Es haben sich schon mehrere Verwaltungsgerichte damit beschäftigt, ob die GOZ-Leistung "Adhäsive Befestigung" neben der GOZ-Leistung "Eingliederung eines Klebebrackets" berechenbar ist. Ausgangspunkt waren dabei immer Beihilfebescheide. Aber auch Zivilgerichte wie zum Beispiel das Landgericht Hildesheim bestätigen die Abrechenbarkeit nebeneinander. Das Urteil Das zuständige Amtsgericht hatte dies in seiner Entscheidung in erster Instanz anders gesehen. Das Landgericht hat diese Entscheidung dann aber in zweiter Instanz aufgehoben und die Abrechenbarkeit begründet und bestätigt. In den Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 24. 07. 2014 (Az. Abrechnung-Dental. 1 S 15/14) führt das Gericht aus:? Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Gebührennummer 2197 neben der Gebührennummer 6100 der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bei der Einbringung von Brackets mittels Adhäsionstechnik abrechenbar ist. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ steht dem nicht die erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung der Zahnärzte (1.
- Abrechnung-Dental
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Beihilfe für Lingualretainer abgelehnt
Der Kläger, ein Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen, erhält für sich und seine berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen Beihilfe zu den krankheitsbedingten Aufwendungen. Die Beihilfestelle lehnte die Bewilligung einer Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter teilweise ab, weil die vom Kieferorthopäden angesetzten Gebühren für die Eingliederung eines festsitzenden, an der Zahninnenseite angeklebten Lingualretainers neben den sogenannten Kernpositionen für kieferorthopädische Maßnahmen nach Nr. 6030 bis Nr. 6080 Anlage 1 GOZ nicht vorgesehen seien. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Oberverwaltungsgericht stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte Erfolg. Beihilfe für notwendige kieferorthopädische Behandlungen
Beihilfe werde für notwendige kieferorthopädische Behandlungen in einem angemessenen Umfang gewährt. Aufwendungen hierfür seien angemessen, wenn sie nach Maßgabe der einschlägigen zivilrechtlichen Regelungen, hier der GOZ, vom behandelnden Zahnarzt in Rechnung gestellt werden durften.
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