Anteile an einem börsennotierten Unternehmen, dessen Bilanzsumme 250 Millionen Euro übersteigt, dürfen nicht erworben werden. (3) Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmensbeteiligungen an einem Unternehmen nur erwerben, soweit sie dadurch bei dem Unternehmen nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmrechte erlangt. § 4 UBGG – Anlagegrenzen – LX Gesetze.. Diese Grenze darf bei Unternehmensbeteiligungen an einem Unternehmen, das nicht börsennotiert im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist, einmalig je Beteiligung überschritten werden. In diesem Fall muß die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft innerhalb von acht Jahren nach Überschreiten der in Satz 1 genannten Grenze ihre Unternehmensbeteiligungen soweit zurückführen, daß sie die Grenze wieder einhält. (4) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmensbeteiligungen nur an Unternehmen erwerben, bei denen mindestens einer der zur Geschäftsführung Berechtigten eine natürliche Person ist, die unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 10 vom Hundert an den Stimmrechten des Unternehmens beteiligt ist.
- Fock | Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften: UBGG | 1. Auflage | 2005 | beck-shop.de
- § 4 UBGG – Anlagegrenzen – LX Gesetze.
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaft • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon
- UBGG - Gesetz ber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Fock | Gesetz Über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften: Ubgg | 1. Auflage | 2005 | Beck-Shop.De
Die Bezeichnung Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften geführt werden ( § 20 UBGG). Gemäß § 2 UBGG kommen für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften ausschließlich die deutschen Rechtsformen der Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien (oder vergleichbare Rechtsformen von EU -Staaten oder EWG -Vertragsstaaten) mit einem Grundkapital von mindestens einer Million Euro infrage. UBGG - Gesetz ber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Unternehmensgegenstand muss ausschließlich der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen sein. Dividendenerträge der Gesellschaft sind nach dem Schachtelprivileg gemäß Körperschaftsteuergesetz ohnehin steuerfrei. Darüber hinaus sind anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften auch von der Gewerbesteuer befreit ( § 3 Nr. 23 GewStG), wodurch, anders als bei Holdinggesellschaften, auch Zinserträge sowie Dividenden aus Minderheitsbeteiligungen (Beteiligungsquote unter 15 Prozent) gewerbesteuerfrei sind.
§ 4 Ubgg – Anlagegrenzen – Lx Gesetze.
(6) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf eine Unternehmensbeteiligung länger als 15 Jahre nur halten, soweit der Buchwert aller länger als 15 Jahre gehaltenen Unternehmensbeteiligungen 30 vom Hundert der Bilanzsumme nicht übersteigt. Bei der Berechnung nach Satz 1 werden nicht berücksichtigt typische stille Beteiligungen sowie Unternehmensbeteiligungen an Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, sofern in deren Satzung ausgeschlossen ist, dass sich diese an einer anderen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder Kapitalbeteiligungsgesellschaft beteiligen dürfen. Unternehmensbeteiligungsgesellschaft • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon. (7) Darlehen dürfen einem Unternehmen nur bis zur Höhe der dreifachen Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Unternehmensbeteiligungen gewährt werden und zusammen mit dem Buchwert der Unternehmensbeteiligungen an diesem Unternehmen 30 vom Hundert der Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Der Gesamtbetrag der den Unternehmen gewährten Darlehen darf zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung 30 vom Hundert der Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen.
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon
Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (UBG) kann in der Rechtsform einer AG, einer GmbH, einer KG oder einer KGaA betrieben werden und bedarf einer Zulassung durch die oberste Landesbehörde. Unternehmensgegenstand ist ausschließlich der Erwerb, das Halten Verwalten und Veräußern von Wagnisbeteiligungen, also von Aktien, GmbH-Anteilen, Kommanditanteilen, Beteiligungen als stiller Gesellschafter und Genussrechten. Das Stammkapital muss mindestens 1 Mio. Euro betragen. Die anerkannte UBG darf sich als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bezeichnen und ist von der Gewerbesteuer befreit. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 KWG gelten UBG nicht als Kreditinstitute. Seitens des Bundesrats wurde ein Gesetzentwurf zur Deregulierung des UBGG eingebracht. Die Bundesregierung hat jedoch andere Pläne: Bis 2008 soll ein umfassendes Private-Equity-Gesetz erarbeitet werden.
Ubgg - Gesetz Ber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
§ 4
Anlagegrenzen
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1 Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmensbeteiligungen an einem Unternehmen nur erwerben, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs ihre Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert der von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an diesem Unternehmen bereits gehaltenen Unternehmensbeteiligungen 30 vom Hundert der Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen. 2 Unternehmensbeteiligungen an Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Unternehmensbeteiligungen an demselben Unternehmen. 3 Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist in den ersten drei Jahren seit ihrer Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von der Einschränkung des Satzes 1 befreit.
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Beispiele [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Siehe Kategorie:Beteiligungsgesellschaft. Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Wagniskapital
Private Equity
Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
↑ Norbert Dautzenberg: Unternehmensbeteiligungsgesellschaft. In: Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 5. April 2018.