Änderung der Rechtsprechung des BAG: Einer Anfrage des Ersten Senates folgend hat der für das Betriebsverfassungsrecht zuständige Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 22. Januar 2014 – 7 AS 6/13 – seine Rechtsprechung in einem in der betriebsrätlichen Praxis besonders wichtigen Aspekt geändert. Ergänzung der Tagesordnung - Betriebsratsvorsitzende - Forum für Betriebsräte. Künftig kann der Betriebsrat noch in der Sitzung selbst einen neuen Tagesordnungspunkt aufnehmen und darüber beschließen, wenn der Betriebsrat beschlussfähig ist und alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. Wurde, so die bisherige Rechtsprechung, eine Angelegenheit nicht in der Ladung zur Betriebsratssitzung aufgeführt oder erfolgte die Ladung mit der Mitteilung des Tagesordnungspunktes unangemessen kurzfristig, so konnte der Betriebsrat in der folgenden Betriebsratssitzung nur dann über diese Angelegenheit wirksam Beschluss fassen, wenn alle Betriebsratsmitglieder vollzählig erschienen und sämtlich mit der Behandlung des Tagesordnungspunktes einverstanden waren.
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Ferner informiert das Protokoll die verhinderten Betriebsratsmitglieder über den aktuellen Stand der Dinge. Das Protokoll über die Betriebsratssitzung umfasst bestimmte Formalien. Zuerst wird eine Anwesenheitsliste erstellt, in die sich alle Teilnehmer eintragen.
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Der Betriebsrat ist wichtig für die Firma, er vertritt die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat hält in regelmäßigen Abständen Sitzungen ab, in denen wichtige Angelegenheiten besprochen werden. Über den Sitzungsverlauf fertigt der Schriftführer ein Protokoll an. Die im Rahmen der Tagesordnung besprochenen Angelegenheiten führen zu Beschlüssen. Im Rahmen dieser besprochenen Beschlüsse handeln die Betriebsratsmitglieder und treten gegenüber dem Arbeitgeber auf. Damit diese gefassten Beschlüsse rechtssicher sind, muss eine korrekte Sitzungsniederschrift erfolgen. Änderung der tagesordnung betriebsrat protokoll in online. "Das kann doch nicht so schwer sein"
Bereits vor der Sitzung müssen die Betriebsratsmitglieder einige Dinge beachten. Die Einladung zur Betriebsratssitzung erfolgt gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG rechtzeitig an alle Betriebsratsmitglieder. Dieser Einladung liegt die Mitteilung zur Tagesordnung bei. Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, wird es von einem gesetzlich vorgesehen Mitglied vertreten, dem die Einladung gleichfalls rechtzeitig ausgesprochen wird ( § 25 BetrVG).
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