Bauliche Veränderung: Beschlussfassung darüber muss gegeben sein Dabei müssen die Eigentümer klären, ob die bauliche Veränderung einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) auslöst und ob gegebenenfalls benachteiligte Eigentümer zugestimmt haben. Gibt es keinen Nachteil oder haben die Benachteiligten zugestimmt, müssen die Eigentümer durch Beschluss gemäß § 22 Abs. 1 WEG ihr Einverständnis mit der baulichen Änderung erklären. Dieser Beschlussfassung können sich die Eigentümer nicht entziehen: Gemäß § 22 Abs. 1 WEG müssen sie auf Verlangen des einzelnen Eigentümers in der Versammlung einen entsprechenden Mehrheitswillen in Bezug auf die bauliche Änderung bilden. Ist die Willensbildung fehlerhaft und lehnen die Eigentümer die bauliche Änderung zu Unrecht durch Beschluss ab, muss der den Antrag stellende Eigentümer diesen Beschluss vor Gericht anfechten und kann dabei zugleich das Ergebnis einer positiven Beschlussfassung im Sinne des § 22 Abs. Bauliche Veränderung muss immer durch Beschluss genehmigt werden - GeVestor. 1 WEG herbeiführen.
- WEG-Beschluss: Ist er zu unbestimmt, dann droht Nichtigkeit! - schneideranwaelte
- Bauliche Veränderung muss immer durch Beschluss genehmigt werden - GeVestor
- BGH: Beschluss über bauliche Veränderung | Immobilien | Haufe
Weg-Beschluss: Ist Er Zu Unbestimmt, Dann Droht Nichtigkeit! - Schneideranwaelte
Die Beschlussfassung ist das Instrument, über das die Eigentümergemeinschaft ihre Rechtsbeziehungen im Rahmen der Beschlusskompetenz am effektivsten gestalten kann. Seit der WEG-Reform 2007 ist auch die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum möglich. Rechtsanwalt Sebastian Wörner fasst für Sie zusammen. Genehmigung eines Anbaus kann Instandsetzungspflicht begründen In der Praxis nicht bedacht werden häufig die Folgen, die durch die Genehmigung einer baulichen Veränderung durch einen Wohnungseigentümer verursacht werden können. Werden nämlich durch die bauliche Veränderung dem Gebäude Bestandteile hinzugefügt, die zu seiner Vervollständigung dienen, werden diese Bestandteile wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Sie fallen damit in das gemeinschaftliche Eigentum. Wenn also z. B. ein Eigentümer einen Wintergarten mit Genehmigung der übrigen Eigentümer errichtet, fällt dieser in das Gemeinschaftseigentum, so dass grundsätzlich auch die Gemeinschaft instandsetzungspflichtig bezüglich des Wintergartens ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. WEG-Beschluss: Ist er zu unbestimmt, dann droht Nichtigkeit! - schneideranwaelte. November 2005 –3 Wx 92/05).
Bauliche Veränderung Muss Immer Durch Beschluss Genehmigt Werden - Gevestor
Klage auf Zustimmung einer baulichen Veränderung – Anliegen muss zunächst in Eigentümerversammlung behandelt werden Durch dieses Prozedere wird sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer zunächst Gelegenheit erhalten, sich in einer Versammlung über die genaue Art und Weise einer baulichen Veränderung ein Bild zu machen und darauf basierend einen Willen zu bilden. Erst danach kann das Ergebnis dieser Willensbildung gerichtlich überprüft werden. Der Vorrang der Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass vorab einzelne Eigentümer gerichtlich zur Zustimmung verurteilt werden. Der klagende Wohnungseigentümer musste mit seinem Anliegen also zunächst die Eigentümerversammlung befassen, bevor er Klage auf Zustimmung zu einer baulichen Veränderung erheben konnte. BGH: Beschluss über bauliche Veränderung | Immobilien | Haufe. § 22 Abs. 1 WEG räumt dem einzelnen Wohnungseigentümer ausdrücklich das Recht ein, einen Genehmigungsbeschluss zu verlangen, um verbindlich festzustellen, ob die übrigen Eigentümer mit der baulichen Veränderung einverstanden sind.
Bgh: Beschluss Über Bauliche Veränderung | Immobilien | Haufe
In dem zu entscheidenden Fall wurde im Rahmen einer Eigentümerversammlung WEG-Beschluss über die Anlage eines zentralen Müllplatzes gefasst. Dabei ergab sich eine Mehrheit für die Anlage eines zentralen Müllstandplatzes. Der Kläger ist der Auffassung, der WEG-Beschluss sei wegen Unbestimmtheit nichtig und entfalte deshalb keinerlei Wirkung. Zu Recht? Ja – die Nichtigkeit des Beschlusses ergebe sich daraus, dass er inhaltlich unbestimmt sei und keine durchführbare Regelung zum Gegenstand habe (LG Berlin aaO). 1. Enthalte ein WEG – Beschluss – wie hier – eine bauliche Veränderung oder vergleichbare Maßnahme, sei er dann nichtig, wenn die bauliche Veränderung nicht hinreichend beschrieben werde. Nur zur Anfechtbarkeit führe es hingegen, wenn der Beschluss eine durchführbare Regelung noch erkennen lasse. Beschluss bauliche veränderung weg. Für die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen würden die §§ 133, 157 BGB gelten. Die Auslegung habe dabei wegen ihrer Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern entsprechend den Regeln für grundbuchliche Eintragungen aus sich heraus objektiv und normativ zu erfolgen.
Er muss die Eigentümerversammlung darüber informieren, ob aus seiner Sicht einzelne Wohnungseigentümer (und gegebenenfalls welche) ihre Zustimmung erteilen müssen. Auf ein Anfechtungsrisiko, das sich hieraus ergibt, muss er hinweisen. Hierdurch wird der Verwalter nicht über Gebühr belastet, weil er sowohl die örtlichen Verhältnisse in einer von ihm verwalteten Anlage als auch jedenfalls Grundzüge des Wohnungseigentumsrechts kennen muss. Bei sorgfältiger Prüfung schadet Irrtum nicht Wenn der Verwalter die Eigentümerversammlung vor einer Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG nicht in gebotener Weise über ein bestehendes Zustimmungserfordernis aufklärt, handelt er pflichtwidrig. Zu vertreten hat er einen Rechtsirrtum aber nur, wenn seine Einschätzung offenkundig falsch ist. Bei der Prüfung der Zustimmungserfordernisse hat der Verwalter einen Beurteilungsspielraum. Wenn er nach sorgfältiger Prüfung nicht zu einem offenkundig falschen Ergebnis gelangt ist, kann ihm nicht angelastet werden, wenn der Beschluss später in einem Anfechtungsverfahren aufgehoben wird.