschland. Nachdem allerdings das BMF mit Schreiben vom 4. 2006 das EuGH-Urteil für anwendbar erklärte, hatte das Finanzamt mit Bescheid vom 26. 2007 den Vorsteuerabzug durch die AG zugestanden. Wegen des abweichenden Wirtschaftsjahrs der AG vom 1. bis 30. 9. setzte das Finanzamt jedoch den Vorsteuererstattungsanspruch zuzüglich der bis zum 30. 2006 angefallenen Zinsen bereits zum Bilanzstichtag 30. 2006 als Aktivposten an. Grund: Das EuGH-Urteil vom 26. 2005 sei der AG bereits zum 30. 2006 bekannt gewesen bzw. Aktivierung eines Vorsteuererstattungsanspruchs - Recht-Steuern-Wirtschaft - Verlag C.H.BECK. hätte es sein müssen. Lösung
Der Ansatz der Forderung auf Vorsteuererstattung sowie des zugehörigen Zinsanspruchs zum 30. 2006 ist unzulässig. Der Vorsteuererstattungsanspruch sowie die hieraus resultierenden Erstattungszinsen sind erst zum 30.
OFD Niedersachsen, Verfügung vom 25. 11. 2015, S 2133-31-St 222/St 221
Auf Bund-Länder-Ebene wurde die Frage erörtert, zu welchem Bilanzstichtag Steuererstattungsansprüche, die sich aus einer Änderung der Rechtsauffassung zugunsten des Steuerpflichtigen ergeben, zu aktivieren sind. Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts dürfen bestrittene Forderungen erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 26. 2. 2014, I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544). Danach dürfen auch Steuererstattungsansprüche nur dann in der Bilanz aktiviert werden, wenn sie am maßgeblichen Bilanzstichtag einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern. Steuererstattungsansprüche können frühestens aktiviert werden, wenn sie nach den steuerrechtlichen Vorschriften entstanden und hinreichend sicher sind (Realisationsprinzip).