Aufbau der außerordentlichen Kündigung; Voraussetzungen des "wichtigen Grundes"; Interessenabwägung
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Prüfschema außerordentliche Kündigung
1. Kündigungserklärung
(1) Schriftform, § 623 BGB
(2) Wirksamkeit – Abgabe, Zugang, Vollmacht §§ 104 ff, 130, 164 ff. BGB
2. Anhörung des Betriebsrates, § 102 BetrVG
3. Besonderer Kündigungsschutz (z. B. §§ 17 MuSchG, 168 ff. Jura-basic (Dienstvertrag Kndigung) - Grundwissen. SGB IX, 15 ff. KSchG)
4. Vorliegen eines "wichtigen Grundes", § 626 I BGB
(1) "An sich" wichtiger Grund
(2) Interessenabwägung, Zumutbarkeit
(3) Klagefrist nach KSchG, §§ 4, 5, 7 KSchG
5. Kündigungserklärungsfrist, § 626 II BGB
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Einzelvertragliche Fristverkürzung
4. Gleichmäßige Fristverlängerung
5. Sonderregelungen (z. B. § 169 SGB IX, § 113 S. 2 InsO)
III. Klagefrist (materielle Präklusionsfrist; §§ 4, 5, 7 KSchG)
1. Anwendbarkeit der §§ 4-7 KSchG: § 23 Abs. 1 KSchG
Ausnahmsweise ist die Anwendbarkeit zu verneinen, und zwar bei
der Geltendmachung eines Formverstoßes (§ 623 BGB)
der alleinigen Rüge einer falsch berechneten Kündigungsfrist oder
der fehlenden Kündigungsberechtigung
2. Grundsatz: § 4 S. 1 KSchG: Danach beträgt die Klagefrist 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. Recht und Steuern in der Ausbildung: Prüfungsschema ordentliche Kündigung und außerordentliche Kündigung. 2, 193 BGB)
3. Ausnahmen
§ 4 S. 4 KSchG: 3 Wochen ab Bekanntgabe der erforderlichen behördlichen Zustimmung, wenn diese bei Zugang der Kündigung noch nicht erfolgt ist (insbesondere: § 168 SGB IX, § 17 Abs. 2 MuSchG)
Bei unerschuldetem Fristversäumnis: Nachträgliche Klagezulassung § 5 KSchG
4. Rechtsfolge des Fristversäumnisses
Umfassende Wirksamkeitsfiktion § 7 KSchG. IV. Allgemeine Unwirksamkeitsgründe und besondere Kündigungsverbote
1.
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§ 4 KSchG; darüber hinaus ist das Arbeitsverhältnis Grundlage einer Vielzahl von Ansprüchen. VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung
Hierbei ist die Form gemäß § 46 Abs. 1 ArbGG i. § 253 ZPO zu beachten. Begründetheit der Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung
Beachte: Fehlen Hinweise im Sachverhalt, so ist davon auszugehen, dass alles ordnungsgemäß verlaufen ist. I. Wirksamkeit der Kündigungserklärung
1. Bestimmtheit der Kündigungserklärung: Hierbei sind §§ 133, 157 BGB anwendbar und es existiert kein Begründungserfordernis
2. Schriftform
3. Kündigungsberechtigter
a. Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB - Exkurs - Jura Online. Vertragspartner
b. Vertretungsberechtigte Organe bei juristischen Personen
c. Wirksame Bevollmächtigung (§§ 164, 167, 174 BGB)
d. Gesetzliche Vertretung (§§ 107-109, 111-113 BGB)
4. Zugang der Kündigungserklärung
a. Gegenüber Anwesenden
b. Gegenüber Abwesenden
c. Nachweis des Zugangs (der tatsächliche Zugang ist immer erforderlich)
II. Einhaltung der Kündigungsfristen
1. Gesetzliche Kündigungsfrist § 622 BGB
2. Fristverkürzung- oder Verlängerung durch Tarifvertrag
3.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet
werden kann. Dabei müssen alle Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen berücksichtigt werden. Einzelne Kündigungstatbestände wie in § 8 VOB/B werden nicht
aufgeführt. Eine Kündigung soll jedoch nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden. Beide Parteien werden angehalten, sich zu bemühen den geschlossenen Vertrag einzuhalten. Der Hinweis auf die
"Zumutbarkeit" unterstreicht diesen Punkt. Außerordentliche kündigung schema part. Die Kündigung kann sich auch nur auf einen "abgrenzbaren Teil" des
Vertrages beziehen. Es muss nicht zwingend der gesamte Vertrag gekündigt werden. Die Vertragspartner müssen eine klare Abgrenzung vornehmen können. Die
von der Teilkündigung erfasste und die danach noch von einem anderen Werkunternehmer zu erbringenden Leistung muss klar getrennt werden können. Der von der Kündigung betroffene Unternehmer muss in
der Lage sein, die von ihm noch geschuldeten Leistungen ohne Beeinträchtigung zu erbringen.