Die Entscheidung des AG München spiegelt die derzeit h. M. wieder. Fenster und Türen sind Gemeinschaftseigentum, oder doch nicht? – Immobilienmakler Heidelberg – Heidelberger Wohnen Immobilien. Zutreffend stellt das AG München fest, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft für Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum zuständig ist. Ein Eigentümer, der eigenmächtig Fenster austauscht und diese nicht den vorgegebenen Fenstern optisch anpasst, kann nicht nur von jedem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern nach entsprechenden Beschluss auch von der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden. Das Amtsgericht hat, wie alle Gerichte bis hin zum BGH bisher auch, der Gemeinschaft einen Anspruch auf Wiederherstellung zugesprochen. Dies erscheint jedoch fraglich, wenn man berücksichtigt, dass die Instandsetzung von Sondereigentum allein der Gemeinschaft zugewiesen ist. Dann aber obliegt es auch der Gemeinschaft, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Denn die ausgetauschten Fenster sind nach Teilungserklärung ebenfalls Gemeinschaftseigentum, so dass der die eigenmächtigen baulichen Veränderungen durchführende Miteigentümer gar nicht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden kann.
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Der BGH entschied in seinem Urteil (AZ: V ZR 254/17), ein Ausgleich für eigenmächtig vorgenommene Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sei auch dann ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen zwingend auch von der Gemeinschaft hätten vorgenommen werden müssen. Eine zuvor fehlerhaft ausgelegte Teilungserklärung könne darauf keinen Einfluss haben, und der Ausgleich ohne Auftrag liefe den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zuwider. Die Senatsvorsitzende Christa Stresemann sagte dazu, prinzipiell müsse jede Sanierung auf Gemeinschaftskosten im Voraus in der Eigentümerversammlung beantragt und beschlossen werden. Fenster gemeinschaftseigentum bhg.com. Dem Kläger sei auch kein Unrecht widerfahren, da er ja wegen der falschen Handhabung der Gemeinschaft in der Vergangenheit auch nicht die neuen Fenster der anderen Eigentümer habe mitfinanzieren müssen. Unter dem Strich habe er also wahrscheinlich gar kein Geld verloren. Wohnungseigentum macht mehr Freude als Ärger – das steht fest. Deshalb informieren wir Sie gerne rund ums Thema Baufinanzierung, Immobilien, Versicherungen und Geldanlage.
Instandhaltungskosten – der BGH hat dazu ein wichtiges Urteil gefällt
Ist in Ihrer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung geregelt, dass Fenster im Bereich von Sondereigentum, unter Ausschluss des Anstrichs, vom jeweiligen Sondereigentümer instand zu halten sind, muss die Gemeinschaft diese bei einer kompletten Renovierung im Zweifel insgesamt ersetzen (BGH, Urteil v. 02. 03. 12, Az. V ZR 174/11). Im entschiedenen Fall bestand in einer Eigentümergemeinschaft Streit darüber, wer für den Austausch von Fenstern im Bereich der einzelnen Eigentumswohnungen zuständig ist. Nach dem Inhalt der Gemeinschaftsordnung obliegt die Instandhaltung der Fenster im Bereich Ihrer Eigentumswohnungen den jeweiligen Sondereigentümern. Das insbesondere bei Innenanstrich, Glasschäden und der Instandhaltung von Fensterrahmen und Rollläden. Gemeinschaftseigentum und Sanierungskosten: BGH-Urteil. Für die Erneuerung des Außenanstrichs sollte dagegen die Eigentümergemeinschaft zuständig sein. Wohnungseigentümer klagte – mit Erfolg
Ein Wohnungseigentümer verlangte nach dem Auftreten eines
Feuchtigkeitsschadens den Austausch eines Dachfensters.
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Nachdem sein
Antrag auf einen entsprechenden Beschluss durch die Mehrheit der
Wohnungseigentümer abgelehnt worden war, erhob er Klage. Mit Erfolg, wie der BGH entschied. Fenster und Rahmen stellen mangels anderer Regelung zwingend Gemeinschaftseigentum dar. Instandhaltungskosten: Im Zweifel trägt die Gemeinschaft die Kosten
Zwar kann die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung eine Ausnahmeregelung von der gesetzlich vorgesehenen Kostentragungspflicht der Gemeinschaft bestimmen. Eine solche Ausnahmeregelung war aber im fraglichen Fall gerade nicht festgelegt worden. Daraus folgerte das Gericht, dass auch der Austausch der Fenster Gemeinschaftsaufgabe ist. Denn offensichtlich sollte ein einheitlicher Gesamteindruck der Wohneigentumsanlage erhalten bleiben. Fazit: Die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft waren somit verpflichtet dem Austausch des Fensters auf Kosten der Gemeinschaft zuzustimmen. PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig! Fenster gemeinschaftseigentum bgh school. Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt.
Demzufolge kann nur verlangt werden, dass der betreffende Wohnungseigentümer den Austausch der Fenster durch die Gemeinschaft duldet. Da er Veranlassung für den Austausch der Fenster durch die Gemeinschaft gegeben hat, ist er allerdings verpflichtet, die Kosten alleine zu tragen. Fenster gemeinschaftseigentum bgh in ohio. Die Frage, ob dieser Anspruch über §§ 249, 823 BGB hergeleitet wird, oder insoweit auf § 16 Abs. 4 WEG zurückzugreifen ist, ist nur noch von dogmatischer Bedeutung, da beide Lösungswege zum gleichen Ergebnis kommen
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3. 12, V ZR 174/11, MK 13, 89, Abruf-Nr. 121470). Jedoch können die Wohnungseigentümer abweichend von § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 16 Abs. 2 WEG vereinbaren, einzelnen Sondereigentümern die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums aufzuerlegen, sowie die damit verbundenen Kosten zu tragen. Dies erfordert aber eine klare und eindeutige Regelung. Fehlt es an dieser, bleibt die Gemeinschaft der Eigentümer weiterhin in der Pflicht. Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen? Fensteraustausch: Ohne Beschluss keine Kostenerstattung | wohnen im eigentum e.V.. Kostenloses MK Probeabo
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Eigentümer ließ Fenster auf eigene Rechnung erneuern
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnanlage besteht aus 212 Wohnungen. Er ließ 2005 in seiner Wohnung die einfach verglasten Holzfenster aus dem Jahr 1972 durch Kunststofffenster mit Dreifachisolierglas ersetzen. Bereits zuvor hatten viele Wohnungseigentümer ihre Wohnungen mit modernen Kunststofffenstern ausgestattet. Die Wohnungseigentümer gingen bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02. 03. 2012 ( NZM 2012, 419) zu einer vergleichbaren Regelung in einer Teilungserklärung irrtümlich davon aus, jeder Wohnungseigentümer müsse die notwendige Erneuerung der Fenster seiner Wohnung auf eigene Kosten vornehmen. Tatsächlich ist dies eine gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer. Schon Vorinstanzen sahen keinen Ersatzanspruch
Das Amtsgericht hatte die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Wertersatz in Höhe von 5. 500 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung war ebenfalls erfolglos geblieben.