§ 133 Abs. 1 BauGB verlangt darüber hinaus, dass das betreffende Grundstück in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitrages maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich und rechtlich bebaubar ist. Eine etwa vorhandene weitere Erschließung ist dabei hinwegzudenken. Geh- und Fahrtrecht - Grundstücksrecht - Anwalt München. Maßgeblich ist, ob das Grundstück mit Blick auf die abzurechnende Erschließungsanlage die planungs- und bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt […]. Der Erschließungsvorteil ist nicht stets auf die Anliegergrundstücke beschränkt, sondern kann sich ausnahmsweise zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist […]. Welche Anforderungen an die Sicherung einer Zufahrt über das Anliegergrundstück zu stellen sind, ist bundesrechtlich nicht abschließend geregelt, sondern hängt auch von der landesgesetzlichen Ausgestaltung im Bauordnungsrecht ab.
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Für die Auslegung des erklärten Willens ist nach § 157 BGB maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste (sog. "objektiver Empfängerhorizont"). Adressat der Baulast und damit der maßgeblichen Verpflichtungserklärung ist […] die jeweils zuständige Bauordnungsbehörde. […] Vorliegend ergibt sich aus der abgegebenen Baulasterklärung selbst keine Beschränkung auf ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nur in östlicher Richtung hin zur [K-]Straße. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf eigenem Grundstück. Vielmehr erstreckt sich das eingeräumte Recht mangels Einschränkungen auf das gesamte Flurstück. Insoweit erweist sich die Baulast entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht als in ihrem Umfang unbestimmt. Der Text der Baulasterklärung nimmt das Flurstück 825 als solches und ohne Einschränkung in Bezug. Hätte die Grundstückseigentümerin des Flurstücks 825 eine Beschränkung der eingeräumten Verpflichtung nur zum Zweck etwa des Passierens in östliche Richtung einräumen wollen, hätte es vielmehr nahegelegen, die Baulastfläche in der Baulasterklärung auf einen entsprechenden Korridor zu beschränken und diesen in einer der Baulasterklärung beigefügten Zeichnung darzustellen.
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Um den Keller zu bauen, wäre jedoch für einen Zeitraum von 2 Wochen dieser Bereich des Wegerechts eingeschränkt - also nicht befahrbar. Die Medien von B würden damit frei liegen. Wasser müsste abgestellt werden um mögliche Frostschäden an den Leitungen zu vermeiden. Würde das nicht passieren, könnte das Haus von A nicht entsprechend der Planung und der Bestätigung via Baugenehmigung erbaut werden. Nachbar C erklärte sich einverstanden, das B für diesen Zeitraum seinen Weg (3m)(angrenzend) nutzen könnte für etwaige Anlieferungen oder Handwerker. Für den Fall, dass während dieses zweiwöchigen Zeitraumes Wasser durch B benötigt werden würde, bot A an, dieses zu stellen durch den eigenen vorhandenen Anschluss. Über einen Baustromkasten verfügt B. Gas ist für B nicht verlegt. B und B's Bauträger bestehen nun auf diese eigenen 3m Wegerecht und scheinen nicht kompromissbereit. Geh fahr und leitungsrecht baulast den. Fragen: Wer hat in dieser Angelegenheit Vorrecht? A oder B? Kann A einfach bauen oder muss A gewisse Dinge berücksichtigen?
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Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage summarisch wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Angaben zunächst so, dass bei Ihnen sowohl eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist als auch eine öffentliche Baulast besteht. Zunächst lässt sich sagen, dass in diesem Fall eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde (d. h. Geh fahr und leitungsrecht baulast deutsch. des zuständigen Bauordnungsamtes) gegeben sein dürfte. Vermutlich hat der 1. Hinteranlieger dieselbe Baulast wie Sie auferlegt bekommen, was bedeuten würde, dass er seine Zufahrt für den 2. Hinterablieger ebenfalls frei von Hindernissen halten muss. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Baulast kann die Behörde den 1. Hinteranlieger auffordern, die Voraussetzungen der Baulast zu erfüllen. Hierzu ist die Behörde auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet.
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ᐅ Unterschied Zufahrtsbaulast und Geh- und Fahrrecht
Dieses Thema "ᐅ Unterschied Zufahrtsbaulast und Geh- und Fahrrecht" im Forum "Aktuelle juristische Diskussionen und Themen" wurde erstellt von Bellami, 2. Juni 2014. Bellami
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Unterschied Zufahrtsbaulast und Geh- und Fahrrecht
Vorab vielen Dank dass Sie in die Frage rein schauen! Gibt es einen Unterschied zwischen den Bezeichnungen Zufahrtsbaulast und Baulast Geh- und Fahrrecht? Wenn ja, was ist der Unterschied? Ist vielleicht nur der Unterschied, dass die Zufahrtsbaulast bei der Stadt eingetragen wird und die Baulast (Geh-und Fahrrecht) bei einem sonstigen Eigentümer? Der Text:
Die Stadt... verpflichtet sich die nachstehend näher bezeichnete Zufahrtsbaulast auf den... bezeichneten Grundstücken, mit folgendem Inhalt zu übernehmen:
Zufahrtsbaulast
Der jeweilige Eigentümer der Grundstücke..., verpflichtet sich, eine Teilfläche seiner Grundstücke von ca... in einer Breite von 5 m (wie im beigefügten Lageplan rot schraffiert dargestellt) zugunsten des Grundstücks..., als Zuwegung (Zu- und Abfahrt) im Sinne des § 4 Abs. Geh fahr und leitungsrecht baulast syndrome. 1 der LBauO M-V vom 18.
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Mir widerstrebt es diese Kosten allein zu tragen, wenn alle diese Feuerwehrzufahrt benötigen. Können wir, da sich der Verkehrswert unseres Grundstückes durch diese Dienstbarkeit ja erheblich mindert, einen Schadensersatz von den Nachbarn verlangen? Wenn ja, wie hoch wäre dieser? Was kostet ein Sachverständiger, der den Grundstückswert und die sich aus der Dienstbarkeit ergebende Wertminderung errechnet? Könnte mir vllt jemand sagen, ob wir hier eine Chance haben, das wir nicht allein auf den Kosten sitzen bleiben? Vielen Dank vorab! # 1
Antwort vom 13. 2017 | 18:31
Von Status: Unbeschreiblich (99537 Beiträge, 36917x hilfreich)
Können wir, da sich der Verkehrswert unseres Grundstückes durch diese Dienstbarkeit ja erheblich mindert, einen Schadensersatz von den Nachbarn verlangen? Klar. Das Problem wird nur sei, diesen zubekommen. Denn der Deal wird wohl sein, "Baugenehmigung gegen Baulast". Wenn ja, wie hoch wäre dieser? Das würe ein Sachverständiger ermitteln. Wegerecht/Duldung Feuerwehrzufahrt/Entschädigung Baurecht. Was kostet ein Sachverständiger, der den Grundstückswert und die sich aus der Dienstbarkeit ergebende Wertminderung errechnet?
Solche Urteile sind mir auch nicht bekannt, speziell nicht in der Konstellation mit mehreren Miteigentümer des Wegegrundstücks. Die rechtliche Pflicht zur Eintragung einer Baulast, ersatzweise einer Grunddienstbarkeit, besteht also. Abgesehen davon würde ich Ihnen schon aus eigenem Interesse DRINGEND raten, den Zugang zum eigenen Grundstück in dieser Weise abzusichern. Der Aufwand und die Kosten einer solchen Eintragung stehen in keinem Verhältnis zu dem Risiko, dass Sie sich ansonsten aufladen. Prozesse um Notwegerecht sind immer unschön, außerdem ist man als Inhaber eines Notwegerechts immer bis zu einem gewissen Grade erpressbar, von der Entwertung des eigenen Grundstücks gar nicht zu reden. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Lars Winkler
Rückfrage vom Fragesteller
15. 2015 | 17:50
Vielen Dank, die Antwort hat uns sehr geholfen.