Anlass der Regelung ist die hohe terroristische Gefährdungslage. Für solche gefährlichen Einsätze, gerade gegen terroristische und teils militärisch handelnde Gewalttäter, muss die Polizei mit den notwendigen Einsatzmitteln ausgestattet sein, um sich und die Bevölkerung zu schützen. Der Einsatz besonderer Waffen ist aber allein besonders geschulten Spezialeinsatzkräften vorbehalten. Sachsen hat neues Polizeigesetz. Vor allem Polizeivollzugskräfte und Rettungshelfer können, wenn sie mit Körperflüssigkeiten eines Festzunehmenden oder Unfallopfers in Berührung kommen, in Gefahr kommen, sich mit Krankheitserregern wie HIV oder Hepatitis-B- oder C-Viren anzustecken. Aber auch Opfer von Gewaltdelikten können einer Infektionsgefahr ausgesetzt sein. Bislang sind die Betroffenen auf eine freiwillige Mitwirkung des Verursachers angewiesen. Nun wird eine Regelung geschaffen, die insbesondere die unverzügliche Blutentnahme beim Verursacher einer Infektionsgefahr auch gegen dessen Willen erlaubt. Natürlich sind in jedem Fall die freiwillige Mitwirkung des Verursachers und seine Einwilligung in die Blutuntersuchung anzustreben.
Sachsen Hat Neues Polizeigesetz
Was bedeutet die Neustrukturierung des sächsischen Polizeirechts? Das bisher geltende Polizeigesetz wird neugestaltet. Zukünftig soll es zwei Gesetze geben, die das Polizeirecht regeln: Einerseits das Polizeibehördengesetz ( SächsPBG), das die Stellung der Ordnungsämter der Kommunen und Kreise (Polizeibehörden) bestimmt, und andererseits das Polizeivollzugsdienstgesetz ( SächsPVDG) für die uniformierte Polizei und die Kriminalpolizei. Sächsisches polizeivollzugsdienst gesetz. Warum jetzt diese Trennung? Die Trennung der Gesetze schafft mehr Rechtsklarheit und mehr Rechtssicherheit, sowohl für die Polizei als auch für den Bürger. Dem Polizeivollzugsdienst und den Polizeibehörden werden eigenständige Gesetze an die Hand gegeben. Auf diese Weise sind die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Datenverarbeitung adressatengerecht bestimmt. Dabei wird der Aufgabenkreis der Polizeibehörden auf die Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben beschränkt. Die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten wird künftig allein dem Polizeivollzugsdienst zugewiesen.
(1) Polizei-Personalräte werden gebildet in 1. dem Präsidium der Bereitschaftspolizei, 2. den Polizeidirektionen, 3. dem Landeskriminalamt, 4. dem Polizeiverwaltungsamt sowie 5. der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH). (2) Auf Polizeidienststellen findet § 6 Absatz 3 keine Anwendung. Auf den Polizei-Personalrat im Präsidium der Bereitschaftspolizei findet § 27 Absatz 2 Nummer 1 keine Anwendung. (3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Dienststellen wählen einen Polizei-Hauptpersonalrat im Staatsministerium des Innern. Der Polizei-Hauptpersonalrat und der allgemeine Hauptpersonalrat beraten in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt. (4) Eine Beteiligung der Polizei-Personalräte findet nicht statt 1. bei Anordnungen, durch die der Einsatz oder die Einsatzübung geregelt wird, 2. bei der Einstellung für die Ausbildung im Polizeivollzugsdienst. (5) Bei Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.