Der vereinfachte Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – der sogenannte "Kurzantrag" (Formular 1142). Der Kurzantrag kann nur von Betrieben eingereicht werden, die im Vorjahr einen vollständigen Antrag eingereicht haben oder deren letzter "Kurzantrag" bewilligt wurde. Weiter dürfen sich keine Änderungen auf dem Betrieb ergeben haben und der Antragsteller darf zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Verwendung der Energieerzeugnisse kein "Unternehmen in Schwierigkeiten" ( i. S. v. Art. 1 Abs. 4 Buchstabe c) i. V. m. 2 Nr. 18 der VO (EU) Nr. 651/2014) gewesen sein. 4. Antrag stellen – in Papierform oder elektronisch Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Agrardieselantrag zu stellen: Die Formulare 1140 und 1142 werden sowohl für die digitale Antragsstellung in elektronischer Form als auch für die Antragsstellung in Papierform als PDF-Dokumente angeboten. 1140 antrag auf steuerentlastung german. Antragsstellung in Papierform Wer seinen Antrag nicht auf elektronischem Weg stellen möchte, kann sich die entsprechenden PDF-Dokumente von der Webseite des Zolls herunterladen.
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alle benötigten Informationen in wenigen Sekunden zur Verfügung. Durch die elektronische Übermittlung des Agrardieselantrags spart man zusätzlich Zeit sowie Druck- und Papierkosten. Mehr zum Thema:
Wer beim Agrardieselantrag nicht genau hinschaut, verliert möglicherweise den Anspruch auf die Steuerentlastung.
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Auf Nachfrage des BBV hat die Generalzolldirektion mitgeteilt, dass derzeit geprüft werde, ob bereits im 1. Halbjahr 2019 Vereinfachungen für die Meldepflichtigen geschaffen werden können. Das sei aber auch abhängig vom weiteren Verlauf des laufenden Gesetzgebungsverfahrens. Die Generalzolldirektion empfiehlt deshalb, zunächst den Ablauf des ersten Quartals 2019 für die Meldungen nach der EnSTransV abzuwarten. Über den weiteren Fortgang werden wir informieren. Die Agrardieselanträge können selbstverständlich schon jetzt abgegeben werden. Hinweis: Bei Folgeanträgen sind die vorgeschriebenen Nachweise (Dieselbezug, Lohnarbeiten, private Diesel-Pkw etc. Zoll online - Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. ) nicht mehr einzureichen. Diese Unterlagen müssen vom Landwirt nur noch auf Verlangen des Hauptzollamtes vorgelegt werden.
Bis zum Inhaberwechsel bleibt der bisherige Inhaber Begünstigter beim Agrardiesel. Für die Zeit danach kann der neue Betriebsinhaber dann einen eigenständigen Antrag stellen. Papierantrag muss selbst ausgedruckt werden
Seit diesem Jahr stellt der Zoll keine Antragsformulare mehr in Papierform zur Verfügung. Diese konnten bisher beispielsweise über die Geschäftsstellen des BBV bezogen werden. Das heißt aber nicht, dass eine Antragstellung in Papierform nicht mehr zulässig wäre. Dieselanträge. Für die Abgabe stehen vielmehr folgende Varianten zur Verfügung:
1Selbst ausdrucken und per Hand ausfüllen: Auf der Internetseite des Zolls () stehen die Formulare 1140 und 1142 als PDF- Dokumente (1140_Papier, 1142_Papier) zur Verfügung, die ausgedruckt und per Hand ausgefüllt werden können. 2Online ausfüllen und ausdrucken: Der Antrag kann auch unter Verwendung der ebenfalls auf der Zoll-Internetseite verfügbaren elektronischen Formulare (1140_Elektronisch, 1142_Elektronisch) am Computer ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden (elektronische Datenerfassung ohne elektronische Datenübermittlung).