Einmalzahlung für höhere Lebenshaltungskosten Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass es für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen eine Einmalzahlung von 200 Euro gibt. SessionNet | 13. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung. Den Betrag erhält, wer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz bekommt. Der Einmalbetrag soll erhöhte Lebenshaltungskosten und pandemiebedingte Ausgaben ausgleichen. Die Auszahlung ist ab Juli vorgesehen, ein Antrag ist nicht erforderlich.
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30.
Oktober 2007 ( GV. November 2007; neu
gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. 414), in
Kraft getreten am 1. Januar 2020. Fn 11
§ 29 entfallen; Übergangsvorschriften. Fn 12
§ 30 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn 13
§ 15 a eingefügt durch Artikel 13 d. Juni 1999 ( GV. 386); in Kraft getreten am 1999. Fn 14
§ 24 geändert durch Artikel 13 d. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999. Fn 15
§ 26 geändert durch Artikel 41 d. EuroAnpG NRW
v. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. Fn 16
§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 d. November 2007. Fn 17
§ 20 geändert durch Artikel 9 (Erster Teil) des Gesetzes v. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005. BMFSFJ - Kinderbetreuung. Fn 18
§ 10 geändert durch Artikel 2 d. November 2007. Fn 19
§ 1 neu gefasst, § 1a eingefügt und § 8 geändert durch Gesetz vom 28.
Oktober 2008 ( GV. November 2008. Fn 20
§ 1a Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2011. Fn 21
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.
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Aktuelles 15. Kinder- und Jugendbericht: Jugend ermöglichen
Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass das Jugend- und junge Erwachsenenalter eine eigenständige Lebensphase mit besonderen Herausforderungen ist. Daraus leitet sich der Anspruch einer Eigenständigen Jugendpolitik ab. Zwölfter kinder und jugendbericht 2. Caren Marks, Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, erklärt: "Der Bericht bestätigt unser Verständnis von Jugendpolitik. Sie muss sich an zwei Maßstäben orientieren: An Interessen und Bedürfnissen der Jugend selbst und am Zusammenwirken aller Akteure für eine jugendgerechte Gesellschaft. " Der 15. Kinder- und Jugendbericht mit dem Titel "Zwischen Freiräumen, Familie, Ganztagsschule und virtuellen Welten – Persönlichkeitsentwicklung und Bildungsanspruch im Jugendalter" wurde von einer unabhängige Sachverständigenkommission unter der Leitung von Prof. Dr. Thomas Rauschenbach, dem Direktor des Deutschen Jugendinstituts (DJI), im Auftrag der Bundesregierung erarbeitet.
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Bereits nach dem Bundestag-Beschluss sagte Bundesfamilienministerin Lisa Paus: "Etwa jedes fünfte Kind in Deutschland lebt in Armut. Es ist unerträglich, dass in unserem reichen Land so viele Kinder mit so wenig auskommen müssen. Mein Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass wir Kinder wirksam vor Armut schützen. Der Kinder-Sofortzuschlag ist dafür ein wichtiger erster Schritt. Ab dem 1. Juli bekommen rund 2, 9 Millionen von Armut betroffene Kinder in Deutschland 20 Euro zusätzlich im Monat - unbürokratisch und lückenlos bis zur Einführung der Kindergrundsicherung. Und es gibt den Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind. BMFSFJ - Bundesrat stimmt Sofortzuschlag für Kinder zu. Damit helfen wir den Kindern und Familien, die unsere Hilfe besonders brauchen und die es gerade in der Pandemie besonders schwer hatten. Kinder aus der Armut zu holen heißt, ihnen bessere Startchancen zu geben, Teilhabe zu ermöglichen und soziale Ausgrenzung zu beenden. Das gehen wir mit dem Sofortzuschlag an. " Auf dem Weg zur Kindergrundsicherung Der Sofortzuschlag ist ein erster Schritt der Bundesregierung auf dem Weg zur Kindergrundsicherung, mit der alle Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung brauchen, unbürokratisch und direkt erreicht werden sollen.
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§ 24 ( Fn 14)
Kinder- und Jugendbericht
(1) Die Landesregierung legt dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen
Kinder- und Jugendbericht vor. Dieser soll eine Darstellung der wichtigsten
Entwicklungstendenzen der Jugendhilfe im Lande unter Berücksichtigung
allgemeiner Rahmenbedingungen sowie eine Zusammenfassung der landespolitischen
Maßnahmen und Leistungen für Kinder und Jugendliche im Berichtszeitraum
enthalten. Er soll darüber hinaus einen Überblick über die kinder- und
jugendpolitischen Zielvorstellungen der Landesregierung geben. (2) Die Landesregierung soll hierzu Expertisen und Gutachten einholen und
soll diese veröffentlichen. Fünfter Abschnitt
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Fußnoten:
Fn 1
GV. NW. 1990 S. 664, geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. S. 1115), Artikel 13 des ModernG NRW
v. 15. 6. 1999 ( GV. NRW. 386), geändert durch Artikel 41 d. EuroAnpG NRW v. 25. Zwölfter kinder und jugendbericht von. 9. 2001 ( GV. NRW S. 708); Artikel 11 d.
Gesetzes v. 29. 4. 2003 ( GV. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003;
Artikel 9 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.