Hierdurch sollte insbesondere die bislang im Anwendungsschreiben nicht enthaltene Verwaltungsauffassung zu Spezial-Investmentfonds ergänzt werden. Da seit Einführung des Investmentsteuergesetzes erhebliche Unsicherheit bei der praktischen Auslegung wesentlicher Aspekte für Spezial-Investmentfonds besteht, wurde der Ergänzungsentwurf durch das BMF zunächst begrüßt. II. Auslegung des BMF hätte zu erheblicher Einschränkung der Erwerbbarkeit von Immobiliengesellschaften und Wertpapieren geführt
Überraschend vertrat das BMF die Ansicht, Immobiliengesellschaften oder Wertpapiere, die gleichzeitig als Investmentanteile qualifizieren, seien für einen Spezial-Investmentfonds nur dann zulässige Vermögensgegenstände, wenn sie die strengeren Anforderungen an erwerbbare Investmentanteile für OGAW und Investmentfonds i. S. d. § 26 Nr. 4 Buchst. Entwurf anwendungsschreiben invstg 2020. h) InvStG erfüllen. Dies hätte bei der Prüfung zulässiger Vermögensgegenstände zu einem generellen Vorrang der Fondseigenschaft geführt, mit der Folge, dass im Fall einer Doppelqualifikation eine Immobiliengesellschaft bzw. ein Wertpapier faktisch die Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds (§ 26 Nr. 1 bis 7 InvStG) erfüllen müsste, um als zulässiger Vermögensgegenstand für einen Dach-Spezial-Investmentfonds zu qualifizieren.
Entwurf Anwendungsschreiben Invstg Teilfreistellung
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Das Investmensteuergesetz bringt nach wie vor viele Anwendungsfragen mit sich. Das Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Entwurf anwendungsschreiben invstg 2004. 1. 2018 geltenden Fassung (InvStG) wurde geändert und ergänzt. Produktempfehlung
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Entwurf Anwendungsschreiben Invstg 2020
Das neue Investmentsteuerrecht tritt ab 2018 ohne Übergangsregelung in Kraft. Fondshäuser und Anleger müssen sich zeitnah auf die neue Rechtslage einstellen. Das BMF hat Ende März den Entwurf eines über 50-seitigen Anwendungsschreibens zur Klärung von Zweifelsfragen präsentiert und den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Kern der Reform ist neben der künftigen eigenständigen, partiellen Körperschaftsteuerpflicht des Investmentfonds, die fallweise Entlastung des Anlegers durch Teilfreistellungen im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs bzw. in der Veranlagung (vgl. hierzu und zu den Implikationen für Alternative Investments altii-blog v. 23. Anwendungsschreiben zum InvStG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung - Martin Pfuff. 01. 2017). Der Frage, wann eine Teilfreistellung anzuwenden ist, kommt damit für die effektive Rendite einer Fondsanlage künftig zentrale Bedeutung zu. Dies zeigt sich deutlich, wenn man beispielsweise die Teilfreistellungen für Aktienfonds (mindestens 51% Kapitalbeteiligungsquote) betrachtet: Bei Kapitalgesellschaften als Anleger beläuft sich die Teilfreistellung auf 80% der Investmenterträge, was offensichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Anlageverhalten institutioneller Anleger haben wird (vgl. hierzu Elser, Corporate Asset Management nach der Investmentsteuerreform, CORPORATE FINANCE, Heft 5/2016).
Entwurf Anwendungsschreiben Invstg 2004
Reporting: Die Reportinganforderungen gegenüber dem Anleger müssen durch die Fondsverwaltungsgesellschaft und deren Service Provider sichergesellt sein (z. B. für einen evtl. Fall der mangelnden hinreichenden Aussagen zu den relevanten Kapitalbeteiligungsquoten für den Anleger im Veranlagungsfall). Auswirkungen auf Strukturierung von Investmentfonds Die Klarstellungen des BMF haben signifikanten Einfluss auf die Strukturierung von Investmentfonds, sowohl für schon existierende als auch für neu aufzulegende Investmentfonds. Im nun vorliegenden Schreiben werden viele Aussagen des Entwurfs zum BMF-Schreiben vom 29. 3. Entwurf anwendungsschreiben invstg teilfreistellung. 2017 wiederholt. Dies betrifft u. a. die Unbeachtlichkeit von Absicherungsgeschäften (z. Derivate) bei Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote bei Aktien- bzw. Mischfonds, die Unschädlichkeit passiver Grenzverletzungen, das Abstellen auf das Aktivvermögen, Erleichterungen bei Dachfonds (Abstellen auf die Anlagebedingungen des Zielfonds) sowie die Phase der Unbeachtlichkeit der Einhaltung von Anlagegrenzen bei Aktien-/Mischfonds von 6 Monaten bzw. bei Immobilienfonds von 4 Jahren.
Stellungnahmen können bis zum 8. Februar 2022 eingereicht werden. Sie finden den Entwurf unter nachfolgendem Link:
BMF-Schreibe