Die Annahme, die Großmutter habe ihre Rente dem Großvater schenken wollen, dürfte nicht greifen bzw. widerlegbar sein. Sodann dürfte ein Auszahlungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft bestehen, dessen Höhe aber nicht zwangsläufig auf 1/2 des Guthabens hinausläuft. Wenn die Renteneinzahlungen aber nachgewiesen werden können, wäre nämlich zu klären, in welcher Höhe diese für die gemeinsame Lebensführung verwendet wurden, denn es dürfte lebensfremd sein, dass die Kosten der Lebensführung allein von seiner Rente bezahlt wurden. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung. Streitigkeiten über Kontoabhebungen zwischen Ehegatten im Trennungskonflikt - Anwaltskanzlei Mertens. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Einzelkonto Eines Ehegatten Gbr
Die Erteilung einer Kontovollmacht führt nicht automatisch dazu, dass der Ehegatte am Einzelkonto mitberechtigt ist. Im Innenverhältnis, also zwischen den Partnern, kann es jedoch sein, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. So nimmt beispielsweise die Rechtsprechung an, dass ein Guthaben auf einem Einzelkonto beiden Ehegatten zusteht, wenn beide Ehegatten Einzahlungen auf das Konto geleistet haben und beide einverstanden sind, dass die Ersparnisse auch beiden gemeinsam zukommen sollen. Auf ein solches Einverständnis kann auch stillschweigend und anhand der Umstände geschlossen werden. Wenn allerdings der Kontoinhaber die Mitberechtigung des Ehegatten bestreitet, dann muss der andere Ehegatte beweisen, dass ein entsprechendes stillschweigendes Einverständnis bestanden hat. Dies ist z. Zuwendung Einzelkonto bei Ehegatten ist Schenkung. B. der Fall, wenn die vom Konto abgehobenen Beträge stets für gemeinsame Anschaffungen verwendet worden sind. Wenn dann also festgestellt werden kann, dass das Kontoguthaben beiden Ehegatten im Innenverhältnis gemeinsam zusteht, sind im Zweifelsfall auch beide gleichberechtigt.
Was passiert mit dem Bankkonto? Bei einer Trennung von Eheleuten kommt es häufig zum Streit über die Behandlung von Bankkonten. Ist ein Guthaben vorhanden, so stellt sich die Frage, wem das Geld gehört. Bei einem "Minus" kann es Streit darüber geben, wer eigentlich für die Schulden auf dem Bankkonto haftet. Es kommt auch oft vor, dass einer der Ehegatten kurz bei der Trennung noch schnell Geld von einem (gemeinsamen) Konto abhebt, so dass sich die Frage stellt, ob er dieses Geld zurückzahlen muss. Einzelkonto eines ehegatten gbr. Die Antworten auf diese Fragen hängen davon ab, wem eigentlich das Konto gehört. Man unterscheidet zwischen Einzelkonten, die nur einem der Ehegatten gehören, und Gemeinschaftskonten, die beiden Ehegatten gehören. In einer Ehe ist nicht etwa jedes Konto eines Ehegatten automatisch ein Gemeinschaftskonto. In dem meisten Fällen haben die Ehegatten vielmehr Einzelkonten. Oft hatten die Eheleute schon vor der Heirat eigene Bankkonten, die sie nach der Heirat einfach beibehalten. Dem anderen Ehegatten wird zwar oft eine Kontovollmacht eingeräumt.
Ein Verzicht auf die Ausgleichspflicht, die während einer funktionierenden Ehe angenommen wird, entfällt i. d. R. wenn sich die Ehegatten getrennt haben. Bei Trennung an die Bankkonten denken! - Rechtsanwältin Nicola Bähr-Heinen. Um Nachteile zu vermeiden, sollte Sie im Falle der Trennung folgendes tun:
Eventuell vorhandene Kontovollmachten wiederrufen, denn wenn Ihr Expartner erst einmal das Konto geplündert hat, dann könnte es unter Umständen schwer werden, das Geld zurückzufordern. Eventuell vorhandene Gemeinschaftskonten trennen. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, Ihr Gehalt auf ein neues und nur auf Sie zugelassenes Konto zu überweisen. Vorsicht!!! Sollten Sie ein Sparbuch besitzen, sollten Sie dies möglichst schnell an sich nehmen. Bei Sparbüchern gilt die Besonderheit, dass derjenige Geld abheben kann, der es in den Händen hält, unabhängig davon, wer namentlich in dem Sparbuch erwähnt ist.