2011 - B 6 KA 32/10 R - BSGE 109, 34 = SozR 4-2500 § 89 Nr 5, RdNr 12 mwN; BSG vom 19. 2016 - B 14 AS 33/15 R - RdNr 16; Berchtold in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2020, § 164 SGG RdNr 30). Jeder Senat beim LSG wird im Grundsatz in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG). Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit (§ 33 Abs 1 Satz 2 SGG); diese Möglichkeit ist durch § 158 Satz 2 SGG zwar eröffnet, zu ihr muss aber angehört werden. Eine fehlende Anhörung führt zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur mit den Berufsrichtern ( BSG vom 24. 2008 - B 9 SB 78/07 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 9 f; zur unterbliebenen Anhörung nach § 153 Abs 4 SGG: BSG vom 2. 2015 - B 13 R 203/15 B - RdNr 15; BSG vom 19. 2016 - B 14 AS 155/16 B - RdNr 4; BSG vom 29. 2019 - B 14 AS 219/18 B - RdNr 4; Meßling in Hennig, SGG, § 158 RdNr 17, 22, Stand Oktober 2017), wohingegen diese Wirkung bei nur nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anhörungen nicht in jedem Fall eintritt ( vgl zur irreführenden und unvollständigen Anhörung: BSG vom 9.
- Urteil bundessozialgericht b 4 rs 4 06 r.k
- Urteil bundessozialgericht b 4 rs 4 06 r v
Urteil Bundessozialgericht B 4 Rs 4 06 R.K
Entsprechende Feststellungen wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachholen müssen. Im Rahmen seiner erneuten bundesrechtlichen Würdigung wird das Berufungsgericht zudem in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten haben, dass sich der Rücknahmeanspruch des Klägers aus § 44 Abs 2 SGB X ergibt, und die Entscheidung über Rücknahme der bestandskräftigen Feststellungen im Überführungsbescheid für die Vergangenheit demzufolge grundsätzlich im Ermessen der Beklagten steht. 19
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.
Urteil Bundessozialgericht B 4 Rs 4 06 R V
Daher muss jedenfalls die Absicht mitgeteilt werden, nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu entscheiden. Diesen Anforderungen genügt die Anhörung nicht. Sie stellt auf die Unstatthaftigkeit der Berufung ab und lässt offen, ob deren Verwerfung durch Urteil oder durch Beschluss beabsichtigt ist. Eine mit der Revision angegriffene Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO). Darauf, ob das LSG bei dem Streit allein um die Höhe der Regelleistung die Berufung als unzulässig hätte verwerfen können (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG), kommt es nicht an ( vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 170 RdNr 5a; Behrend in Hennig, SGG, § 170 RdNr 28, Stand September 2012; Röhl in jurisPK - SGG, § 170 RdNr 25, Stand 1. 2017). Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens beim BSG zu entscheiden haben.
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