Auf welchen Zeitpunkt wird bei der letzten Verfahrenshandlung abgestellt? Nicht unumstritten ist, ob für den Lauf der Frist der Zeitpunkt der Erledigung der gerichtlichen Verfahrenshandlung (so OLG München NJW-RR 1988, 896), der Absendung der schriftlichen Verkörperung (so BGH NJW 1979, 809; NJW 1981, 1550) oder der Zeitpunkt des Zugangs bei dem Adressaten maßgeblich ist (so BGH, NJW 1997, 1777; NJW-RR 1998, 954). Wenn auch die "neueste" Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von dem spätesten dieser Zeitpunkte ausgeht, sollte aus anwaltlicher Vorsicht für den Fristbeginn das Datum des Schriftstückes gewählt werden. Benjamin Schauß ist Rechtsanwalt bei der überregionalen Wirtschaftskanzlei Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Im Bereich des Bank- und Finanzrechts berät und vertritt er in erster Linie Banken, Finanz- und Zahlungsverkehrsdienstleister. Kostenerstattungsanspruch bei Zahlung vor Mahnbescheidszustellung. Foto: Adobe Stock/ kwarner
Kostenerstattungsanspruch Bei Zahlung Vor Mahnbescheidszustellung
Zwar hat der Beklagte die in dem Mahnbescheid ausgewiesene Gesamtforderung anerkannt, indem er die Forderung ohne die Erhebung von Einwendungen gegenüber der Klägerin bezahlte. Allerdings ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu berücksichtigen, wenn zusätzliche Kosten durch ein prozessual nicht sinnvolles Vorgehen des Klägers entstanden sind (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 91a Rn. 25). In diesem Fall kann auch eine Kostenverteilung nach den in den verschiedenen Verfahrensabschnitten entstandenen Kosten billig sein (vgl. KG, Beschl. ᐅ Zahlung Hauptforderung nach Zustellung Mahnbescheid. v. 5. 3. 2012 – 20 W 12/12, abrufbar unter juris). Auch wenn die Einleitung des Mahnverfahrens gegenüber dem Beklagten vorliegend berechtigt war, verursachte die Klägerin nach dem Erlass des Mahnbescheids noch unnötig zusätzliche Kosten durch ein prozessual nicht sinnvolles Vorgehen, indem sie trotz des vollständigen Ausgleichs der Gesamtforderung aus dem Mahnbescheid einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellte und die Abgabe an das Prozessgericht veranlasste.
ᐅ Zahlung Hauptforderung Nach Zustellung Mahnbescheid
04. 2017 Eingang beim LG Bonn 09. 07. 2017 Klagerücknahme
Die Entscheidung des LG Bonn
Das LG Bonn legte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 80% und dem Beklagten zu 20% auf. Das LG Bonn stellte hierzu fest (Leitsatz):
"Gleicht der Beklagte nach dem Erlass des Mahnbescheids die vollständige angemahnte Forderung aus und stellt der Kläger gleichwohl einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, entspricht es nach der Klagerücknahme durch den Kläger im Einspruchsverfahren der Billigkeit, eine Kostenverteilung nach den in den verschiedenen Verfahrensabschnitten entstandenen Kosten vorzunehmen und dem Beklagten die Kosten bis zum Erlass des Mahnbescheids und dem Kläger die Kosten seit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids aufzuerlegen. " In den Entscheidungsgründen argumentierte das LG Bonn wie folgt:
"Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen der Klägerin zu 80% und dem Beklagten zu 20% aufzuerlegen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. Der Kläger begehrt Kostentscheidung zu seinen Gunsten. Er meint, die Beklagte habe die Kosten nach dem Veranlassungsprinzip zu tragen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides sei wegen Nichtzahlung trotz Mahnung gestellt worden, die dadurch und durch unbegründeten Widerspruch gegen den Mahnbescheid entstandenen Kosten beruhten auf dem Zahlungsverzug der Beklagten. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er die Klage nicht erweitert habe, nachdem das Amtsgericht auf seine ausdrückliche Anfrage angeregt habe, die Klage zurückzunehmen. Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an. Die Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses entgegen. II. Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Kläger die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nach Klagerücknahme auf den Antrag der Beklagten auferlegt.