Botschafts- und Konsulatsadressen in Deutschland sowie weitere Informationen zu den Staaten erhalten Sie im Internet beim Auswärtigen Amt:
[1] § 8 SGB II. [2] §§ 22 Abs. 5; 20 Abs. 3 SGB II. [3] AVwV 12. 2. 5. 2. [4] § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG. [5] AVwV 12. 4. 1. [6] AVwV 12. 2. [7] AVwV 12. 4. [8] Vgl. § 12 Abs. 2 AufenthG.
25 Abs 3 Aufenthg Wohnsitzauflage 12A
2 Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. 3 Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. 4 Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen. (1e) 1 Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. 25 abs 3 aufenthg wohnsitzauflage 12a. 2 Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden. (1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. (2) 1 Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen.
Gesetzliche Regelung zur Wohnsitzauflage
Die gesetzliche Regelung zur Wohnsitzauflage findet sich u. a. in § 61 (1d) AufenthG (Aufenthalts-Gesetz). Darin heißt es:
"Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). " Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, welcher vom Betroffenen für mehr als sechs Monate bewohnt wird. 25 abs 3 aufenthg wohnsitzauflage online. Dieser Aufenthaltsort muss den Lebensmittelpunkt des Betroffenen darstellen. Für anerkannte Flüchtlinge und andere vergleichbare Gruppen ist am 6. 8. 2016 das Integrationsgesetz vom 31. 7. 2016 in Kraft getreten, welches u. die Einschränkung der Freizügigkeit und ausländerrechtliche Wohnsitzauflagen enthält. Diese neuen Regelungen beziehen sich auf Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis wegen eines vom BAMF festgestellten oder geprüften Abschiebehindernisses, auf international Schutzberechtigte, auf aus dem Ausland aufgenommene Personen sowie auf Personen, die unter eine Gruppenregelung zur Aufnahme fallen.