Das bedeutet, dass der Schuldner keine "Teilsicherheiten" leisten kann. Für den Gläubiger hingegen bleibt es bei der "normalen" Anwendung von § 709 S. 2 ZPO. Daraus ergibt sich folgende Tenorierung: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Vorläufige Vollstreckbarkeit – Wikibooks, Sammlung freier Lehr-, Sach- und Fachbücher. Dem [hier die jeweilige Partei einsetzen] wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der [hier die jeweilige Partei einsetzen] zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. " Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fällt erfahrungsgemäß gerade zu Beginn des Referendariats nicht leicht. Umso wichtiger, sich mit der Struktur der §§ 708 ff. ZPO und den verschiedenen Tenorierungsvarianten zu befassen, um frühzeitig die notwendige Sicherheit zu gewinnen.
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000, 00 EUR verurteilt. Hiergegen geht der Schuldner in Berufung. Wäre das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar, könnte der Gläubiger erst nach der endgültigen Entscheidung vollstrecken, also z. erst, wenn in der zweiten Instanz rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Schuldner tatsächlich die 1. 000, 00 EUR zahlen muss, es also bei dem Urteil der ersten Instanz bleibt. Das Problem: Während des Berufungsverfahrens trägt der Gläubiger das sogenannte Insolvenzrisiko. Vorläufige vollstreckbarkeit tenors. Das bedeute, dass er mit dem Risiko leben muss, dass der Schuldner am Ende des langwierigen Prozesses über zwei Instanzen kein Geld mehr hat, eine Vollstreckung also ins Leere gehen würde. Dies ist insbesondere dann bitter, wenn der Schuldner das Geld nach dem erstinstanzlichen Urteil noch gehabt hätte, inzwischen aber zahlungsunfähig geworden ist. Hier hilft die vorläufige Vollstreckbarkeit. Diese führt dazu, dass der Gläubiger direkt nach dem erstinstanzlichen Urteil gegen den Schuldner vollstrecken kann und nicht die endgültige rechtskräftige Entscheidung abwarten muss.
Ausnahmen [ Bearbeiten]
Nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müssen mit Verkündung rechtskräftige Urteile (z. B. Revisionsurteile des BGH), Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen, die Anordnung und Bestätigung von Arrest und einstweiliger Verfügung ( §§ 922, 925 Abs. 2 und § 936 ZPO), Zwischenurteile ( §§ 280, 303 und 304 ZPO) und die Stattgabe begründeter Vollstreckungsschutzanträge nach § 712 Abs. 1 ZPO. Auch bei Beschlüssen ergeht keine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, da aus Beschlüssen nach § 794 Abs. Vorläufige vollstreckbarkeit tenor sax. 1 Nr. 3 ZPO immer vollstreckt werden kann. Sicherheitsleistung und Abwendungsbefugnis [ Bearbeiten]
Wichtigstes Element des Interessenausgleichs ist die Sicherheitsleistung. Zu entscheiden ist grundsätzlich zwischen den zwei Grundfällen des § 708 ZPO (ohne Sicherheitsleistung) und des § 709 ZPO (mit Sicherheitsleistung). Nach der Formulierung des § 709 ZPO ist dabei vorrangig zu prüfen, ob ein Fall des § 708 ZPO vorliegt. Anwendbarkeit des § 708 ZPO [ Bearbeiten]
In Fällen des § 708 Nr. 1-3 ZPO lautet der vollständige Tenor einfach "III.
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Tenorierungen zu üben, ist Alltagsgeschäft im Referendariat. Schauen wir uns heute mal zusammen folgenden Tenor an:
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. (Jäckel, Der zivilrechtliche Aktenvortrag im Assessorexamen, 4. Aufl. Vorläufige vollstreckbarkeit tenor. 2016, Rn. 70)
Sollten wir so tenorieren? Besser nicht. Muss der Beklagte tatsächlich "Sicherheit in gleicher Höhe" wie der Kläger leisten? Dass das Urteil hier vorläufig vollstreckbar ist, folgt aus § 708 ZPO. Die Abwendungsbefugnis ist in § 711 ZPO geregelt. Dort heißt es:
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
– Für den Schuldner: "in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages. " (Elzer [Hrsg. Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 709 Vorläufige ... / 4 Die Regelung des Satzes 3 | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. ], Prüfungswissen ZPO für Rechtsreferendare, 2. 345)
Diese Differenzierung wird nicht deutlich, wenn wir so wie im Eingangszitat tenorieren. Tenorieren ist schon ein ziemlich kompliziertes Geschäft. Aber wenn man die oben im Gesetzeszitat hervorgehobenen Formulierungen betrachtet, erschließt sich die Lösung doch relativ zwanglos.
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Dann gibt § 710 die Möglichkeit einen Antrag zu stellen auf eine Ausnahme von der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung.
Das bedeutet, sie müssen in der Instanz bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden. Nach dem Urteil ist es für diese Anträge zu spät. Sie sollten also immer bereits in der Klageschrift bzw. in der Erwiderung des Beklagten hierauf bereits gestellt werden. Haben Sie Fragen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit? Kontaktieren Sie mich gerne.