I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlung
(1) Missbrauchsalternative, § 266 I 1. Alt. aa) Verfügungs-/Verpflichtungsbefugnis f. fremdes Vermögen
bb) Missbrauch dieser Befugnis
Hierunter ist der pflicht-, respektive bestimmungswidrige Gebrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis zu verstehen; also die nach außen wirksam getätigte Verpflichtung oder Verfügung über das Vermögen des Opfers durch den Täter, welche ihm im Innenverhältnis, d. h. Untreue 266 schema therapy. zwischen Opfer und Täter, nicht gestattet ist. cc) Vermögensbetreuungspflicht (str. ) (2) Treubruchsalternative, § 266 I 2. Alt. (aa) Vermögensbetreuungspflicht Problem: Kann ein gesetzes- oder sittenwidriges Rechtsgeschäft ein faktisches Treueverhältnis iSd. § 266 StGB begründen? (bb) Pflichtverletzung
b) Erfolg: Vermögensnachteil des zu betreuenden Vermögens durch den Missbrauch/Pflichtverletzung
c) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
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StGB eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Diese Befugnis kann durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein. 2. Missbrauch
Als Tathandlung fordert die Untreue in Form des § 266 I 1. StGB den Missbrauch der Befugnis. Dies ist das rechtsgeschäftliche Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens. Der Täter macht folglich im Außenverhältnis mehr, als er im Innenverhältnis darf. Beispiel: Absprachewidriger Verkauf einer Sache zu einem niedrigen Preis. 3. Vermögensbetreuungspflicht
Weiterhin ist für die Untreue im Bereich der ersten Alternative eine Vermögensbetreuungspflicht erforderlich. Vom BGH wird diese Vermögensbetreuungspflicht als ein fremdnützig typisiertes Schuldverhältnis von einiger Bedeutung. Untreue 266 stgb schema. Es wird insofern eine gewisse Selbständigkeit im Umgang mit fremdem Vermögen in Form einer Hauptpflicht verlangt, die von gewisser Dauer und von einem gewissen Umfang ist.
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(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). Strafrecht Schemata - Versuch, §§ 22, 23 StGB. (7) (weggefallen)
§ 247 StGB
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. § 248a StGB
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Schlagworte
Treubruchstatbestand
§ 266 I 2.
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§ 266 StGB
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend. Die Untreue, § 266 StGB | Lecturio. § 247 StGB
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. § 248a StGB
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
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§ 266 StGB
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. Untreue, § 266 StGB - Prüfungsschema - Jura Online. 3 gelten entsprechend. § 263 StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Zunächst erforderlich ist, dass es sich bei der Verpflichtung um eine Hauptpflicht handelt. Eine Nebenpflicht ist nicht tatbestandsmäßig. Darüber hinaus darf die Vermögensbetreuungspflicht nicht nur untergeordnete Bedeutung haben. Vielmehr muss sie typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses sein. Untreue 266 schema cable. Grundlage hierfür sind Inhalt und Umfang der auf dem Rechtsverhältnis beruhenden Treueabrede [BGHSt 47, 295, 297]. Des Weiteren muss die Tätigkeit Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen geben und dem Verpflichteten eine gewisse Selbstständigkeit lassen. Ist also die übertragene Tätigkeit in allen Einzelheiten vorgegeben, so dass keine eigene Beurteilung erfolgen kann, fehlt es an der Selbstständigkeit der Vermögensbetreuungspflicht. Ob Vereinbarungen, die gesetzes- oder sittenwidrigen Zwecken dienen, faktische Treueverhältnisse begründen können, ist umstritten. Die h. bejaht dies unter Erwägung, dass auch § 263 StGB das Vermögen schützt, das zu missbilligten Zwecken genutzt wird.