Hallo Richtig, vor dem BilMoG und BilRUG existierte ein generelles handels- und steuerrechtliches Saldierungsverbot für Vermögensgegenstände und Schulden im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung. Das ist Geschichte! Nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB besteht nun hierfür eine Saldierungspflicht! Basisdaten für das Beispiel: AKTIVA: Deckungsvermögen für Pensionsverpflichtungen: EUR 1. 000. 000 PASSIVA: Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen EUR 950. 000 --> Saldiert ergibt sich hier ein AKTIVÜBERHANG (das war ja die Frage) finaler Saldo: E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung. EUR 50. 000.. erreicht durch die Buchungen: a) RSt für Pensionsverpflichtung an Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung EUR 950. 000 b) Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung an Deckungsvermögen für Pensionsverpflichtungen EUR 1. 000 Es passt also. Die Bilanz geht auf! Grüße Patrick Jane
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Technische Unterschiedsbeträge Aus Der Kapitalkonsolidierung
Diese entstehen in der Handelsbilanz durch eine Überbewertung der wahrscheinlichen Verbindlichkeiten. Zudem kann aus den Pensionsrückstellungen ein aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensrechnung erwachsen, sofern Unternehmen zugleich über ein Deckungsvermögen verfügen. Dieses Deckungsvermögen dient ausschließlich dem Bezahlen der Pensionen. Bei einer ansprechenden Wertentwicklung kann der Zeitwert dieses Vermögens den Betrag der Pensionsverpflichtungen übersteigen, der Überschuss ist als aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensrechnung auf der Aktivseite zu bilanzieren. Diesen Betrag dürfen Unternehmen nicht ausschütten. Pensionsrückstellungen - Zusammenfassung: Rückstellungen für Direktzusagen bei der betrieblichen Altersvorsorge Rückstellung, weil Höhe der Verbindlichkeit unklar Passivierungspflicht, nur Altfälle ausgenommen unterschiedliche Handhabung in der Handels- und der Steuerbilanz
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Aktiver Unterschiedsbetrag Aus Der VermÖGensverrechnung
Deckungsvermögen gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB mit den korrespondierenden Verpflichtungen verrechnet werden. Im Jahresabschluss erfolgt somit kein separater Ausweis dieser Vermögensbestandteile und Schulden (i. S. v. Pensionsrückstellungen), sondern es wird eine bilanzverkürzende Nettobilanzierung vorgenommen. Lediglich die Über- oder Unterdeckung wird als Saldo entweder unter dem Posten "Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" oder unter den "Pensionsrückstellungen" ausgewiesen. Bei der Erstellung der Strukturbilanz sollte dieses Vorgehen rückgängig gemacht werden, sofern dem Bilanzanalysten die entsprechenden Informationen vorliegen. Dies ist regelmäßig in handelsrechtlichen Abschlüssen von Kapital- bzw. gleichgerichteten Personenhandelsgesellschaften der Fall, weil diese gemäß § 285 Nr. 25 HGB im Anhang über die Höhe der Pensionsverpflichtungen bzw. des Deckungsvermögens berichten müssen. Diese Korrektur kann i. e. "Aufdeckung" insofern erfolgen, als im bilanzanalytischen Anlagevermögen nach den Finanzanlagen der Posten "Deckungsvermögen" aufgenommen wird und die Verpflichtungen (wie die Pensionsrückstellungen) als langfristiges bilanzanalytisches Fremdkapital dargestellt werden. "
Aktiver Unterschiedsbetrag Aus Der Vermögensverrechnung Leicht Erklärt
- Der verbliebene Teil des JÜ (15. 000 €) wird dem (kurzfristigen) ba. FK subsumiert (1 Punkt). - Aktiver RAP (15. 000 €) wird dem ba. UV subsumiert (1 Punkt). - Aktiver Unterschiedsbetrag aus VVR (5. EK verrechnet (1 Punkt). #3
Datei hochladen funktioniert leider nicht. Schade! #4
guck mal in der KE 1 auf Seite 106 (Schritte zur strukturbilanz)
Da steht die Antwort auf deine erste frage
Ein sog. technischer passiver Unterschiedsbetrag kann zum einen entstehen, wenn ein bereits vor längerer Zeit erworbenes Tochterunternehmen bisher nicht konsolidiert wurde und die Erstkonsolidierung gemäß § 301 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB auf der Grundlage der Wertverhältnisse eines vom Erwerbszeitpunkt abweichenden späteren Zeitpunkts nachgeholt wird. Zum anderen kann ein solcher Unterschiedsbetrag entstehen, wenn das Mutter-Tochterverhältnis durch eine Sacheinlage begründet wurde und die eingebrachten Anteile mit einem Wert unterhalb ihres beizulegenden Zeitwerts angesetzt wurden. Im erstgenannten Fall (Nachholung der Erstkonsolidierung) ist der technische passive Unterschiedsbetrag gemäß DRS 23. 148 sofort in die Konzerngewinnrücklagen bzw. in den Konzernergebnisvortrag einzustellen, soweit er auf in der Zwischenzeit von dem Tochterunternehmen thesaurierte Gewinne zurückzuführen ist. Soweit er auf in der Zwischenzeit entstandene stille Reserven zurückzuführen ist, ist er gemäß DRS 23. 149 in Übereinstimmung mit der Fortschreibung der Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens ergebniswirksam aufzulösen.
142 f. ergebniswirksam aufzulösen, wenn die zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung erwarteten Aufwendungen oder Verluste eingetreten sind, die den Kaufpreis gemindert haben. Dabei kann es sich z. B. um Aufwendungen aus geplanten Sanierungsmaßnahmen, absehbare negative Ertragsentwicklungen oder konkrete Verlusterwartungen sowie aufgrund der einschlägigen Vorschriften unterbewertete Rückstellungen oder Verbindlichkeiten handeln. Die Auflösung erfolgt je nach den Gegebenheiten zeitpunkt- oder zeitraumbezogen. Um einen passiven Unterschiedsbetrag mit Eigenkapitalcharakter handelt es sich, wenn ein günstiger Gelegenheitskauf (sog. lucky buy) die Ursache ist. Ein solcher passiver Unterschiedsbetrag ist gemäß DRS 23. 144 ff. planmäßig über die gewichtete durchschnittliche Restnutzungsdauer der erworbenen abnutzbaren Vermögensgegenstände zu vereinnahmen. Soweit er auf nicht abnutzbare Vermögensgegenstände entfällt, ist er bei Abgang bzw. außerplanmäßiger Abschreibung dieser Vermögensgegenstände ergebniswirksam aufzulösen.
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