Sind diese nicht in dem Arbeitsauftrag an sich festgehalten, so werden sie in einer gesonderten Betriebsanweisung festgehalten. Die Verwendung entsprechender Muster für Betriebsanweisungen ist daher durchaus empfehlenswert. In der BG-Information "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578) der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) wird empfohlen, folgende Punkte für die Betriebsanweisung zu berücksichtigen:
1. Anwendungsbereich
2. Gefahren für Mensch und Umwelt
3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
4. Verhalten bei Störungen
5. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
6. Trgs 555 pdf free. Instandhaltung
7. Folgen der Nichtbeachtung
Im Rahmen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind die Inhalte der Betriebsanweisung jedoch vorgegeben. Die TRGS 555 sieht hierfür folgende Punkte vor:
1. Bezeichnung des Betriebes, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsplatzes sowie der Tätigkeit
2. Bezeichnung der Gefahrstoffe
3. Beschreibung der Gefahren für Mensch und Umwelt
4. Beschreibung der Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
5.
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Inhaltsübersicht Abschnitt Anwendungsbereich 1 Begriffsbestimmungen 2 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 3 Festlegen von Maßnahmen 4 Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen 5 Dokumentation 6 Notwendige Kenntnisse zur fachkundigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Anlage 1 Mögliche Zündquellen Anlage 2 Prüfliste für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung Anlage 3
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Sofern zutreffend ist darauf hinzuweisen, welche persönlichen Verhaltensmaßnahmen die Aufnahme von Gefahrstoffen fördern oder verhindern können (z. B. Unterlassen von Essen, Trinken, Schnupfen am Arbeitsplatz, keine Aufbewahrung von Lebensmitteln am Arbeitsplatz, Händereinigung vor dem Rauchen). (7) Die Wirkungen und Symptome sind für die Beschäftigten verständlich darzustellen. Hierbei ist die von der Aufnahme (Dosis) zu erwartende Symptomatik nach Möglichkeit bevorzugt auf den am Arbeitsplatz zu erwartenden Dosisbereich zu beziehen. Erforderlichenfalls sollte auf mögliche Zielorgane und mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen der Gefahrstoffe hingewiesen werden. Dies gilt auch für Wechselwirkungen mit nicht tätigkeitsbedingten Expositionen, z. B. Tabakrauch, Alkohol oder Drogen. TRGS 555 - Rechtsbibliothek - eco COMPLIANCE. (8) Soweit für einen Betrieb zutreffend, ist den Beschäftigten bei der Beratung zu erklären, welchen Nutzen die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV für die Prävention von Gesundheitsstörungen bietet.